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17.4054 · Interpellation · 2017-12-11

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2017 verschiedene Änderungen der Weinverordnung verabschiedet. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Vernehmlassung zu den Änderungen fand im ersten Halbjahr 2017 statt.

Eine der vorgesehenen Änderungen - die Pflicht, die Produktionsrechte ausschliesslich in Kilogramm auszudrücken - stösst in der Schweizer Weinbranche auf Unverständnis. Heute sind die Kantone frei zu entscheiden, ob die Produktionsrechte in Kilogramm oder in Litern ausgedrückt werden, was insofern konsequent ist, als die Kantone auch für die Regelung der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen für Wein zuständig sind.

Dem Bericht vom 13. Oktober 2017 über die Ergebnisse der Vernehmlassung zufolge haben die folgenden Kreise verlangt, dass die Produktionsrechte in Litern ausgedrückt werden dürfen: der Schweizerische Weinbauernverband, der Branchenverband Schweizer Reben und Weine, die Vereinigung Schweizer Weinhandel, die Société des encaveurs de vins suisses, die Vereinigung der Schweizer Weingenossenschaften, die Schweizer Weinhandelskontrolle, die Schenk SA sowie die Kantone Waadt, Genf und Neuenburg.

Werden die Produktionsrechte in Litern ausgedrückt, so ermöglicht dies den Weinbäuerinnen und Weinbauern, bei der Pressung die für den betreffenden Jahrgang höchstmögliche Qualität aus den Trauben herauszuholen. Hinzu kommt, dass die amtliche Kontrolle, die die Schweizer Weinhandelskontrolle nach der Weinlese durchführt, sich auf die eingekellerten Mengen in Litern bezieht. Es wäre daher logisch, auch bei den Produktionsrechten die Angabe in Litern zu erlauben. Schliesslich wird im Bericht des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 23. März 2016 über das Weinkontrollsystem auf keine besonderen Probleme im Zusammenhang mit der Angabe der Produktionsrechte in Litern hingewiesen.

1. Weshalb hat der Bundesrat entschieden, für die Angabe der Produktionsrechte ausschliesslich die Masseinheit Kilogramm zuzulassen, wo doch alle betroffenen Berufsverbände verlangt hatten, dass die Produktionsrechte in Litern angegeben werden dürfen?

2. Warum hat der Bundesrat die Möglichkeit, die Produktionsrechte in Litern anzugeben, ausgeschlossen, obwohl mit der Verwendung dieser Masseinheit die Qualität des Weins verbessert werden könnte?

3. Warum überlässt der Bundesrat die Kompetenz zu entscheiden, ob die Produktionsrechte in Kilogramm oder in Litern angegeben werden, nicht dem einzelnen Kanton?

Stellungnahme des Bundesrates

Mit den verabschiedeten Änderungen der Weinverordnung sollen die Weinlese- und Weinhandelskontrollen effizienter werden und gezielter auf Unternehmen ausgerichtet werden, die signifikante Risiken aufweisen. Sie bringen entscheidende Verbesserungen bei der Rückverfolgbarkeit der eingekellerten Traubenposten und bei der Kontrolle der Produktionsanforderungen. Gemäss Artikel 21, der von der Revision nicht tangiert wurde, müssen die Kantone für Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) einen Höchstertrag in Kilogramm pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsorten festlegen. Der Bundesrat legt für diese Höchsterträge pro Flächeneinheit eine Obergrenze für weisse Gewächse und für rote Gewächse fest, die nicht überschritten werden darf. Er legt seinerseits Höchsterträge von Landwein (LW) fest. Gestützt auf Artikel 29 - in seiner alten und seiner neuen Fassung - muss die Einkellerin bzw. der Einkellerer bei der Entgegennahme der Traubenlese die Menge in Kilogramm für jeden Traubenposten erfassen. Inhalt und Form des Traubenpasses, d. h. der Bescheinigung des Kantons für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Traubenproduktion sowie der Rückverfolgbarkeit der Traubenlese, sind neu in der Verordnung geregelt. Im Traubenpass sind namentlich die zugelassenen Höchstmengen ausgedrückt in Kilogramm für die erlaubten Weinklassen festgehalten. Der Bericht des Bundesamtes für Landwirtschaft über das Weinkontrollsystem zeigte auf, dass in einigen wenigen Kantonen ein Mangel besteht beim Abgleich zwischen den ausgestellten Traubenpässen und den unter diesen Traubenpässen eingekellerten Traubenmengen. Die Kontrolle der Höchsterträge erfolgte dort nicht auf Stufe des Traubenpasses pro Produzent, sondern auf Stufe der Summe der Traubenpässe des einkellernden Handels. Diese Praxis, die mit der Weinverordnung nicht konform geht, gründet darin, dass diese Kantone die Höchsterträge in Litern pro Quadratmeter festgelegt haben - ein mit der Weinverordnung ebenfalls nicht konformes Vorgehen - und Traubenpässe in Litern ausgestellt wurden.

1./3. Die Festlegung der Höchsterträge in Kilogramm Trauben pro Flächeneinheit für AOC-Wein ist keine neue Bestimmung der Verordnung. Der Vorschlag, die Produktionsrechte für Trauben im Traubenpass in Litern Wein auszudrücken, wurde zurückgewiesen, da sie mit der bundesrechtlichen Bestimmung über die Festlegung der Höchsterträge in Kilogramm Trauben nicht konform geht und beim Vollzug der Kontrollen wirkungslos ist. Käme man diesem Vorschlag der Branche nach, würde dies die angestrebte Effizienzsteigerung der Weinlesekontrolle untergraben und für die Kantone, die sich an die Bestimmungen der Weinverordnung halten, einen unerwünschten Rückschritt bedeuten.

In allen Kantonen ausser den Kantonen Waadt und Genf wurden die Höchsterträge pro Flächeneinheit und die Traubenmengen in den Traubenpässen für das Jahr 2017 in Kilogramm ausgedrückt. Die Umsetzung dieser Bestimmungen, die schon lange bestehen, stellt keinerlei Schwierigkeiten dar; dementsprechend wurden sie bei der Revision der Weinverordnung beibehalten.

2. Die Erfassung der Traubenposten pro Traubenpass bei der Entgegennahme der Weinlese erfolgt in der Praxis ausschliesslich in Kilogramm. Das Keltern findet erst später statt, nachdem die Presse mit Trauben gefüllt wurde, die - wenn ein Keller Trauben zukauft - unter verschiedenen Traubenpässen im Namen mehrerer Produzentinnen und Produzenten erfasst wurden. Der Entsaftungsgrad der Trauben liegt im Ermessen der Einkellerin bzw. des Einkellerers - eine Entscheidung, die der Weinlesekontrolle nachgelagert ist und die Weinqualität beeinflusst. Die Bemessung der Produktionsrechte im Traubenpass in Litern würde sich auf den Wein beziehen. Sie würde der bundesrechtlichen Bestimmung über die Höchsterträge bei der Traubenproduktion entgegenlaufen und die Rückverfolgbarkeit bis zu den Traubenposten verunmöglichen.

Antwort des Bundesrates.