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17.3851 · Interpellation · 2017-09-28

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat vor Kurzem zwei Bestimmungen der Mittel- und Gegenständeliste, des Katalogs der von der Grundversicherung abgedeckten medizinischen Geräte, abgeändert.

Einerseits werden die Krankenkassen die Ausleihkosten von Krücken nicht mehr decken. Bisher übernahmen sie Fr. 0.55 Ausleihkosten pro Tag sowie die Grundgebühr von Fr. 6.30. Andererseits ist der Kauf von Krücken für die Nutzer neu obligatorisch, und der maximale Rückerstattungsbetrag wird von 81 auf 25 Franken gesenkt.

Das BAG begründete diese im Sommer gefällten Entscheide gegenüber Medien mit der fehlenden Rentabilität. Daraufhin haben mehrere Akteure des Gesundheitsbereichs ihr Unverständnis über diesen Entscheid ausgedrückt, wie z. B. Pharmasuisse, die Westschweizer Fédération suisse des patients und die Schweizerische Stiftung Patientenschutz.

Angesichts dieser Umstände bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Kann das BAG aufzeigen, wie sich diese Entscheide auf die Kostenbelastung verschiedener Akteure auswirken: die Versicherten, die Kantone, die Krankenkassen?

2. Warum streicht das BAG die Erstattung der Kosten für die Krückenausleihe, anstatt diese beizubehalten und den gedeckten Betrag an die neuen, tieferen Preise des entsprechenden medizinischen Materials anzupassen?

3. Kann der Bundesrat Statistiken zur Anzahl der Krückenkäufe sowie zur Anzahl und Dauer der Krückenausleihen in der Schweiz vorlegen?

4. Plant das BAG weitere?

Stellungnahme des Bundesrates

2. Die Mittel- und Gegenständeliste (Migel) befindet sich seit 2016 in Revision und wird schrittweise den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Bisher war in der Migel jeweils nur eine einzige Kauf- und Mietposition für Krücken in unterschiedlichen Ausführungen und Preislagen vorhanden. Per 1. Juli 2017 wurde eine differenziertere Regelung mit gesenkten Höchstvergütungsbeträgen in Kraft gesetzt. Diese sieht zwei Positionen für Krücken bei Erwachsenen vor (Höchstvergütungsbeträge von 25 Franken für Krücken mit Standardgriff für den kurzzeitigen und 56 Franken für Krücken mit anatomischem Griff für den längeren, über mehrere Wochen dauernden Einsatz). Weiter wurde eine Position für Kinderkrücken geschaffen. Die Miete ist nur noch bei den teureren Kinderkrücken vorgesehen. Hingegen sind bei Erwachsenen für die kurzzeitige Anwendung günstige Krücken erhältlich, deren Kauf wirtschaftlicher ist als eine Vermietung. Eine Vermietung von Krücken bei Erwachsenen wurde als nicht wirtschaftlich beurteilt, da die Kosten für die Aufwände der Registrierung, Rücknahme, Instandstellung der Krücken sowie Reinigungsarbeiten unverhältnismässig hoch gegenüber einem Verkauf sind. Die Vergütung einer kurzzeitigen Miete zu den vorangehenden Höchstvergütungsbeträgen (z. B. für 14 Tage 14 Franken, für 28 Tage Fr. 21.70) wurde angesichts der genannten Aufwände für die Leistungserbringer als nicht kostendeckend beurteilt. Eine Anpassung des Höchstvergütungsbetrages für die Miete an den neuen, tieferen Höchstvergütungsbetrag für Kauf (25 Franken) hätte eine noch geringere Kostendeckung zur Folge gehabt. Dementsprechend hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die neue Regelung beschlossen.

1./3. Den versicherten Personen werden Krücken bis zum maximal in der Migel aufgeführten Höchstvergütungsbetrag vergütet. Es ist ihnen freigestellt, im Markt ein spezifisches geeignetes Produkt auszuwählen, wobei ein allfälliger den Höchstvergütungsbetrag übersteigender Mehrbetrag zulasten der versicherten Person geht (Art. 24 Abs. 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung; SR 832.112.31). Weiter gilt auch bei Mitteln und Gegenständen die Kostenbeteiligung der Versicherten mit Selbstbehalt und Franchise (Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, Art. 103 der Verordnung über die Krankenversicherung) auf dem maximal vergütbaren Betrag.

Auf dem Schweizer Markt sind entsprechende Produkte innerhalb des Höchstvergütungsbetrages erhältlich. Im für die Krücken wichtigsten Abgabekanal der Spitäler, Arztpraxen sowie der Sanitätsgeschäfte wurden die Krücken bereits bisher mehrheitlich zu Marktpreisen verkauft, welche den neuen Höchstvergütungsbeträgen entsprechen. Somit ergibt sich für die Versicherten beim Kauf von Krücken keine Änderung. Einzig Apotheken verrechneten teilweise höhere Preise. Dort wird jedoch nur ein geringer Anteil der Krücken abgegeben.

Gemäss den dem Bundesamt für Gesundheit vorliegenden statistischen Angaben sind in der Vergangenheit einfache Krücken wenig vermietet worden, und dies vor allem durch Apotheken. Angaben über die Länge der Mietdauern fehlen. Da nicht bekannt ist, wie häufig kurze Mietdauern mit Kosten unter 25 Franken und längere Mietdauern mit Kosten über 25 Franken angewendet worden sind, ist eine Berechnung der Kostenfolgen durch die Streichung der Mietposition nicht möglich. Aufgrund des kleinen Anteils der Apotheken am Absatzkanal und des geringen Anteils der Vermietungen dürften diese insgesamt aber sehr gering sein. Insgesamt wird somit von keiner Zusatzbelastung für die Versicherten ausgegangen.

Bei den Kostenauswirkungen auf die Versicherer wird von keinen nennenswerten Veränderungen ausgegangen, da in den Hauptabsatzkanälen bereits bisher Marktpreise im Rahmen der neu geltenden Höchstvergütungsbeträge verrechnet wurden.

Für die Kostenbelastung der Kantone haben die Entscheide keine Relevanz, da es sich um ambulante Leistungen ohne Kostenbeteiligung der Kantone handelt.

4. Im Rahmen der Revision der Migel wird das EDI voraussichtlich Ende dieses Jahres über weitere Anpassungen der Migel entscheiden.

Antwort des Bundesrates.