Online-Verkäufe in den europäischen Binnenmarkt. Gleich lange Spiesse für Schweizer Anbieter
17.4209 · Interpellation · 2017-12-14
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Im Rahmen der 2015 initiierten digitalen Binnenmarktstrategie plant die EU, mit einer Reform der Mehrwertsteuer-Regelungen administrative Hürden im grenzüberschreitenden Warenverkehr abzubauen. Bis 2021 soll das sogenannte Mini-One-Stop-Verfahren (engl. Moss: Mini-One-Stop-Shop), das seit 2015 für elektronische Dienstleistungen im Binnenmarkt grenzüberschreitend angewendet wird, auf den gesamten Online-Handel ausgeweitet werden. Dies bedeutet, dass Unternehmen die Mehrwertsteuer für Online-Verkäufe im gesamten EU-Raum in gleicher Weise abrechnen können wie Umsätze im Inland. Für Start-ups und KMU, die im grenzüberschreitenden Online-Handel nur einen geringen Umsatz erzielen, sind zusätzliche administrative Erleichterungen vorgesehen. Mit den Neuerungen soll der Online-Handel innerhalb des europäischen Binnenmarkts gestärkt und insbesondere für KMU vereinfacht werden. Der Abbau administrativer Hürden ermöglicht es Kleinunternehmen, sich einfacher neue Märkte zu erschliessen.
Die komplexe Abrechnung der Mehrwertsteuer stellt für Schweizer Online-Händler und KMU, die ihre Produkte elektronisch in die EU verkaufen möchten und nicht über eine Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat verfügen, eines der grössten Hindernisse dar. Der administrative Aufwand führt vielfach dazu, dass insbesondere kleinere Unternehmen darauf verzichten, die Möglichkeiten, die sich aus dem Online-Verkauf ihrer Waren ergeben, zu nutzen. Damit geht der Schweizer Exportwirtschaft ein wichtiges Wachstumspotenzial verloren. Die Nachteile, die mit dieser Situation verbunden sind, wurden im Parlament verschiedentlich thematisiert. In seiner Antwort auf die Interpellation Dobler 16.3939, "Administrative MWST-Hürden im Zugang zum europäischen Binnenmarkt abbauen", hielt der Bundesrat fest, eine Teilnahme am Moss-Verfahren setze eine staatsvertragliche Grundlage voraus und sei deswegen für die Schweiz kein Thema.
Angesichts des raschen Wachstums des grenzüberschreitenden Online-Handels, der derzeit zuungunsten der Schweizer Volkswirtschaft ausfällt und mit hohen Wertschöpfungsverlusten verbunden ist, sind Massnahmen dennoch unumgänglich. Bereits heute müssen Strategien entwickelt werden, um Wettbewerbsnachteilen entgegenzuwirken, die sich aus der Umsetzung der digitalen Binnenmarktstrategie der EU und der Ausweitung des Moss-Verfahrens ergeben können. Der Abbau administrativer Hürden stellt diesbezüglich ein wichtiges Anliegen dar.
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie beurteilt er die Auswirkungen der geplanten Mehrwertsteuer-Reform auf die Wettbewerbsfähigkeit exportorientierter Schweizer KMU und Online-Händler im europäischen Binnenmarkt?
2. Welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht des Bundesrates, mit der EU über eine Beteiligung der Schweiz am Moss-Verfahren Verhandlungen einzuleiten? Inwieweit wurde dieses Thema im Austausch mit der EU-Kommission bisher thematisiert?
3. Welche autonom umsetzbaren Massnahmen sind denkbar, um Wettbewerbsnachteile infolge der Ausweitung des Moss-Verfahrens zu vermeiden? In welchem Zeitrahmen können diese eingeleitet werden?
4. Ist er der Auffassung, dass den exportorientierten KMU ausreichend Informationen und Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen, um die administrative Abwicklung der Mehrwertsteuer im Export zu erleichtern? Welches Verbesserungspotenzial besteht in diesem Bereich?
