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17.4200 · Interpellation · 2017-12-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Wie wird bei der Ausarbeitung der Pflichtenhefte für Ingenieurarbeiten der Stundenumfang der Ingenieurleistungen bemessen?

2. Wird bei den Entscheiden der Preis der Arbeitsstunden, die von Ingenieurinnen und Ingenieuren geleistet werden, berücksichtigt?

3. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass das Bundesamt für Strassen (Astra) und das Bundesamt für Verkehr (BAV) verstärkt darauf achten müssten, wie zuverlässig der Preis ist?

4. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass auch die Ingenieurleistungen dem Risiko von Lohndumping ausgesetzt sind, wenn bei der Beurteilung der Angebote die Stundenansätze nicht angemessen berücksichtigt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Artikel 9 Buchstabe b der Verordnung vom 24. Oktober 2012 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB; SR 172.056.15) gilt das Bundesamt für Strassen (Astra) als eine zentrale Beschaffungsstelle des Bundes. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) verwaltet keine Bauinfrastruktur. Es führt mit Ausnahme von Ingenieurleistungen zur Projektinitialisierung und -begleitung keine Beschaffungen im Bausektor durch.

1. Die Honorierung der Planerleistungen richtet sich grundsätzlich nach den Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) zur Honorierung von Architekten und Ingenieuren 2018. Demnach kann die Honorierung des Planers erfolgen nach dem effektiven Zeitaufwand, mit Festpreisen oder nach den aufwandbestimmenden Baukosten. Der Stundenumfang der Ingenieurleistungen basiert unter Berücksichtigung der zu erbringenden Leistungen auf einer Schätzung. Diese Schätzung beruht auf den Erfahrungen, die im Zusammenhang mit anderen, bereits realisierten Projekten gemacht worden sind.

2. Ja. Der Preis der Arbeitsstunden von Ingenieurleistungen wird - wie alle übrigen Zuschlagskriterien gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) - durch ein Punkte- und Gewichtungssystem bewertet.

3. Der Bund ist bestrebt, möglichst gute Grundlagen zu schaffen, damit die Marktakteure nachvollziehbare Preise offerieren. Die Bundesverwaltung unternimmt grosse Anstrengungen, um die Qualität der Ausschreibungsunterlagen auf einem hohen Niveau zu halten. Eine gut strukturierte Dokumentation erleichtert den Marktakteuren die Arbeit und gewährleistet eine objektive und nachvollziehbare Prüfung der Angebote, insbesondere auch der Preise. Das Astra richtet ein grosses Augenmerk auf die Zuverlässigkeit der Preise.

4. Die vom Interpellanten geforderte "angemessene" Berücksichtigung der Stundenansätze kann das Risiko von Lohndumping nicht verhindern, weil sowohl die Stundenansätze als auch die Gewinnmarge von den Anbietern selber festgelegt werden. Die Vergabebehörde kann in die entsprechenden Entscheidungen der Anbieter nicht eingreifen, weil dies den freien Wettbewerb behindern würde. Der Zuschlag erfolgt nicht automatisch an die preisgünstigste Offerte (vgl. Ziff. 3). Ein niedriger Preis garantiert demnach noch keinen Erfolg.

Antwort des Bundesrates.