17.3748 · Motion · 2017-09-27
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Nationalstrassengesetz und die Nationalstrassenverordnung so anzupassen, dass Pannenstreifenumnutzungen (PUN) im Rahmen von vereinfachten Plangenehmigungsverfahren abgewickelt werden können.
Begründung
Weil in der Vergangenheit der reguläre Ausbau von stark frequentierten Autobahnabschnitten nicht im erforderlichen Rahmen realisiert wurde, bestehen heute viele Engpässe im schweizerischen Nationalstrassennetz. Verschiedentlich wird daher über die Möglichkeit von PUN nachgedacht. Diese haben gegenüber regulären Ausbauschritten den Vorteil, dass sie Engpässe mit deutlich geringerem Aufwand beseitigen. Beispielsweise müssen keine Brücken verbreitert oder wesentlich mehr Flächen in Anspruch genommen werden. In der Praxis zeigt sich auch, dass beim vollständigen Spurausbau von Autobahnen die ordentlichen Plangenehmigungsverfahren von Querulantenverbänden gezielt dazu genutzt werden, übertriebene Forderungen aufzustellen, um den Ausbau über Jahrzehnte zu blockieren.
Das Problem solcher PUN ist jedoch, dass sie die gleichen ordentlichen Plangenehmigungsverfahren durchlaufen müssen, wie sie im Rahmen des vollständigen Spurausbaus einer Autobahn notwendig sind. Dieser immense Aufwand ist allerdings kaum zu rechtfertigen. Die baulichen Massnahmen, welche für PUN notwendig sind, sind deutlich geringer als bei einem vollständigen Ausbau eines Autobahnabschnittes, und sie verändern die Platzverhältnisse und den Charakter des bestehenden Abschnittes nicht wesentlich. Es ist darum angezeigt, in solchen Fällen nur das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren durchführen zu können. Auf diese Weise könnten chronische Engpässe auf Schweizer Autobahnen effizienter beseitigt werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat bereits im Rahmen seiner Antwort auf die Frage Imark 17.5330, "Vereinfachte Verfahren bei der Umnutzung von Pannenstreifen", darauf hingewiesen, dass Pannenstreifenumnutzungen (PUN) zwischen zwei bestehenden Anschlüssen und solche, welche sich über mehrere Anschlüsse hinweg erstrecken, in der Regel grössere bauliche Massnahmen bedingen. Diese Massnahmen gehen deutlich über die in Artikel 28a des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (SR 725.11) aufgezählten Fälle hinaus, in denen ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren angewendet wird. Hinzu kommt, dass bei den Bauarbeiten zu PUN oft auch andere Arbeiten wie z. B. Lärmschutzmassnahmen umgesetzt werden. Die mit PUN verbundenen baulichen Massnahmen verlangen deshalb ein ordentliches öffentliches Verfahren. Das Plangenehmigungsverfahren stellt sicher, dass die Rechte der Betroffenen in genügendem Masse gewahrt bleiben.
Der Bundesrat lehnt daher die Anwendung des vereinfachten Verfahrens bei PUN ab, umso mehr, als dies im Vergleich zu anderen Bauprojekten mit vergleichbaren baulichen Auswirkungen (z. B. im Bereich der Eisenbahn oder der Elektrizität) ein Ausnahmefall wäre.
Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass lokale Verkehrsmanagement-Massnahmen (z. B. die Benutzung des Pannenstreifens als "verlängerte Ausfahrtspur" oder kurze PUN zwischen zwei Anschlüssen und ohne grössere bauliche Massnahmen) ohnehin nicht dem nationalstrassenrechtlichen Plangenehmigungsverfahren unterliegen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.