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17.4035 · Motion · 2017-12-07

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Aufgrund von Artikel 120 des Parlamentsgesetzes (SR 171.1) wird der Bundesrat beauftragt, einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Bestimmungen betreffend die verfahrensrechtlichen Instrumente der Straf-, der Verwaltungs- und der Zivilbehörden vorzulegen, damit diese Instrumente künftig auch auf Kryptowährungen und nicht nur auf Gegenstände, Kredite, Rechte und Computerdaten anwendbar sind.

Begründung

Es vergeht kein Tag, an dem die Blockchain-Technologien nicht von sich reden machen, sei dies im positiven oder im negativen Sinn. Der neutrale Ansatz gegenüber den neuen Technologien macht politisch Sinn und ergibt sich auch aus dem Bericht des Bundesrates zu virtuellen Währungen vom 25. Juni 2014. Seit damals haben sich die Kryptowährungen stark verbreitet. Sowohl die privaten Akteure als auch die internationalen Organisationen sagen für die kommenden Jahre eine Beschleunigung dieser Entwicklung voraus. Es ist daher angezeigt, einerseits im System die Lücken beim Schutz gegen den Missbrauch auszumachen und andererseits den Behörden die erforderlichen Instrumente zur Verfügung zu stellen, damit diese auf die Verbreitung der Kryptowährungen reagieren können; mit Kryptowährungen sind die verschiedenen elektronischen Währungen gemeint, die jede Person herausgeben kann, die über ein dezentrales und auf kryptografischen Kriterien basierendes Peer-to-Peer-Datennetz verfügt, und mit denen Zahlungen getätigt werden können. Ein grosser Teil der Kryptowährungen ist völlig anonym, was Erpressungen im Bereich der Informatik und die Geldwäscherei begünstigt. Es gilt daher, die Risiken in Zusammenhang mit der Anonymität einzudämmen und die Notwendigkeit abzuklären, ob die Verantwortlichen der Kryptowährungs-Handelsplattformen den Finanzintermediären gleichgestellt und in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei der direkten Aufsicht der Finma unterstellt werden sollen. Weiter müssen den Justiz- und den Verwaltungsbehörden zur Sicherung der Vermögenswerte an die Kryptowährungen angepasste verfahrensrechtliche Instrumente zur Verfügung gestellt werden, wie strafrechtliche Beschlagnahmungen und Einziehungen, finanzielle Garantien und Bürgschaften, Pfändungen durch Betreibungs- und Konkursämter sowie zivile Beschlagnahmungen, einschliesslich vorsorglicher Massnahmen. Den Zivil-, den Straf- und den Verwaltungsbehörden muss es möglich sein zu verhindern, dass die Vermögenswerte, die in virtuellen Währungen gehalten werden, diesen verfahrensrechtlichen, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen entgehen. Es braucht zudem eine Identifikationsnummer, die es denselben Behörden ermöglicht, Kryptowährungen, die unter die erwähnten Massnahmen fallen, für die erforderliche Dauer sicherzustellen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Erforschung und Entwicklung von Blockchain-Anwendungen spielen aktuell im Finanzbereich eine erhebliche Rolle. Öffentliche Aufmerksamkeit haben in jüngerer Zeit die Kryptowährungen (bspw. Bitcoin) erfahren.

Die Geldwäschereirisiken im Zusammenhang mit virtuellen Währungen wurden bereits im Bericht des Bundesrates vom 25. Juni 2014 zu virtuellen Währungen in Beantwortung der Postulate Schwaab 13.3687 und Weibel 13.4070 diskutiert. Darin wurde festgehalten, dass der berufsmässige Handel mit virtuellen Währungen und der Betrieb von Handelsplattformen, welche Gelder oder Bitcoins von Nutzern der Plattform an andere Nutzer weiterleiten, in der Schweiz grundsätzlich unter das Geldwäschereigesetz fallen. Dies bedeutet, dass die gemäss Geldwäschereigesetz anwendbaren Sorgfaltspflichten, insbesondere die Identifizierung der Vertragspartei sowie die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, eingehalten werden müssen. Bitcoin-Handelsplattformen, die lediglich Käufer und Verkäufer von Bitcoins zusammenführen oder Kauf- und Verkaufsangebote einander zuordnen, sind den Finanzmarktgesetzen jedoch nicht unterstellt. Der Bericht hält auch fest, dass die Einziehung von Vermögenswerten durch die Strafverfolgungsbehörden ein zentrales Problem ist.

Die vom Bundesrat am 5. Juli 2017 beschlossenen Fintech-Regeln sowie die im Fidleg/Finig-Paket vorgesehene Fintech-Lizenz unterstützen Geschäftsmodelle im Fintech-Bereich, inkl. Kryptowährungen. Die aktuellen Diskussionen zeigen jedoch, dass für eine erfolgreiche Weiterentwicklung von Blockchain-Anwendungen noch Klärungsbedarf besteht. Dazu gehören auch die grundlegenden Fragen zur rechtlichen Behandlung von virtuellen Vermögenswerten sowie die Anwendbarkeit und Angemessenheit der bestehenden Regulierung im Finanzmarktbereich und darüber hinaus. So sind beispielsweise auch die rechtliche Durchsetzung und der Umgang mit Kryptowährungen in (Zivil-)Prozessen sowie die zwangsvollstreckungsrechtliche Behandlung von solchen Vermögenswerten mit Unsicherheiten behaftet. Da Kryptowährungs-Transaktionen zumeist eine internationale Dimension aufweisen, sind auch die Entwicklungen im Ausland zu beobachten und allfällige Arbeiten auf internationaler Ebene zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Bundesrat, die aufgeworfenen (und weitere) Fragen im Rahmen bereits laufender Arbeiten vertieft zu analysieren. Diese werden in der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Béglé 17.3818 erwähnten Arbeitsgruppe unter der Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartementes durchgeführt, welche in einem ersten Schritt abklären wird, ob und inwiefern gesetzgeberischer Handlungsbedarf in den verschiedenen Rechtsbereichen besteht. Die Arbeitsgruppe wird auch die betroffenen Branchen und Akteure einbeziehen. Der Vorstoss erscheint unter diesen Umständen zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.