Aufhebung der Bestimmungen im Bundespersonalgesetz zum Teuerungsausgleich
17.3978 · Motion · 2017-11-14
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundespersonalgesetzes (BPG) zu unterbreiten, mit der die Bestimmungen zum Teuerungsausgleich - namentlich Artikel 16 BPG - aufgehoben werden.
Eine Minderheit (Gmür Alois, Bendahan, Brélaz, Carobbio Guscetti, Egger, Gschwind, Hadorn, Kiener Nellen, Meyer Mattea, Schneider Schüttel, Siegenthaler, Weibel) beantragt die Ablehnung der Motion.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Bestreben der Motionärin zielt darauf ab, einen automatischen Ausgleich der Teuerung zu verhindern und deshalb Artikel 16 BPG aufzuheben.
Gemäss Artikel 16 BPG richtet der Arbeitgeber den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
Es besteht somit kein Anspruch auf einen automatischen Teuerungsausgleich. Aufgrund der genannten Prämissen wird die Teuerung für ein bestimmtes Jahr in reduziertem Umfang oder überhaupt nicht ausgeglichen.
Gemäss Artikel 44 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden über den Umfang des Teuerungsausgleichs für das Personal der Bundesverwaltung. Der entsprechende Beschluss des Bundesrates erfolgt stets unter Vorbehalt der Zustimmung der eidgenössischen Räte zum Voranschlag.
Das Parlament hat somit die Möglichkeit, dem Personal der Bundesverwaltung den Teuerungsausgleich zu verweigern.
Vergleichbare Bestimmungen zum Teuerungsausgleich finden sich übrigens auch in verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen, namentlich in jenen für Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen, der Post CH AG, der Swisscom oder des schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes.
Der Bundesrat kommt deshalb zum Schluss, dass bezüglich Artikel 16 BPG kein Revisionsbedarf besteht.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.