17.3977 · Motion · 2017-11-14
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 50 HFKG so zu ändern, dass die Bundesbeiträge an die kantonalen Universitäten und an die Fachhochschulen keine Ausgabenbindung zur Folge haben.
Eine Minderheit (Schneider Schüttel, Bendahan, Brélaz, Carobbio Guscetti, Hadorn, Kiener Nellen, Meyer Mattea) beantragt die Ablehnung der Motion.
Begründung
Am 29. Mai 2009 hat der Bundesrat dem Parlament seine Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich überwiesen (09.057 s), die das Parlament am 30. September 2011 genehmigt hat. Das neue Gesetz legt die Beträge fest, die der Bund ab dem 1. Januar 2020 tragen muss, nämlich 20 Prozent des Gesamttotals der Referenzkosten für die kantonalen Universitäten und 30 Prozent für Fachhochschulen (vgl. Art. 50, "Beitragssätze").
Seit diesem Entscheid des Parlamentes befasste sich die Eidgenössische Finanzverwaltung mit den stark gebundenen Ausgaben und veröffentlichte am 12. Januar 2017 einen entsprechenden Bericht mit dem Titel "Gebundene Ausgaben des Bundes. Inventar und Ansatzpunkte für Reformen". In diesem Bericht wird erwähnt, dass die stark gebundenen Ausgaben im Jahr 2015 bereits 50 Prozent der Gesamtausgaben des Bundes ausmachten. Die gebundenen Ausgaben sollten den Projektionen zufolge im Jahr 2020 sogar etwa 64 Prozent erreichen. Die Ausgaben steigen im sozialen Bereich am stärksten an. Dieser Anstieg stellt aus finanzpolitischer Sicht Probleme dar. Hinsichtlich der Sparmassnahmen, die mit der Einhaltung der Schuldenbremse im Zusammenhang stehen, stehen derzeit Bildung, Forschung und Innovation, Entwicklungshilfe, Armee, Landwirtschaft sowie die Eigenausgaben des Bundes, nämlich diejenigen im Personalbereich, unter genauer Beobachtung und können Gegenstand von Budgetkürzungen werden. Diese Situation ist unter dem Strich nicht nachhaltig, und dies ist der Eidgenössischen Finanzverwaltung bewusst. Sie erwähnt dies in ihrem Bericht vom 12. Januar 2017 folgendermassen: "Stark gebundene Ausgaben schränken den finanzpolitischen Spielraum von Bundesrat und Parlament ein. Sie können im Rahmen von Sparprogrammen kurzfristig nicht gekürzt werden. Stark gebundene Ausgaben sind aus finanzpolitischer Sicht insbesondere dann problematisch, wenn sie schneller wachsen als die Einnahmen. [...] Kurz- und mittelfristig gilt es in erster Linie darauf zu achten, dass neue Ausgabenbindungen nach Möglichkeit vermieden werden." In Anbetracht dieser Ausführungen wäre es aus Sicht der Finanzkommission des Nationalrates falsch, den Anteil dieser stark gebundenen Ausgaben mit dem Inkrafttreten des fixen Beitragssatzes für die kantonalen Universitäten und die Fachhochschulen am 1. Januar 2020 zu erhöhen. Gemäss Finanzplan 2019-2021 wären es ab 2020 mehr als 1,2 Milliarden Franken, die so vor Sparmassnahmen geschützt wären, wodurch der Spardruck auf die schwach gebundenen Bereiche ansteigen würde. Daher ist die Finanzkommission des Nationalrates der Auffassung, dass Artikel 50 HFKG in Anbetracht dieser Aspekte mit einer Kann-Bestimmung anzupassen ist.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie bereits in seiner Antwort auf die Motion 17.3259, "Gebundene Ausgaben reduzieren", festgehalten, teilt der Bundesrat die Meinung der Motionärin, wonach stark gebundene Ausgaben den finanzpolitischen Spielraum von Bundesrat und Parlament einschränken. Jede Zunahme stark gebundener Ausgaben - hier rund 1,2 Milliarden Franken - erhöht die Gefahr einer Verletzung der Schuldenbremse und verlagert den Spardruck auf immer weniger schwach gebundene Ausgaben; konkret würden mit Artikel 50 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG; Inkrafttreten des Artikels auf den 1. Januar 2020) für Sparprogramme noch insbesondere die Landwirtschaft, die Landesverteidigung, die Regional- und Tourismuspolitik, die internationale Zusammenarbeit sowie bei der Bildung die Bereiche ETH, Berufsbildung, Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB), Innosuisse und Schweizerischer Nationalfonds (SNF) verbleiben. Aus dieser Perspektive schafft Artikel 50 HFKG finanzpolitische Probleme. Im Hochschulbereich bestünde die Gefahr, dass die bundeseigenen Hochschulen ETH (Trägerverantwortung Bund gemäss Art. 63a Abs. 1 BV) und EHB aufgrund der gebundenen Bundesbeiträge an die kantonalen Hochschulen höhere Sparmassnahmen gewärtigen müssten, was zu einer Ungleichbehandlung führen würde. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das HFKG und insbesondere Artikel 50 das Resultat eines langen politischen Prozesses zwischen Bund und Kantonen zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen im Bildungsbereich waren. Die festen Beitragssätze und die damit einhergehende Planungs- und Finanzierungssicherheit für die Kantone auf der einen Seite und die Führungsrolle des Bundes in der Steuerung des Hochschulsystems durch das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz und die erforderliche Zustimmung des Bundes bei ihren Entscheiden auf der anderen Seite ergänzen sich.
Unabhängig von diesen spezifischen Fragen bezüglich Artikel 50 HFKG hat der Bundesrat bereits Massnahmen in die Wege geleitet, um der Tendenz zunehmender gebundener Ausgaben entgegenzuwirken: Am 8. November 2017 wurden die Departemente und die Bundeskanzlei beauftragt, verschiedene strukturelle Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts bis im Juni 2018 vertieft zu prüfen. Darunter befinden sich auch Massnahmen, welche den Anteil der gebundenen Ausgaben reduzieren könnten. In diesem Rahmen wurde das WBF beauftragt, Varianten zur Lockerung der Ausgabenbindungen in Artikel 50 HFKG zu erarbeiten. Die Motion steuert in dieselbe Richtung.
Im Bildungsbereich gibt es ausserhalb des HFKG zudem andere Bereiche, in welchen der Bund die Kantone bedeutend finanziell unterstützt (Berufsbildung, Medizinausbildung usw.). Im Rahmen der strukturellen Prüfaufträge will der Bundesrat deshalb weitere Finanzierungsthemen im Bildungsbereich prüfen, und verwandte Fragen sollen auch in der von der Konferenz der Kantonsregierungen (KDK) geforderten Reform der Aufgabenteilung und des neuen Finanzausgleichs analysiert werden.
Diese gesamten Prozesse bedürfen einer guten Vorbereitung und werden Zeit in Anspruch nehmen. Sollte bereits kurzfristig ein Konflikt zwischen Schuldenbremsenkonformität und Artikel 50 HFKG entstehen, wird der Bundesrat im Rahmen von Konsolidierungs- und Entlastungsprogrammen mit einer Revision von Artikel 50 HFKG die temporäre Anpassung der Beitragssätze beantragen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.