17.4172 · Motion · 2017-12-14
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen einzuführen, damit bei einer Überschreitung der Grenzwerte für Luftschadstoffe der Transport bestimmter Güter mit schweren Motorfahrzeugen verboten wird und die besonders umweltschädlichen schweren Motorfahrzeuge von bestimmten Abschnitten des Autobahnnetzes ausgeschlossen werden.
Begründung
Wenn die Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe überschritten werden oder abzusehen ist, dass sie überschritten werden, sind die Behörden verpflichtet, die nötigen Massnahmen zu treffen. In verschiedenen Regionen der Schweiz werden diese Grenzwerte zu bestimmten Zeiten des Jahres gleich mehrmals überschritten. Der Bundesrat hat das Problem erkannt und kürzlich einen Entwurf zur Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vorgelegt, der unter anderem vorsieht, dass neu auch Schwebestaub PM2.5 gemessen werden muss. Das genügt aber nicht. Die Überschreitung der Werte für luftverunreinigende Stoffe hat Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung: Die einzelnen Phasen mit starkem Smog verursachen akute Symptome, führen langfristig zu chronischen Krankheiten und sind ein hohes Risiko für die Bevölkerung. Es braucht daher zusätzliche Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt, dies neben den mittel- und langfristigen Massnahmen, die darauf abzielen, die Emissionen zu verringern, den öffentlichen Verkehr zu fördern und den Gütertransport auf die Schiene zu verlagern. Der Kanton Tessin hat für den Fall einer akuten Luftverschmutzung einen Plan mit dreistufigen Notfallmassnahmen, abhängig von der herrschenden Belastung durch PM10, beschlossen. Diese Notfallmassnahmen reichen von Empfehlungen zur eingeschränkten Verwendung von privaten Motorfahrzeugen bis hin zu obligatorischen Massnahmen wie einem absoluten Fahrverbot für Dieselautos und Diesellieferwagen mit Euro 3 und tiefer auf den Kantons- und Gemeindestrassen in den betroffenen Gebieten, einer Begrenzung der Geschwindigkeit auf 80 Stundenkilometer auf den Autobahnen sowie der Gratisbenützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Das Fahrverbot für Dieselautos und -lieferwagen mit Euro 3 und tiefer und die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 Stundenkilometern verringern die täglichen PM10-Emissionen. Das Tirol hat aus Sorge um die öffentliche Gesundheit auf einigen Autobahnabschnitten Einschränkungen für den Schwerverkehr festgelegt. Auch in der Schweiz muss es möglich sein, griffigere Massnahmen zu treffen, wenn die Luftschadstoffe die Grenzwerte überschreiten, also beispielsweise den Transport bestimmter Güter mit schweren Motorfahrzeugen zu verbieten oder ein Fahrverbot für besonders umweltschädliche schwere Motorfahrzeuge auf bestimmten Autobahnabschnitten zu erlassen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
In den vergangenen Jahren wurde in der Schweiz eine kontinuierliche Abnahme der Luftschadstoffbelastung gemessen. Trotzdem sind weitere Anstrengungen zur Reduktion der Luftbelastung notwendig. Die zuständigen Bundesämter prüfen deshalb laufend unter anderem auch die Einführung von zusätzlichen Massnahmen.
Die Belastung der Luft mit Feinstaub (PM10) ist eine grosse Herausforderung für die Luftreinhalte-Politik. Der Bundesrat hat 2006 den Aktionsplan Feinstaub beschlossen, welcher bei allen wesentlichen Feinstaubquellen die Emissionen reduziert. Im Rahmen der Weiterentwicklung des Aktionsplans gegen Feinstaub schlägt der Bundesrat eine Änderung der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) vor. Die entsprechende Vernehmlassung hat im Sommer 2017 stattgefunden. Dabei sollen im Bereich der Feuerungsanlagen, Maschinen und Geräte sowie weiterer stationärer Anlagen neue Massnahmen eingeführt werden, die spürbar zur umfassenden und langfristigen Verminderung der Luftverschmutzung beitragen.
Um den Schadstoffausstoss des Strassenverkehrs zu senken, passt der Bund die Vorschriften über Abgase laufend dem Stand der Technik an. Überdies will der Bundesrat darauf hinwirken, dass die Emissionsgrenzwerte bei neuen Fahrzeugen auch im realen Fahrbetrieb eingehalten werden.
Die von der Motionärin vorgeschlagenen Massnahmen lehnt der Bundesrat hingegen ab, da sich erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung ergeben würden (unter anderem bei der Festlegung der von einem Transportverbot betroffenen Waren und Güter oder bei der Durchsetzung der Fahrverbote für gewisse Fahrzeuge). An den Grenzen hätte der entstehende Mehraufwand Auswirkungen auf den Verkehrsfluss. Zudem könnte mittels Vorgaben auf Bundesebene den spezifischen regionalen und kantonalen Bedürfnissen zu wenig Rechnung getragen werden.
Die Kantone haben jedoch bereits heute die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) bzw. Artikel 107 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) vorübergehende Anordnungen im Verkehrsbereich zu treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend zu beschränken oder umzuleiten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.