17.4099 · Interpellation · 2017-12-13
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Werden Renten der AHV/IV, der Unfallversicherung und der Militärversicherung ins Ausland ausgerichtet, erhebt die Schweiz darauf keine Steuern. Die Besteuerung erfolgt in der Regel im Aufenthaltsland, wenn nicht, erhalten die Pensionäre die Renten steuerfrei.
Dagegen unterliegen Renten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen in der Schweiz der Quellensteuer, sofern die Schweiz mit dem Aufenthaltsland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
Dazu meine Fragen:
1. Erachtet der Bundesrat diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Renten noch als gerecht?
2. Auf welche Überlegungen stützt sich diese Regelung?
3. Mit welchen Ländern hat die Schweiz entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen?
4. In welchen Ländern erhalten die Pensionäre die Renten steuerfrei?
5. Wie hoch würde der Steuerertrag ausfallen, würden alle Renten der gleichen Quellensteuer unterworfen?
6. Wäre es nicht eher angezeigt, eine solche Quellensteuer einzuführen, als kaufkraftbereinigte Renten zu prüfen?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2./5. Für ins Ausland ausgerichtete Renten aus der ersten Säule besteht keine Steuerpflicht in der Schweiz. Renten und Kapitalleistungen aus der zweiten Säule (BVG) werden bei der Auszahlung ins Ausland je nachdem von der Quellensteuer erfasst. Der Grund für diese unterschiedliche Regelung sind Kosten-Nutzen-Überlegungen:
- Die meisten von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen eine ausschliessliche Besteuerung von Renten der ersten und zweiten Säule sowie von BVG-Kapitalleistungen im Wohnsitzstaat vor. Sie sollen am Ort besteuert werden, wo der Rentenempfänger oder die Rentenempfängerin seinen oder ihren Lebensmittelpunkt hat, die Lebenshaltungskosten bestreitet und die Infrastruktur nutzt. Auf die Erhebung der Quellensteuer auf ins Ausland ausgerichteten BVG-Renten wird aus denselben Überlegungen oft verzichtet. Bei BVG-Kapitalleistungen wird hingegen immer eine Quellensteuer erhoben; je nach Ausgestaltung des entsprechenden DBA kann jedoch ein Rückerstattungsanspruch bestehen. Eine Quellensteuer auf Renten der ersten Säule müsste ähnlich ausgestaltet werden. Die Umsetzung einer solchen Regelung wäre mit administrativem Aufwand für die Ausgleichskassen, die Steuerbehörden und die steuerpflichtige Person verbunden.
- Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat in ihrem Bericht vom 8. März 2017 "Imposition des rentes du 1er et du 2ème pilier versées à l'étranger. Examen comparatif du système d'imposition" empfohlen, eine Quellensteuer auf Renten der ersten Säule zu prüfen. Sie schätzt die potenziellen zusätzlichen Steuereinnahmen einer Quellensteuer auf AHV- und IV-Renten langfristig auf 27,5 bis 33 Millionen Franken pro Jahr. 10 Prozent davon würden in die Bundeskasse fliessen. Die tatsächlichen Einnahmen würden aufgrund der Rückerstattung bei Zahlungen in DBA-Partnerstaaten tiefer ausfallen. Zahlen zu Renten aus der Unfall- und der Militärversicherung sind derzeit nicht verfügbar. Das EFD wird diesen Prüfauftrag nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens (BBl 2016 8925) erfüllen.
3. Eine entsprechende Liste der DBA kann dem obenerwähnten Bericht der EFK (S. 44) entnommen werden.
4. Eine Aufzählung der Länder ist aufgrund der Vielzahl der möglichen Konstellationen nicht möglich. So können Renten aus der ersten Säule aus folgenden Gründen steuerfrei sein: Im Wohnsitzstaat wird keine Einkommenssteuer erhoben, Renten werden im Wohnsitzstaat steuerlich entlastet (sozialpolitische Gründe), Beiträge sind im Wohnsitzstaat nicht abzugsfähig (steuersystematische Gründe), ausländische Einkünfte werden im Wohnsitzstaat steuerlich nicht erfasst (territoriales Steuersystem), oder es werden besondere Steuerregimes im Wohnsitzstaat angewendet.
6. Kaufkraftbereinigte Renten und Quellensteuern verfolgen unterschiedliche Zwecke und können daher nicht als Alternativen gegenübergestellt werden:
- Die Anpassung der Renten an die Kaufkraft hätte zum Ziel, dass die ausbezahlten Renten lediglich die Deckung der effektiven finanziellen Bedürfnisse des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin im Wohnsitzstaat sicherstellen. Allerdings verbieten die knapp 50 Sozialversicherungsabkommen der Schweiz eine solche Kürzung von Leistungen aufgrund des Wohnsitzes. Es kommt hinzu, dass eine solche Massnahme das Äquivalenzprinzip verletzen und damit die Tatsache infrage stellen würde, dass die Altersrenten ohne Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin, also unabhängig von der Kaufkraft im Ausland, ausgerichtet werden. Aus diesen Gründen hat sich der Bundesrat bereits mehrfach dagegen ausgesprochen.
- Die Quellensteuer verfolgt Fiskal- und Sicherungszwecke.
Antwort des Bundesrates.