17.4206 · Interpellation · 2017-12-14
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, wonach im Bereiche der Geoinformation, der nicht zur politisch definierten Grundversorgung gehört, von Swisstopo zunehmend Leistungen erbracht werden, die den Geodatenmarkt verzerren und den privaten Sektor und dadurch die KMU (bspw. bezüglich Kartografie; Geodaten, Fotogrammetrie, Luftbild; WebeGIS-Portale) konkurrenzieren?
2. Im Lichte des vom Bundesrat am 8. Dezember 2017 gutgeheissenen Berichtes "Staat und Wettbewerb: Auswirkungen staatlich beherrschter Unternehmen auf die Wettbewerbsmärkte": Mit welchen Massnahmen will der Bundesrat Wettbewerbsverzerrungen im Geodatenmarkt begegnen? Wird vom Bundesrat erwogen, den nächsten Leistungsauftrag an Swisstopo entsprechend den im erwähnten Bericht getroffenen Schlussfolgerungen anzupassen?
3. Was spricht dagegen, Leistungen der Leistungsgruppen 1 bis 3 in Zukunft vermehrt durch private Dritte oder in PPP-Modellen ausführen zu lassen, um das Innovationspotenzial und schweizerisches Know-how zu erhalten?
4. Was sind die Gründe und Überlegungen dafür, dass sich der Anteil der eigenständigen Produktion von Geodaten durch Swisstopo laufend erhöht?
5. Was trägt Swisstopo dazu bei, Forschung und Entwicklung im Bereich der Geoinformation zu unterstützen?
6. Was unternimmt Swisstopo mit der Festlegung von Zuschlagskriterien dafür, dass im Rahmen von internationalen Ausschreibungen schweizerische Anbieter von Dienstleistungen im Geomarkt über gleich lange Spiesse wie die ausländische Konkurrenz verfügen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat ist sich der staatspolitischen und wirtschaftlichen Bedeutung von Geoinformation bewusst. Aus diesem Grunde gehört Geoinformation grundsätzlich zur politisch definierten Grundversorgung. Das Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG, SR 510.62) sowie die Verordnung des Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die Landesvermessung (LVV, SR 510.626) regeln die Aufgaben und Leistungen des Bundesamtes für Landestopografie. Zudem erneuern Bundesrat und Parlament die an Swisstopo erteilten Aufträge. Die meisten Tätigkeiten von Swisstopo gehören zu der von den politischen Instanzen definierten Grundversorgung. Gemäss Anhang 1 der GeoIV sammelt Swisstopo zudem Geodaten anderer Ämter, die für Geodaten verantwortlich sind.
Die Kompetenzen von Swisstopo beschränken sich vorwiegend auf Georeferenzdaten, welche die Grundlagen für andere Geodaten sind. Auf dieser Grundlage kann die Privatwirtschaft ihre Dienste im Bereich der Geoinformation anbieten und ihr Innovationspotenzial ausschöpfen. Im konkreten Fall der gewerblichen (Neben-)Tätigkeiten von Swisstopo kann der Bundesrat aufgrund des geringen Umfangs keine Wettbewerbsverzerrung erkennen.
2. Der Bericht stellt fest, dass das Konzept der Wettbewerbsneutralität ein sinnvoller und praktikabler Ansatz zum Umgang mit Wettbewerbsverzerrungen aufgrund staatlicher Unternehmenstätigkeit ist. "Auf Bundesebene sind wesentliche Elemente dieses Konzepts gesetzlich und institutionell umgesetzt. Der Bundesrat erkennt keine gravierenden Defizite hinsichtlich der Gewährung der Wettbewerbsneutralität zwischen privaten Unternehmen und solchen in Bundesbesitz." Der Bericht des Bundesrates gilt für die gesamte Bundesverwaltung und daher auch im Falle der gewerblichen Tätigkeiten von Swisstopo.
3. Die Frage, inwieweit Produkte oder Teilprodukte auf dem privaten Markt beschafft werden können, wird laufend beurteilt. Dabei wird prioritär geprüft, wie Swisstopo seine gesetzlich vorgegebenen Aufgaben termingerecht und in der geforderten Qualität erfüllen kann und wie die Aufgaben am wirtschaftlichsten erfüllt werden können.
4. Der Anteil der eigenständigen Produktion von Geodaten durch Swisstopo hat sich nicht erhöht. Im Gegenteil, mit der Erhebung der neuen schweizweiten Lidar-Daten wird die Produktion explizit an die Privatwirtschaft vergeben. Um mit dem schnellen technischen Wandel Schritt zu halten, ist es aber unabdingbar, dass Swisstopo seine Produktionsmittel entsprechend erneuert. Die Erhöhung des Personalbestands bei Swisstopo in den letzten Jahren ist eine Folge zusätzlicher Aufgaben hauptsächlich hoheitlicher Art (z. B. Integration der in der Folge stark gewachsenen Landesgeologie sowie der Aufbau der Koordinationsstelle Geoinformation und Services mit dem Betrieb der Bundesgeodateninfrastruktur), nicht aufgrund einer Erhöhung der eigenständigen Produktion von Geodaten.
5. In einem durch Digitalisierung gekennzeichneten Umfeld sind Forschung und Entwicklung unerlässliche Bestandteile. Swisstopo unterstützt dies aktiv mit diversen Massnahmen, von der Lernendenausbildung bis hin zum Programm Swisstopo-Edu zur Unterstützung von Masterarbeiten. Darüber hinaus ermöglicht Swisstopo Hochschul- und Betriebspraktika, unterstützt das Curriculum Schweizer Hoch- und Fachhochschulen mit personellem Know-how und arbeitet in ausgewählten Forschungsgebieten mit in- und ausländischen Hochschulen und Privatfirmen eng zusammen.
6. Alle Bundesstellen sind verpflichtet, die massgebenden Erlasse des öffentlichen Beschaffungsrechts zu befolgen. Sie haben keine Möglichkeiten, bei der Vergabe schweizerische Unternehmen zu begünstigen. Auch wird mit dem Beschaffungsrecht explizit keine Strukturpolitik umgesetzt. Eine Änderung dieser Praxis müsste auf Gesetzesstufe erfolgen, sie liegt nicht in der Kompetenz der Verwaltung.
Antwort des Bundesrates.