17.4207 · Interpellation · 2017-12-14
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Am 4. März 2018 wird das Schweizervolk über die No-Billag-Initiative abstimmen müssen. Bei einer Annahme würde ein zentraler Pfeiler des Service public im Medienbereich zerschlagen. Ohne Gebührenfinanzierung wird die SRG die wichtigen Informationsleistungen nicht mehr anbieten können, die sie heute für die Kohäsion der Willensnation Schweiz erbringt. Jüngste Umfragen zeigen eine grosse Zustimmung namentlich in der Deutschschweiz. Junge, Gewerbetreibende und gewisse Parteien weibeln für ein Ja zur Initiative und es ist alles andere als sicher, dass die Initiative abgelehnt wird.
Die Auseinandersetzung fokussiert sich ganz besonders auf die Position der SRG und ihre Stellung mit Bezug auf die anderen Medien, namentlich die für die Informationsversorgung der Bevölkerung ebenfalls wichtigen abonnierten Tageszeitungen. Es ist klar, dass sich die Medienlandschaft derzeit in einem fundamentalen Transformationsprozess befindet. Die Digitalisierung scheint die bisherige Situation auf den Kopf zu stellen. Der Medienkonsum ändert sich grundlegend. Gerade junge Konsumenten, die sogenannten Digital Natives, haben andere Gewohnheiten als ihre Eltern oder Grosseltern. Sie sind mobil. Und die Werbung wird einfach übersprungen. Qualitativ hochstehende Beiträge können aber nur generiert werden, wenn sie auch bezahlt werden. Das von Frau Bundesrätin Doris Leuthard angestossene neue Mediengesetz bietet die Chance, diese grundlegenden Herausforderungen aufzunehmen und Leitlinien für eine zukünftige Medienlandschaft festzulegen.
Für den Abstimmungskampf zur No-Billag-Initiative kommt die Diskussion über ein neues Mediengesetz jedoch zu spät. Wird die Initiative angenommen, steht die Schweiz vor den Trümmern ihrer bisherigen Medienpolitik. Eine Zerschlagung der SRG hätte weitgehende und negative Auswirkungen auf unsere Demokratie. Vor dem Hintergrund dieser heiklen Ausgangslage scheint es mir zentral zu sein, alles daranzusetzen, eine Annahme der Initiative zu verhindern. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist es äusserst wichtig, dass der Bundesrat bereits vor der Abstimmung in Bezug auf die zukünftige Ausgestaltung der schweizerischen Medienlandschaft eine klare Orientierung vorgibt.
Ich erlaube mir daher, unserer Landesregierung die folgenden Fragen zu stellen:
1. Der Bundesrat hat entschieden, die Gebühren auf 365 Franken festzulegen. Mir scheint, dass dies eine angemessene und dem Gegenwert entsprechende Grössenordnung ist. Die Unternehmen, die ab 0,5 oder 1 Million Franken Jahresumsatz ebenfalls von den Gebühren betroffen sind, monieren allerdings, dass eine Gebührenpflicht für juristische Personen neben derjenigen für natürliche Personen nicht kohärent sei. Ist der Bundesrat bereit, die entsprechenden Bedingungen zu überprüfen und im Gespräch mit Gewerbe- und Unternehmensvertretern nach Lösungen zu suchen, die den Anliegen der Wirtschaft besser Rechnung tragen?
2. Der Gebührenanteil der Regionalfernsehen und Regionalradios beläuft sich heute auf 6 Prozent. Ist es denkbar, dass der Anteil der SRG in absehbarer Zeit auf unter 90 Prozent festgelegt wird?
3. Das gebührenfinanzierte SRG-Fernsehen generiert mit Recht auch Werbeeinnahmen. Dabei konkurrenziert es namentlich die Printmedien. In einem beschränkten Rahmen ist das sinnvoll. Die Befürchtungen der Printmedien sind aber sehr präsent. Sie wissen nicht, ob sie in Zukunft noch bestehen können, und sehen sich durch neue Werbeangebote der SRG konkurrenziert. Kann sich der Bundesrat vorstellen, konkrete Beschränkungen der Werbung zu verordnen (z. B. ab 20 Uhr keine Werbung mehr; keine zusätzlichen Werbeformen und insbesondere keine Internetwerbung; Ausstieg aus der Werbeplattform Admeira)?
4. Die abonnierten Tageszeitungen sind derzeit daran, die Anzahl ihrer Online-Abonnemente deutlich auszubauen. So wollen sie ihr Angebot auch längerfristig finanzieren können. Die privaten Medienhäuser befürchten jedoch, dass das Wachstum der Online-Abonnemente durch einen Ausbau der Internet-Angebote der SRG, aber auch der privaten gebührenfinanzierten lokalen und regionalen Radio- und Fernsehstationen erschwert wird. Die Nutzung dieser gebührenfinanzierten Internetangebote ist kostenlos. Kann sich der Bundesrat vorstellen, die Internet-Angebote der gebührenfinanzierten SRG und auch der anderen gebührenfinanzierten Medien (lokale und regionale Radio- und Fernsehstationen) im Bereich Text konsequenter zu beschränken?
