17.3385 · Interpellation · 2017-06-06
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Gestützt auf die bundesrätlichen Stellungnahmen zu den Geschäften 12.3391, 12.5090, 14.4212, 16.3937 und 16.5449 will ich wissen, ob sich unterdessen die Einschätzung betreffend diverse islamistische Entwicklungen in der Schweiz verschärft hat und ob der Bundesrat gewillt ist, gewisse Sanktionen ins Auge zu fassen.
2. Ist er bereit, ein Verbot des Islamischen Zentralrates Schweiz (IZRS), des Vereins "Die wahre Religion" mit seiner Koranverteilkampagne "Lies" und allenfalls weiterer Organisationen durch die Uno und/oder OSZE überprüfen und falls angebracht verbieten zu lassen?
Begründung
Die Zeitgeschichte lehrt uns, dass, wenn man menschenabscheuliches Gedankengut nicht bereits im Keim erstickt, dieses früher oder später zu einem Krebsgeschwür in der Gesellschaft anwächst. So verhielt es sich auch nach der Naziherrschaft mit den damit verbundenen rechtsradikalen Gruppierungen oder nach dem RAF-Terror mit den linksradikalen Sympathisanten. Heute sind die extrem islamistischen Bewegungen, welche Ideologien wie der Scharia oder dem Dschihad nahestehen, die grösste Bedrohung jener zivilisierten Welt, die sich an den Grundwerten von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit orientieren. Organisationen, welche sich innerhalb ihrer Kulturen nicht deutlich von verfassungswidrigem Verhalten abgrenzen oder gar damit sympathisieren, müssen verboten und deren verantwortliche Personen der Justiz überführt werden. Das aktuell neu in Kraft tretende Nachrichtendienstgesetz sieht ein diesbezügliches Organisations- bzw. Tätigkeitsverbot vor. Allerdings muss ein solches Verbot bereits von der Uno oder der OSZE beschlossen sein, damit der Bundesrat dieses übernehmen kann. Ich habe deshalb für die Sitzung vom 3. Juli 2017 der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates einen Antrag eingereicht, mit einer Kommissionsmotion den Bundesrat aufzufordern, ein Verbot des IZRS, des Vereins "Die wahre Religion" mit seiner Koranverteilkampagne "Lies" und allenfalls weiterer Organisationen durch die Uno und/oder OSZE überprüfen und falls angebracht verbieten zu lassen.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Einschätzung betreffend diverse islamistische Entwicklungen in der Schweiz hat sich grundsätzlich nicht geändert. Der Nachrichtendienst des Bundes beobachtet ständig Aktivitäten dschihadistischer Gruppierungen. Er darf Informationen über die Ausübung der Grundrechte dieser Organisationen nur bearbeiten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausüben, um terroristische oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (Art. 5 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst, NDG; SR 121). Islamistische Bewegungen, d. h. Bewegungen, die eine radikale Auslegung und Anwendung des Korans praktizieren und propagieren, unterstehen in der Schweiz keiner präventiven nachrichtendienstlichen Beobachtung, solange keine konkreten Gewaltbezüge feststellbar sind (beispielsweise festgestellte Aufrufe zur Gewaltanwendung oder zu Gewalttaten), die es ermöglichen würden, sie der Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit zu verdächtigen.
Obwohl bis heute in der Schweiz keine direkten gewaltextremistischen oder terroristischen Tätigkeiten mit Bezug zur Kampagne "Lies!" festgestellt werden konnten, hat ein wesentlicher Anteil von mutmasslichen oder erwiesenen Schweizer Dschihad-Reisenden Bezüge zu "Lies!". Der Bundesrat beurteilt es deshalb gegenwärtig als wahrscheinlich, dass die Kampagne "Lies!" zur Radikalisierung von Personen bzw. zu deren Rekrutierung für dschihadistisch motivierte Reisen beigetragen hat bzw. beiträgt. Wie die Bundesanwaltschaft bekanntgegeben hat, führt sie aktuell mehrere Strafverfahren gegen Personen, die in Verbindung mit der Kampagne "Lies!" stehen oder standen. Diese Verfahren werden jedoch vorwiegend wegen mutmasslichen Dschihad-Reisen geführt.
2. Der Bundesrat wird eine rasche Revision des unklar formulierten Artikels 74 Absatz 2 NDG (Verpflichtung, sich auf einen entsprechenden Beschluss der Vereinten Nationen oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu stützen) veranlassen, damit die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Organisationsverbots gewährleistet sind.
Antwort des Bundesrates.