17.3331 · Motion · 2017-05-04
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Weinverordnung (SR 916.140) zu ändern und eine Bestimmung einzufügen, die es erlaubt, im Falle von Naturkatastrophen, insbesondere bei Frostschäden, die Produktionsmenge auf mehrere Jahre, Traubensorten und Parzellen zu verteilen.
Begründung
Nach Artikel 21 Absatz 6 der Weinverordnung gilt für die Produktion von Trauben eine Höchstmenge pro Flächeneinheit. Diese Beschränkung mag an sich schon diskutabel sein, sie ist aber angesichts von Naturkatastrophen wie dem Frost, dem sich die Schweizer Landwirtinnen und -wirte im April 2017 gegenübersahen, noch kritischer zu betrachten.
Infolge des Frostes werden einige Parzellen 2017 keine Erträge abwerfen, und aus rein regulatorischen Gründen dürfen die Ertragsausfälle nicht durch bessere Ernten in den folgenden Jahren oder durch ein Ausweichen auf Parzellen, die vom Frost weniger geschädigt wurden, kompensiert werden.
Deshalb wird die Einführung einer Bestimmung vorgeschlagen, die besagt, dass derjenige Teil der jährlichen Produktionsquote, der nicht ausgeschöpft worden ist, auf die folgenden Jahre übertragen werden kann; diese Regelung soll zumindest dann greifen, wenn der Produktionsausfall auf ein unvorhersehbares klimatisches Phänomen (Frost, Hagel usw.) zurückgeführt werden kann. Und es soll erlaubt sein, die Ertragsausfälle unter Zuhilfenahme anderer Parzellen oder Traubensorten, die nicht geschädigt worden sind, wettzumachen.
Dadurch könnten Landwirtinnen und -wirte die durch Frost entstandenen Schäden zumindest teilweise durch eine verbesserte Produktion in den Folgejahren ausgleichen, und sie wären weniger von der Hilfe der öffentlichen Hand abhängig.
Befürchtungen über die so erreichte Qualität des Weins müssen relativiert werden. Die Weinqualität hängt von verschiedenen Faktoren ab, die Ertragsbegrenzung ist einer davon. Die Qualität des Weins ist auch abhängig von der Auswahl der jeweiligen Winzer und Einkellerer und liegt in deren individuellen Verantwortung; sie variiert in Abhängigkeit von der Weinart, und sie kann von äusseren Einflüssen, die dem Zufall überlassen sind, beeinflusst werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss dem Landwirtschaftsgesetz wird Wein in drei Klassen unterteilt: Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC), Landwein (LW) und Tafelwein (TW). Die Höchsterträge für die Produktion von Trauben, aus denen AOC-Wein gekeltert wird, bestimmen die Kantone im Rahmen der vom Bundesrat unter Berücksichtigung der spezifischen Produktionsbedingungen der verschiedenen Regionen festgelegten Obergrenzen. Die Höchsterträge für Landwein bestimmt der Bundesrat. Bei den Trauben, die zu Tafelwein verarbeitet werden, gibt es keine Ertragsbegrenzungen. Wie die natürlichen Mindestzuckergehalte sind die Höchsterträge Qualitätsförderungsmassnahmen und tragen dazu bei, den Ruf der Bezeichnungen, der kollektiv den Winzerinnen und Winzern wie auch den Einkellerinnen und Einkellerern zuzuschreiben ist, zu wahren und zu stärken.
Mit den in der Weinverordnung festgeschriebenen Ertragsobergrenzen für AOC-Wein können rund 145 Prozent des Jahreskonsums an Schweizer Wein produziert werden. Unter Berücksichtigung der Höchsterträge, die die Kantone gemäss Bundesrecht pro Rebsorte bestimmen müssen, könnte die Jahresproduktion 128 Prozent dieses Konsums erreichen. Die Kantone kontrollieren die Ertragsgrenzen mittels Produktionsbescheinigungen (Traubenpässe). Deren Vergabe erfolgt pro Bewirtschafter/in oder pro Rebbergeigentümer/in und über alle Parzellen der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters hinweg, die in einer gegebenen Gemeinde mit einer gegebenen Rebsorte bepflanzt werden. Somit ist ein Ausgleich zwischen den einzelnen Parzellen eines gleichen Traubenpasses bereits möglich. Die Konsumentinnen und Konsumenten erwarten beim Schweizer AOC-Wein eine gewisse Qualität, die im Verhältnis zu seinem Preis steht. Um diese zu erreichen, regulieren die Winzerinnen und Winzer den Behang der Rebstöcke, damit die eingekellerten Trauben die Qualitätsmerkmale aufweisen, die für eine hochwertige Kelterung erforderlich sind. Somit entspricht die inländische Produktion im Durchschnitt dem Konsum von Schweizer Wein.
Die Bildung von Weinreserven ist im Rahmen der bestehenden Produktionsregeln bereits möglich. Es braucht also keine Flexibilisierung der bundesrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Ertragsbeschränkung, um weinwirtschaftlichen Betrieben die Möglichkeit zu geben, Vorkehrungen zur Antizipation von Ernteschwankungen - auch aufgrund von besonderen Witterungsverhältnissen - zu treffen. Ausserdem wäre eine solche Flexibilisierung nicht ohne Risiko für die qualitativen und typischen Eigenschaften von AOC-Wein, wie sie von den Konsumentinnen und Konsumenten erwartet werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.