17.4105 · Interpellation · 2017-12-13
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Im überarbeiteten Entwurf zum Tabakproduktegesetz (TPG) sieht der Bundesrat vor, den Handel mit Alternativprodukten wie E-Zigaretten zuzulassen und diese Produkte spezifisch zu regeln. Unter dem Begriff "E-Zigarette" werden gemeinhin verschiedene Alternativen zur Tabakzigarette zusammengefasst: zum einen die klassischen E-Zigaretten, bei denen Flüssigkeiten (Liquids) verdampft werden und die keinen Tabak verwenden, zum andern Heat-not-Burn-Geräte (HNB-Geräte), die Tabak enthalten und diesen erhitzen. Diese Vermischung ist nicht korrekt, die beiden Produktetypen müssen differenziert betrachtet werden: Einerseits ist der Stand der Forschung dazu sehr unterschiedlich weit fortgeschritten. Zu den klassischen E-Zigaretten gibt es mittlerweile mehrere Tausend Studien, zu den HNB-Geräten gibt es hingegen kaum unabhängige Studien. Andererseits belasten die beiden Produktetypen die Gesundheit der Konsumierenden und von deren Umfeld in unterschiedlichem Ausmass: Bei den klassischen E-Zigaretten wird angenommen, dass sie sehr viel weniger schädlich sind als herkömmliche Tabakzigaretten. Bei den HNB-Geräten deuten die wenigen bisherigen Resultate darauf hin, dass sie die Gesundheit der Konsumierenden und von deren Umfeld sehr viel mehr belasten als die klassischen E-Zigaretten.
Ich frage den Bundesrat deshalb höflich an, wie er dem unterschiedlichen Gefährdungs- und Schadenpotenzial der herkömmlichen Tabakzigaretten, der E-Zigaretten und der Heat-not-Burn-Geräte gerecht zu werden gedenkt.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 den zweiten Vorentwurf für ein Tabakproduktegesetz (TabPG) in die Vernehmlassung geschickt (www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Laufende > EDI). Gegenüber dem ersten Entwurf des TabPG wurden gemäss Auftrag des Parlamentes, das die Vorlage im Dezember 2016 an den Bundesrat zurückgewiesen hatte, die verschiedenen Produktekategorien differenziert geregelt.
Der neue Vorentwurf des TabPG unterscheidet grundsätzlich zwischen den klassischen gerauchten Tabakprodukten (z. B. Zigaretten), den Tabakprodukten zum Erhitzen (Heat-not-burn-Produkte) und den nikotinhaltigen E-Zigaretten.
Tabakprodukte zum Erhitzen (Heat-not-burn-Produkte) und nikotinhaltige E-Zigaretten werden im Vorentwurf bezüglich der Warnhinweise und der Anforderungen an die Zusammensetzung unterschiedlich geregelt. So wird für Tabakprodukte zum Erhitzen als Warnhinweis Folgendes vorgeschrieben: "Dieses Tabakprodukt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig." Für nikotinhaltige elektronische Zigaretten lautet der Warnhinweis demgegenüber: "Dieses Produkt enthält Nikotin, einen Stoff, der stark abhängig macht."
Die Bestimmungen bezüglich Werbung, Abgabe an Minderjährige sowie Testkäufe und Schutz vor Passivrauchen sind für beide Produktekategorien gleich. Auch sieht der Vorentwurf für Tabakprodukte zum Erhitzen und nikotinhaltige E-Zigaretten eine Meldung an das Bundesamt für Gesundheit vor dem ersten Inverkehrbringen vor. Diese Meldung ermöglicht die Aufsicht über diesen komplexen, rasch expandierenden Markt.
Antwort des Bundesrates.