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17.4020 · Postulat · 2017-12-05

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, welche Gesetzes- und Verordnungsänderungen nötig sind, um eine Präzisierung von Artikel 105b der Zollverordnung zu erreichen, welche die Verpflichtung zur vereinfachten Zollanmeldung auf KEP-Dienstleister (Kurier-, Express- und Paketdienste/Postdienste) beschränkt.

Begründung

Das Verfahren für die vereinfachte Zollanmeldung kommt eigentlich nur für Sendungen mit einem Gewicht bis 1000 Kilogramm und einem Warenwert bis 1000 Schweizerfranken infrage. Diese Sendungen werden in der Regel von Kurierfirmen und der Schweizer Post transportiert und verzollt. Die Verpflichtung von weiteren Marktteilnehmern - z. B. von Spediteuren oder Zollagenten - macht keinen Sinn, da diese in der Regel Sendungen mit einem Warenwert von über 1000 Schweizerfranken befördern und verzollen.

Das Obligatorium bzw. eine Verpflichtung durch die Preisüberwachung bzw. die Zollverwaltung nach heutigem Recht verteuert die Zollabfertigung bei Spediteuren, deren Kerngeschäft - entgegen den KEP-Dienstleistern - gerade nicht die Massenabfertigung von Verzollungen im Bereich von unter 1000 Schweizerfranken und 1000 Kilogramm ist.

Die - vermutlich auch von der Preisüberwachung kaum angestrebte - Verteuerung der Zollabfertigung entsteht zwangsläufig durch die zur Implementierung der vereinfachten Zollanmeldung nötigen IT-Investitionen, namentlich für die "e-edec easy"-Applikation. Auch die Umstellung von Ablaufprozessen ist sehr kostspielig. Die Implementierung lohnt sich finanziell nur, wenn in der Folge auch genügend Zollabwicklungen darüber erfolgen, was bei KEP-Dienstleistern der Fall ist, nicht aber bei Spediteuren und Zollagenten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der Unterschiede der Speditions- und Kurierdienstleistungen durchaus bewusst. Dort, wo ein Spediteur aber dieselbe Dienstleistung erbringt wie ein Kurierdienstleister, ist aus Rechtsgleichheitsgründen eine gleiche Regelung angezeigt. Artikel 105b ZV bezieht sich ausschliesslich auf die Verzollungsdienstleistung. Diese Dienstleistung unterscheidet sich nicht in Abhängigkeit von Grösse oder Wert des Pakets, solange die Kriterien für die vereinfachte Verzollung gemäss ZV eingehalten werden. Sogenannt gefangene Kundschaft, d. h. Kundschaft, welche nicht ohne erheblichen Aufwand auf vergleichbare Angebote ausweichen kann, ist deshalb nicht nur bei Kurierdienstleistern, sondern auch bei Spediteuren vor unangemessenen Preisen zu schützen.

Insofern sieht der Bundesrat keinen Anlass für eine Beschränkung der Anwendbarkeit von Artikel 105b ZV auf Kurierdienste und die Schweizerische Post, zumal es jedem Spediteur freigestellt ist, im entsprechenden Markt überhaupt tätig zu bleiben: Es besteht keine Leistungsverpflichtung, und Spediteure könnten dementsprechend die Privatkundschaft von der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen ausschliessen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.