17.3437 · Interpellation · 2017-06-13
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Sollten Strafen eingeführt werden für natürliche Personen, die das tatsächliche oder rechtliche Organ einer Gesellschaft bei deren Konkurs waren, wenn die Gesellschaft nicht alle Löhne und Sozialabgaben bezahlt hat?
2. Wäre es vorstellbar, Unternehmen vom öffentlichen Beschaffungswesen auszuschliessen, wenn eine natürliche Person, die Organ einer konkursiten Gesellschaft war, auch einem Organ des sich anbietenden Unternehmens angehört und die konkursite Gesellschaft nicht alle Löhne und Sozialabgaben bezahlt hat?
3. Wäre ein zeitlich begrenztes Verbot, Organ einer Gesellschaft zu sein, für solche Personen eine denkbare Strafe?
4. Warum gibt es nicht mehr Strafanzeigen wegen betrügerischen Konkurses?
Begründung
2012 hat das Parlament die Motion Hess Hans 11.3925 angenommen. Darin wurde vorgeschlagen, die notwendigen rechtlichen Bestimmungen zu schaffen, um Missbräuche des Konkursverfahrens durch Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich ihren Verpflichtungen entziehen wollen, zu verhindern. Der Bundesrat hat daraufhin ein Verfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs lanciert.
Das Phänomen breitet sich aus: Unternehmen melden Konkurs an, daraufhin wird eine neue Gesellschaft mit demselben Geschäftszweck und denselben natürlichen Personen an der Spitze gegründet - mit negativen Auswirkungen auf die Löhne der Angestellten und die Sozialversicherungen. Ausserdem können Konsumentinnen und Konsumenten, wenn es sich bei der konkursiten Gesellschaft zum Beispiel um ein Unternehmen aus der Baubranche handelt, keine Gewährleistungsansprüche auf von diesem Unternehmen durchgeführten Arbeiten mehr geltend machen.
Es muss daher dringend eine Lösung gefunden werden, um auf diese offensichtliche Umgehung des Gesetzes reagieren zu können. Selbst wenn die laufende Revision in die richtige Richtung zu gehen scheint, wurden gewisse im Ausland getroffene Massnahmen nicht in Betracht gezogen. So kann in Frankreich einer natürlichen Person, die eines betrügerischen Konkurses für schuldig befunden wurde, die Ausübung einer Tätigkeit in einem bestimmten Berufsbereich untersagt oder sie kann vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgeschlossen werden. Die Veröffentlichung dieser Urteile ist im Gesetz ebenfalls vorgesehen. In Belgien gibt es ähnliche Vorschriften.
Abschliessend sei noch bemerkt, dass im erläuternden Bericht zur Änderung des Gesetzes zu lesen ist, Strafanzeigen wegen betrügerischen Konkurses seien selten. Warum dies so ist, wird allerdings nicht erklärt.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Nichtablieferung von AHV-Beiträgen sowie von Beiträgen an die Pensionskasse ist bereits nach geltendem Recht strafbar, sofern diese Beiträge vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen worden sind (Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, SR 831.10, und Art. 76 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, SR 831.40). Artikel 159 StGB stellt sodann allgemein den Missbrauch von Lohnabzügen unter Strafe. Hinzuweisen ist ausserdem auf Artikel 52 AHVG, wonach der Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen hat, den er der AHV durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen persönlich. Keine derartigen Bestimmungen bestehen dagegen für das Nichtbezahlen der Löhne. Der Bundesrat wurde mit der Überweisung der Motion Hess Hans 11.3925, "Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern", beauftragt, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Personen das Konkursverfahren nicht mehr dazu missbrauchen können, sich ihrer Verpflichtungen zu entledigen. Der Bundesrat hat am 22. April 2015 einen Vorentwurf samt Begleitbericht in die Vernehmlassung geschickt, in dem verschiedene Lösungsansätze diskutiert und Vorschläge gemacht worden sind. Im Rahmen der Vernehmlassung wurden diverse alternative Vorschläge zu denjenigen des Bundesrates vorgebracht. Der Bundesrat ist zurzeit daran, die Lösungsansätze des Vorentwurfes sowie diese alternativen Lösungsansätze vertieft zu prüfen und die Botschaft vorzubereiten. Eine Möglichkeit bestünde auch darin, das strafrechtliche Instrumentarium auszubauen und effektiver auszugestalten. Die Verabschiedung der Botschaft ist für das erste Quartal 2018 vorgesehen.
2. Das Beschaffungsrecht des Bundes kennt die Regelung, wonach ein Anbieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird (bzw. der Zuschlag an ihn widerrufen wird), wenn er sich in einem Konkursverfahren befindet, Steuern und Sozialabgaben nicht bezahlt oder seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und der Lohngleichheit von Frau und Mann nicht nachkommt (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 11 Bst. c, d und f des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB, SR 172.056.1). Diese Grundsätze werden im Entwurf des revidierten BöB (E-BöB), der am 15. Februar 2017 vom Bundesrat verabschiedet worden ist, präzisiert und erweitert (BBl 2017 1851). Ausschluss und Zuschlagswiderruf sollen neu auch dann möglich sein, wenn sich Organe eines Anbieters, ein von diesem beigezogener Subunternehmer oder dessen Organe in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren befinden oder die Sozialabgaben nicht bezahlen (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. d und g E-BöB).
Frühere Tätigkeiten einzelner Mitarbeiter eines Anbieters bei inzwischen konkursiten Gesellschaften sind allenfalls für die Prüfung der Eignungs- und Teilnahmevoraussetzungen des Anbieters relevant (z. B. durch Strafregisterauszüge, Personensicherheitsprüfungen oder Referenzangaben).
3. Im erwähnten Vorentwurf des Bundesrates zur Umsetzung der Motion 11.3925 wurde unter anderem auch die Möglichkeit der Einführung eines strafrechtlichen Berufsverbots diskutiert; ein solches wurde allerdings aus verschiedenen Gründen verworfen (Bericht S. 14f.). Der Bundesrat ist zurzeit daran, die Lösungsansätze des Vorentwurfes sowie alternative Lösungsansätze vertieft zu prüfen und die Botschaft vorzubereiten. Auch das in der vorliegenden Motion vorgeschlagene Verbot, sich in einer bestimmten Funktion ins Handelsregister eintragen zu lassen, wird in diesem Rahmen nochmals geprüft werden.
4. Der Bundesrat hat im erläuternden Bericht zum bereits erwähnten Vorentwurf zur Umsetzung der Motion 11.3925 bezüglich der unterlassenen Anzeigen festgehalten, die Verfolgung von Konkursmissbräuchen scheitere weniger an den fehlenden rechtlichen Grundlagen als an der fehlenden Bereitschaft der Geschädigten, aufwendige Strafanzeigen zu verfassen. Eine substanziierte Anzeige ist allerdings in der Praxis Voraussetzung dafür, dass die Staatsanwaltschaften den angezeigten Konkursdelikten überhaupt nachgehen. Immerhin ist festzustellen, dass im Jahr 2016 sowohl bei den polizeilich registrierten Straftaten als auch bei den rechtskräftigen Strafurteilen die bisher zweithöchsten bzw. höchsten Fallzahlen betreffend den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB, SR 311.0) zu verzeichnen sind.
Antwort des Bundesrates.