Die überzeugende Beantwortung dieser Fragen wird dazu beitragen, bei der Bevölkerung das Vertrauen zu stärken und am 4. März ein Waterloo für die SRG und ihre wichtigen Service-public-Leistungen, aber auch für die lokalen und regionalen Fernseh- und Radiostationen zu verhindern.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Parlament hat am 26. September 2014 die Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG, SR 784.40) verabschiedet und damit den Wechsel von der heutigen geräteabhängigen Radio- und Fernsehempfangsgebühr zur geräteunabhängigen Radio- und Fernsehabgabe beschlossen. Das Volk hat diese Änderung in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen. Für die meisten Unternehmen gibt es künftig Erleichterungen: Firmen mit einem Jahresumsatz von weniger als einer halben Million Franken werden keine Abgabe entrichten müssen - davon profitieren drei Viertel aller Schweizer Unternehmen. Mit einem Umsatz unter einer Million Franken kann eine Firma um Befreiung von der Abgabe ersuchen, falls sie Verlust macht oder die Abgabe mehr als 10 Prozent ihres Gewinnes betragen würde. Andernfalls bezahlt das Unternehmen 365 Franken gegenüber dem heutigen Mindestbetrag von Fr. 597.50. Für weiter gehende Entlastungen oder Ausnahmen müsste das Gesetz geändert werden. Der Systemwechsel erfolgt auf den 1. Januar 2019.
2. In der letzten RTVG-Teilrevision wurde der Gebührenanteil der lokal-regionalen Radio- und Fernsehveranstalter auf maximal 6 Prozent am Gesamtertrag erhöht (vgl. Art. 40 Abs. 1 RTVG). Die SRG erhält ab 2019 jährlich 1,2 Milliarden Franken und die lokal-regionalen Veranstalter erhalten 81 Millionen Franken, was dem gesetzlichen Maximum von 6 Prozent am Gesamtertrag entspricht. Nach Berücksichtigung sämtlicher übrigen Bedürfnisse, z. B. für das Inkasso, macht der Anteil der SRG somit rund 90 Prozent aus. Da der Anteil für die lokal-regionalen Veranstalter heute vom Gesetz auf 6 Prozent beschränkt und der übrige Bedarf stabil ist, erhält die SRG systembedingt einen Anteil von rund 90 Prozent. Es ist aber möglich, im geplanten Gesetz über elektronische Medien diesen Verteilschlüssel anzupassen.
3. Die TV-Programme der SRG sind wegen ihrer grossen Reichweite für die Werbeindustrie in der Schweiz von grossem Interesse. Eine Beschränkung der heutigen Werbemöglichkeiten käme kaum der Presse, sondern in erster Linie den internationalen Internetportalen (Google, Facebook, Instagram usw.) und anderen reichweitenstarken TV-Programmen zugute, vor allem den ausländischen Werbefenstern. Schon heute fliessen rund 42 Prozent des Netto-Werbeumsatzes ins Ausland ab.
Der Bundesrat hat in der RTVV bereits verschiedene Werbebeschränkungen vorgenommen. Für die SRG gilt weiterhin ein Online-Werbeverbot; bei der Werbedauer und der Unterbrecherwerbung unterliegt sie zudem strengeren Regelungen als andere Veranstalter. Der Bundesrat hält am Online-Werbeverbot fest. Weiter gehende Werbeverbote sollen im Rahmen des geplanten Gesetzes über elektronische Medien geprüft werden.
Was neue Werbeformen betrifft, ist der Bundesrat der Ansicht, dass der SRG und den anderen konzessionierten Veranstaltern die neuen Werbeentwicklungen nicht vorenthalten werden sollten. Besser als technische Verbote wären weitere Werbebeschränkungen, etwa ab 20 Uhr oder eine Obergrenze.
Die Zusammenarbeit mit anderen Partnern zur Werbeakquisition ist ein unternehmerischer Entscheid der SRG, den das UVEK in einem formellen Verfahren geprüft hat. Es ist zum Schluss gekommen, dass die anderen Medienunternehmen durch den Beitritt der SRG zu Admeira in ihrem Gestaltungsspielraum nicht erheblich beschränkt werden. Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Demgegenüber hat die Weko das neue Unternehmen als gesetzeskonform beurteilt.
4. Beim Online-Angebot der SRG handelt es sich um sogenanntes übriges publizistisches Angebot und somit um eine konzessionierte Tätigkeit (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG). In der SRG-Konzession werden bestimmte Texte ohne Sendungsbezug bereits heute konsequent auf höchstens 1000 Zeichen beschränkt (Art. 13 Abs. 3, BBl 2011 7969, 2012 9073, 2013 3291, 2016 59, 2016 4645, 2017 5821). Der Bundesrat beabsichtigt, diese Beschränkung auch in Zukunft beizubehalten.
Das Online-Angebot der gebührenfinanzierten lokal-regionalen Radio- und Fernsehveranstalter wird durch das RTVG grundsätzlich nicht beschränkt. Aus dem Gebührenanteil finanzieren dürfen sie ihr Online-Angebot gemäss den Konzessionen aber nur insoweit, als es einen direkten Sendungsbezug aufweist.
Antwort des Bundesrates.