17.3715 · Motion · 2017-09-25
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Koordination von Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL, SR 915.15) per 1. Januar 2019 so anzupassen, dass die Kontrollen bezüglich Tierschutz und Tierwohl effizienter und qualitativ besser werden. Die Gesamtzahl der Kontrollen soll dabei verkleinert werden.
Begründung
Die meisten Tierhaltungsbetriebe halten die Tiere korrekt. Hier spielt die Eigenverantwortung. Betriebe, die zu keiner Beanstandung Anlass geben, sollen deutlich weniger kontrolliert werden als bis anhin. Das Kontrollintervall kann hier ohne Risiko vergrössert werden.
Die Ausnahmen bei Betrieben mit problematischer Tierhaltung sorgen hingegen immer wieder für Unmut. Durch stossende Vorfälle wird das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in die Schweizer Landwirtschaft und das Direktzahlungssystem nachhaltig erschüttert. Problembetriebe bezüglich Tierschutz sollen häufiger und vor allem unangemeldet kontrolliert werden. Sie müssen frühzeitig erkannt, auf den korrekten Tierschutzstand gebracht und bei Nichteinhalten der Vorschriften sanktioniert werden. Betriebe mit kurzfristigen Problemen (persönliche Probleme wie Krankheit usw.) sollen durch ein Interventionsnetzwerk in den Kantonen rasch identifiziert und sofortige Hilfestellungen zur Verbesserung der Tierhaltung angeboten werden.
Tierhaltungskontrollen sollen vorwiegend in den Wintermonaten erfolgen, da oft die Stallhaltung im Winterhalbjahr prekär ist. Die Kompetenzen der Tierkontrolleurinnen und -kontrolleure sollen dahingehend erhöht werden, dass sie risikobasiert den nächsten Kontrolltermin festlegen. Bei Mängeln müssen automatisch unangemeldete Nachkontrollen erfolgen. Grundsätzlich soll der Anteil unangemeldeter Kontrollen auf den Risikobetrieben erhöht werden. Mindestens muss der vorgeschriebene Minimalanteil an unangemeldeten Kontrollen in allen Kantonen durchgesetzt werden.
Die Kontrollen sollen einem Controlling unterstellt und die Tätigkeit soll mit einem Reporting der Öffentlichkeit transparent zugänglich gemacht werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.