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17.3446 · Interpellation · 2017-06-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

2016 haben die SBB gemäss der Zeitung "Le Matin" 3,2 Tonnen Glyphosat zur Unkrautbekämpfung eingesetzt. Das sind 68 Prozent mehr als noch 2013, dies in einer Zeit, in der die krebserregende Wirkung von Glyphosat in der Schweiz und ganz Europa heiss diskutiert wird. Ausserdem ist der Einsatz von Herbiziden auf öffentlichen Strassen, Trottoirs und Plätzen in der Schweiz seit 30 Jahren verboten. Auf eine Ausdehnung des Verbots auf Private musste man hingegen noch bis 2001 warten. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Da sich die SBB weigern, Auskunft darüber zu geben, welches Herbizid sie genau einsetzen, könnte vielleicht der Bundesrat das Parlament diesbezüglich informieren?

2. Jene, die schon lange keine Herbizide mehr einsetzen dürfen, haben doch bestimmt Mittel und Wege gefunden, dieses Problem zu lösen. Könnte der Bundesrat uns - und nebenbei auch gleich den SBB - mitteilen, um welche Methoden es sich dabei handelt?

3. Solche Fälle schaden dem Image der SBB ganz beträchtlich, und dieses Vorrecht auf Umweltverschmutzung lässt sich nicht länger rechtfertigen. Bis wann gedenkt der Bundesrat diese Praxis zu verbieten?

4. Nach DDT und Asbest, deren Gefährlichkeit erst nach Jahrzehnten anerkannt wurde, könnte Glyphosat durchaus als Nächstes auf der Liste stehen. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass Vorsicht besser ist als Nachsicht?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Bahnunternehmen sind verpflichtet, alle nötigen präventiven Massnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung von Menschen und Gütern zu verhindern. Dieser Grundsatz gilt auch für die Kontrolle der Vegetation auf und entlang den Gleisanlagen. Diese Kontrolle erfolgt mittels einer Kombination aus geeigneten Methoden. Chemische Produkte kommen nur dann zum Einsatz, wenn mechanische Mittel nicht mehr ausreichen oder unverhältnismässige Kosten verursachen. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Gleisanlagen ist in Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV; SR 814.81) streng geregelt. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) definiert in seiner Richtlinie "Chemische Vegetationskontrolle auf und an Gleisanlagen" die zum Schutz der Umwelt erforderlichen Einschränkungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf und an Gleisanlagen. In dieser Richtlinie werden namentlich die zulässigen Pflanzenschutzmittel aufgeführt (derzeit eine einzige Substanz), weiter deren Einschränkungen und Einsatzverbote (zum Beispiel in Grundwasserschutzzonen) sowie die Methoden, die im Rahmen einer gezielten und auf das strikte Minimum begrenzten Anwendung beispielsweise in Naturschutzgebieten, in Zuströmbereichen, im Bereich von Trinkwasserfassungen und an anderen besonders schutzwürdigen Stellen zugelassen sind. Die Richtlinie sieht zudem vor, dass die betroffenen Kantone angehört werden. Die in der Interpellation erwähnte Steigerung der von den SBB eingesetzten Menge an Glyphosat von 68 Prozent ist nicht repräsentativ. In den letzten 20 Jahren wurde der durchschnittliche jährliche Einsatz halbiert. Die ausgetragenen Mengen schwankten in den letzten Jahren je nach Witterung und Vegetation zwischen etwa 2,5 und 4 Tonnen pro Jahr.

1. Die SBB haben dem BAV mitgeteilt, dass sie zurzeit das folgende Produkt für die Behandlung der Gleise einsetzen: Glyphosate CTA, Zulassungsnummer W-4756 http://www.psm.admin.ch/psm/produkte/index.html?lang=de&item=2290.

2./3. Da der Bundesrat nicht über ausgewiesene Kenntnisse im Bereich Böschungspflege verfügt, verzichtet er auf entsprechende Empfehlungen zuhanden des Parlamentes oder der Bahnen. Es trifft aber zu, dass auch der Bund Bestrebungen unterstützt, Alternativen zum Glyphosat zu finden. Aufgrund einer Analyse der Situation erteilt das BAV in Absprache mit dem Bafu den SBB eine Ausnahmebewilligung. Voraussetzung für diese Bewilligung ist gemäss geltendem Recht (ChemRRV) eine Beurteilung der aktuellen Lage auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Kriterien. Anders als an Strassenrändern kann Pflanzenwuchs auf den Gleisen schwerwiegende Folgen für die Sicherheit des Bahnverkehrs haben. So führt der aus Pflanzen entstandene Humus zu einem Elastizitätsverlust des Schotters, was letztlich eine Entgleisung zur Folge haben kann.

4. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sind vorbeugende Massnahmen zu treffen, wenn potenziell schwerwiegende Risiken oder Schäden erwachsen könnten, auch wenn diese Risiken oder Schäden nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht eindeutig bewiesen werden können. Dieses Vorsorgeprinzip ist in Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) wie folgt festgehalten: "Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen."

Der Bundesrat unterstützt das Vorsorgeprinzip, weshalb die Verwendung von Glyphosat auf das strikte Minimum beschränkt und nur im Bereich der Gleise bewilligt wird. Diese Praxis folgt den Grundsätzen der BAV-Richtlinie und ist bezüglich der Risiken für Bevölkerung und Umwelt akzeptabel. Sie ist das Ergebnis fundierter Erwägungen in Abstimmung mit den betroffenen Akteuren und Behörden und wird regelmässig überprüft. Folglich ist die derzeitige Praxis mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar.

Antwort des Bundesrates.