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17.3444 · Motion · 2017-06-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Umsetzung und Verletzung des Arbeitsgesetzes im Gesundheitswesen zu untersuchen. Er trifft darauf gestützt Massnahmen für eine effektive Kontrolle und Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Bis die Untersuchungsergebnisse und Massnahmen vorliegen, gilt für weitere Anpassungen des Arbeitsgesetzes, die derzeit eine Rückkehr ins 19. Jahrhundert anstreben, ein Moratorium.

Begründung

Seit 2005 sind Assistenzärztinnen und -ärzte und Oberärztinnen und -ärzte in Schweizer Spitälern dem Arbeitsgesetz unterstellt. Das Gesetz lässt eine sehr breite Palette an Arbeitsmodellen zu, schützt jedoch zugleich die Angestellten und im Gesundheitswesen zusätzlich die Patientinnen und Patienten.

Eine neue repräsentative Studie im Auftrag des VSAO schlägt nun aber Alarm: Über die Hälfte der Assistenzärztinnen und -ärzte und Oberärztinnen und -ärzte in den Spitälern arbeitet nach wie vor mehr als gesetzlich erlaubt - oft sogar viel mehr. Sie sind bei einem Vollzeitpensum im Schnitt fast 56 Stunden pro Woche im Dienst. Häufig werden dann die zusätzlich geleisteten Stunden nicht gemeldet. Diese Gesetzesverletzungen haben Folgen: Jede bzw. jeder Zweite fühlt sich oft oder meist müde, fast jede bzw. jeder Dritte sogar ausgelaugt. Eine bedenklich hohe Zahl von 38 Prozent der jungen Ärztinnen und Ärzte berichtet auch, an die Grenze der persönlichen Belastbarkeit zu stossen. Und inzwischen erlebt ebenfalls schon jede bzw. jeder Zweite, dass Berufskolleginnen und -kollegen durch Übermüdung Patientinnen und Patienten gefährden.

Das sind für die Schweiz, ein Land, das stolz ist auf die Qualität seines Gesundheitswesens, beschämende und beängstigende Erkenntnisse. Aktuelle politische Vorstösse wollen diesen Trend allerdings noch verstärken. So will man unter dem schönen Schlagwort "Flexibilisierung" bis zu einen Drittel der Arbeitnehmenden zwingen können, ihre Arbeitszeiten nicht mehr zu erfassen und damit zu kontrollieren. Zudem soll die wöchentliche Höchstarbeitszeit faktisch abgeschafft und das Verbot für Nacht- und Sonntagsarbeit aufgehoben werden. Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner warnen vor Selbstausbeutung und Burnout.

Die Zeichen beim Arbeitsgesetz dürfen deshalb nicht auf Demontage und Rückkehr ins Postkutschenzeitalter stehen. Es braucht vielmehr einen Marschhalt für eine Standortbestimmung und die Behebung der Mängel bei der Umsetzung der aktuellen Regelung. Denn wie das Beispiel des Gesundheitswesens zeigt, fruchten die Kontrollen durch die Kantone und die bisherigen Interventionen des Staatssekretariates für Wirtschaft nicht.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Durch die Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) wurde klar definiert, welche Arbeitsbelastung für diese Personenkategorie zulässig ist.

Im Einklang mit der vom Gesetzgeber gewollten Aufgabenteilung obliegt der Vollzug des ArG und von dessen Verordnungen den Kantonen (Art. 41 ArG). In den letzten Jahren haben die Kantone ihre Kontrollen zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben in den Spitälern verschärft. Gewisse Spitäler hatten oder haben aber immer noch Mühe, die Bestimmungen des ArG in der Praxis einzuhalten.

Als Oberaufsichtsbehörde unterstützt das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) die kantonalen Behörden bei ihren Vollzugsaufgaben. Zu diesem Zweck hat das Seco das Merkblatt für die Anwendung des Arbeitsgesetzes in Krankenanstalten und Kliniken herausgegeben (und im Februar 2015 aktualisiert). Darin sind alle für diesen Bereich geltenden Regeln zusammengefasst.

Im Auftrag des Seco hat der Interkantonale Verband für Arbeitnehmerschutz (IVA) seine Mitglieder zudem aufgefordert, den Vollzug des ArG in den Spitälern besser zu koordinieren und gesamtschweizerisch ein einheitliches Vorgehen für diesen Bereich festzulegen. Der IVA stellt den Behörden eine Internetplattform zur Verfügung, um den Austausch und die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu erleichtern.

Zudem organisiert er regelmässig Sitzungen zu diesem Thema. Verschiedene Kantone haben gezielte Aktionen zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen in ihren Spitälern durchgeführt. So wurden in verschiedenen Einrichtungen bereits Verbesserungen erzielt. Ausserdem hat das von einer Nichteinhaltung der ArG-Regeln betroffene Personal die Möglichkeit, eine Anzeige bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen (Art. 54 ArG) oder vor ein Zivilgericht zu gehen (beispielsweise um die Bezahlung der Mehrarbeit zu erwirken).

Die aktuelle politische Diskussion über eine allfällige Revision des Arbeitsgesetzes geht auf verschiedene parlamentarische Initiativen zurück. Diese Geschäfte fallen in die Zuständigkeit des Parlamentes und nicht des Bundesrates.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Arbeitszeiten in den Spitälern. Keine Rückkehr ins Postkutschenzeitalter! | Lexipedia | Lexipedia