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17.3913 · Motion · 2017-09-29

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung in Artikel 63 dahingehend anzupassen, dass die ausserdienstliche Schiesspflicht aufgehoben wird.

Begründung

Die ausserdienstliche Schiesspflicht ist ein veraltetes Instrument aus einer anderen Zeit mit einem anderen Aufbau und Sicherheitsverständnis der Armee. Der Ausbildungsnutzen ist relativ klein, währenddessen der Aufwand doch relativ gross ist. Die ausserordentliche Schiesspflicht ist zu einer Art Subventionierung der Schiessvereine verkommen, was nicht der Zweck sein kann.

Im Sinne einer zeitgemässen, den Gefahren angepassten und effizienten Armee gilt es deshalb, diese ausserordentliche Schiesspflicht aufzuheben.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die ausserdienstliche Schiesspflicht erfüllt nach wie vor zwei wesentliche Funktionen, auf welche die Armee nicht verzichten kann:

- Zum einen geht es um die Übung im präzisen Schiessen: In der Rekrutenschule werden das 300-Meter-Präzisonsschiessen und das "Selbstverteidigungsschiessen" auf kurze Distanzen (weniger als 30 Meter) mit der persönlichen Waffe ausgebildet. In den Wiederholungskursen wird aber hauptsächlich das Schiessen auf kurze Distanz sowie das Schiessen im Verband (Gefechtsschiessen) geübt, nicht das Präzisionsschiessen. Dieses wird als ausserdienstliche Schiesspflicht an die Schützenvereine ausgelagert. Der Verzicht auf das ausserdienstliche Schiessen würde erfordern, dass das Präzisionsschiessen in den Wiederholungskursen geübt würde, womit weniger Zeit für andere Lerninhalte übrig bliebe.

- Weiter dient die ausserdienstliche Schiesspflicht dazu, dass die Angehörigen der Armee die sichere Handhabung mit der persönlichen Waffe trainieren. Dies ist besonders dann wichtig, wenn sie ihre regulären Wiederholungskurse verschieben und damit längere Zeit nicht im Dienst sind.

Der finanzielle und zeitliche Aufwand für das ausserdienstliche Schiessen ist gemessen am Ausbildungsnutzen klein. Für die Durchführung des obligatorischen Programms haben die Schützenvereine für die Betreuung der Angehörigen der Armee je einen ausgebildeten Schützenmeister pro zwei Scheiben, einen als Eingangskontrolle und in der Regel einen weiteren für Ordnung und Disziplin im Stand bereitzustellen. Dazu kommen administrative Arbeiten. Die Abgeltung entspricht diesen Leistungen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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