Lexipedia

17.3393 · Motion · 2017-06-06

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Das neue Mediengesetz soll alle Mediengattungen abdecken. Der Geltungsbereich des Gesetzes soll explizit auch auf die gedruckte Presse ausgeweitet werden. Dazu gehören auch Fragen der Transparenz (insbesondere Eigentümerverhältnisse) der (direkten) Förderung sowie Möglichkeiten der Konzentrationsregulierung. Es soll insbesondere geprüft werden, inwieweit die geforderte Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Basis der bestehenden Verfassungsgrundlage möglich ist.

Begründung

Die Medien- und insbesondere auch die Presselandschaft befinden sich in dauerndem Wandel. Wegbrechende Werbeeinnahmen und rückläufige Auflagen führen zu einer Konzentration auf wenige grosse Medienhäuser, die den Qualitätsjournalismus namentlich im Pressebereich nicht mehr als Kernaufgabe sehen. Angesichts dieses Befunds und der fortschreitenden Konvergenz ist es angebracht, ein Mediengesetz zu erarbeiten, das alle Mediengattungen abdeckt. Ein umfassendes Gesetz stellt eine wichtige Grundlage für eine auf Qualitätskriterien und Vielfalt beruhende, demokratiegerechte Medienpolitik dar.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesgesetzgeber darf nur in denjenigen Bereichen Regelungen erlassen, die die Bundesverfassung (BV, SR 101) in seine Zuständigkeit legt (Art. 3 und 42 BV). Die Bundeskompetenz gemäss Artikel 93 Absatz 1 BV bezieht sich auf Radio und Fernsehen sowie "andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen". Wie bereits im "Bericht zur Überprüfung der Definition und der Leistungen des Service public der SRG unter Berücksichtigung der privaten elektronischen Medien" vom 17. Juni 2016 dargestellt, kann der Bundesgesetzgeber gestützt auf diese Bestimmung auch reine Online-Medienangebote regeln.

Keine allgemeine Regelungskompetenz hat der Bund in Bezug auf die gedruckte Presse. Die indirekte Presseförderung durch die Verbilligung der Zustellpreise der Post stützt sich auf Artikel 92 BV ab (Postwesen). Für eine direkte Förderung der gedruckten Presse durch den Bund fehlt demgegenüber die nötige Verfassungsgrundlage. Inwieweit und in welcher Form elektronisch angebotene Presseprodukte gefördert werden können, wird im Rahmen der Vorarbeiten für das Gesetz über elektronische Medien geprüft. Mit der heute geltenden Verfassung können sich daher Förderungsmassnahmen zur Sicherstellung der Meinungs- und Angebotsvielfalt nur auf Anbieter elektronischer Medien und allenfalls elektronisch zugänglich gemachter Presseprodukte beziehen.

Das Anliegen der Motion, den Geltungsbereich eines künftigen Mediengesetzes integral auf die gedruckte Presse auszuweiten, könnte nur mit einer Änderung der Bundesverfassung erfüllt werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Gattungsübergreifendes Mediengesetz | Lexipedia | Lexipedia