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17.3312 · Interpellation · 2017-05-04

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Im Zürcher Oberländer Dorf Turbenthal existiert die günstigste Krankenkasse der Schweiz. Sie betreut rund 400 zufriedene Versicherte und arbeitet bis heute mit Karteikarten und Schreibmaschine. Dank der einfachen und effizienten Organisation des Kleinbetriebs profitieren die Versicherten von den schweizweit tiefsten Standardprämien. Eigentlich eine Idealsituation - ausser in den Augen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Man kann zwar eine Krankenkasse bestens ohne EDV führen, wie das erwähnte Beispiel zeigt. Ob man es allerdings aus Sicht der Bundesverwaltung auch darf, ist eine andere Frage.

Gemäss Medienberichten kritisiert das BAG die Führung der Krankenkasse ohne EDV: Es sei zwingend, die Daten der Versicherten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Das Turbenthaler Modell mit Karteikarten passt nicht in die Vorstellungen des BAG - trotz rekordtiefer Grundversicherungsprämie. Dass dieser Fall nun vor das Bundesverwaltungsgericht kommt, ist absurd - und kaum verhältnismässig. Die Frage, ob das BAG als Aufsichtsorgan hier wirklich im Interesse der Versicherten handle, wird zu Recht gestellt. Dass die sturen Vorgaben des BAG vielleicht sogar die Liquidation der Krankenkasse Turbenthal erzwingen könnten, stimmt nachdenklich. Der Eindruck, dass das BAG mit dieser unflexiblen, technokratischen Haltung gegenüber der kleinsten Krankenkasse der Schweiz jegliches Augenmass verloren hat, ist nicht von der Hand zu weisen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist es nicht unverhältnismässig, eine finanziell gesunde, kostengünstige Krankenversicherung wegen solcher Fragen vor das Bundesverwaltungsgericht zu zerren und letztlich ihre Liquidation in Kauf zu nehmen?

2. Ist er sich bewusst, dass jede versicherte Person, die eine Versichertenkarte oder andere EDV-basierte Lösungen wünscht, jederzeit die Krankenversicherung wechseln kann?

3. Ist er ernsthaft der Auffassung, dass es in der Schweiz verboten sein soll, eine Krankenkasse mit Karteikarten und Schreibmaschine zu führen?

4. Wurde seitens des BAG erwogen, die Zeit für eine natürliche Übergabe seitens des 63-jährigen Geschäftsführers abzuwarten, statt mit Kanonen auf Spatzen zu schiessen?

Stellungnahme des Bundesrates

1./3./4. Aufgrund der Gewaltentrennung und des Devolutiveffekts der Beschwerde darf sich der Bundesrat nicht zu einem Fall äussern, der seit Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist. Es ist nun Sache dieses Gerichtes, im Rahmen des entsprechenden Verfahrens darüber zu urteilen, ob die Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Versicherer die vom Parlament verabschiedeten Bestimmungen einhalten. Beim betroffenen Versicherer wurden erhebliche Mängel festgestellt. Das Fehlen eines IT-Systems allein ist nicht der Grund für die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) getroffenen Massnahmen. Der Versicherer kann die Infrastruktur, mit der er arbeitet, frei wählen. Diese muss ihm jedoch ermöglichen, seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Wenn die Aufsichtsbehörde eine Massnahme anordnet, um für die Einhaltung des Gesetzes zu sorgen, muss sie zudem auf die Interessen der Versicherten, die Solvenz der Versicherer, die Stabilität des Gesundheitssystems und die Verhältnismässigkeit achten, aber nicht auf das Alter der leitenden Organe des Versicherers. Es ist daher undenkbar, dass das BAG rechtswidrige Zustände toleriert und die Anordnung einer Massnahme aufschiebt, weil ein Mitglied eines leitenden Organs bald das Rentenalter erreicht.

2. Das Parlament hat dem Bundesrat die Kompetenz übertragen zu bestimmen, dass jede versicherte Person eine Versichertenkarte erhält (Art. 42a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; SR 832.10). Es hat ihn jedoch nicht dazu ermächtigt, bestimmte Versicherer von dieser Pflicht zu befreien. Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit muss das BAG dafür sorgen, dass sich alle Versicherer an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK; SR 832.105) müssen die Versicherer allen versicherungspflichtigen Personen eine Versichertenkarte ausstellen. Die versicherte Person muss dem Leistungserbringer die Versichertenkarte beim Bezug von Leistungen vorweisen (Art. 10 Abs. 1 VVK). Die Abgabe einer Versichertenkarte liegt folglich im Interesse der Versicherten, denn diese sind verpflichtet, die Karte zu verwenden, um ihren Anspruch auf Leistungsvergütung geltend zu machen. Den Versicherten ohne vorschriftsmässige Karte entstehen somit Schwierigkeiten, die zu einer Risikoselektion führen könnten.

Antwort des Bundesrates.