Stellungnahme des Bundesrates
In der EU ansässige Unternehmen sollen ab 2021 ihre EU-weiten Warenlieferungen an Endverbrauchende in ihrem Sitzstaat abrechnen können (One-Stop-Shop, OSS). Sie müssen jedoch die Mehrwertsteuer zu den Sätzen und nach den materiellen Vorschriften desjenigen EU-Mitgliedstaates erheben, in dem die Kundschaft ansässig ist. Erzielt ein Unternehmen allerdings nicht mehr als 10 000 Euro Umsatz aus Lieferungen in andere EU-Länder, kann es diesen Umsatz gleich wie seine Inlandumsätze abrechnen.
In Drittstaaten ansässige Unternehmen sollen ab 2021 bei Warenlieferungen nicht mehr vom mehrwertsteuerfreien Import in die EU profitieren können, da die Warenfreigrenze von 10 bis 22 Euro aufgehoben werden soll.
- Für Sendungen mit einem Wert bis zu 150 Euro sollen sie jedoch vom Import-One-Stop-Shop (Ioss) Gebrauch machen und die EU-weit nach den lokalen Regeln eingezogene Mehrwertsteuer mit dem Mitgliedstaat ihrer Wahl abrechnen können. Damit keine Doppelbesteuerung entsteht, soll bei der Einfuhr keine Mehrwertsteuer erhoben werden.
- Will ein Drittlandunternehmen nicht vom Ioss Gebrauch machen, so wird die Mehrwertsteuer vom Spediteur direkt bei der EU-Kundschaft eingezogen. Erfolgt die Bestellung über eine Online-Plattform, so soll diese künftig die Mehrwertsteuer für Transaktionen bis zu 150 Euro schulden.
- Für EU-Importe mit einem Wert von mehr als 150 Euro wird wie heute beim Grenzübertritt die Einfuhrsteuer erhoben.
- Nicht offen steht Drittlandunternehmen hingegen die Erleichterung für EU-Unternehmen, die für weniger als 10 000 Euro Gegenstände an Kundschaft in andere EU-Staaten liefern.
1. Für Schweizer Unternehmen werden sich einerseits durch die mögliche Anmeldung beim Ioss im Mitgliedstaat ihrer Wahl und andererseits durch die Erhebung der Mehrwertsteuer bei einer Nichtanmeldung beim Ioss durch die Spediteure bzw. durch Online-Plattformen mehrheitlich Erleichterungen ergeben. Leicht schlechtergestellt gegenüber ihren EU-Konkurrenten sind sie nur dadurch, dass sie nicht von der EU-Sonderregelung für Unternehmen mit Lieferungen in andere EU-Länder von höchstens 10 000 Euro profitieren können und dass sie bei Anmeldung beim Ioss einen Vertreter bestimmen müssen, was gewisse Kosten verursacht. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine Verschlechterung gegenüber dem Status quo, und im umgekehrten Fall brauchen EU-Unternehmen in der Schweiz auch einen Vertreter.
2. Die Teilnahme der Schweiz am EU-OSS-Verfahren hätte für die inländischen Unternehmen vor allem den Vorteil, dass sie ihre in den EU-Mitgliedstaaten erzielten Umsätze gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abrechnen könnten. In Rechnung zu stellen wären aber nach wie vor die im Land der Kundschaft geltenden MWST-Sätze. Die Schweiz würde also die MWST für Lieferungen in die EU-Mitgliedstaten einziehen und umgekehrt die EU-Mitgliedstaaten die MWST für Lieferungen in die Schweiz. Dadurch würde die Steuerhoheit der Schweiz tangiert, und die Ausarbeitung eines völkerrechtlichen Vertrags wäre erforderlich. Darin müsste auch die Zollbehandlung der Waren geregelt werden. Da Liechtenstein Teil des gemeinsamen Mehrwertsteuergebiets ist, wäre für seine Einbindung ebenfalls eine völkerrechtliche Lösung zu finden. Für die Schweiz war bisher eine Beteiligung am EU-OSS-Verfahren kein Thema, weshalb sie die Angelegenheit gegenüber der EU auch nicht vorgebracht hat.
3. Alle Exporte aus der Schweiz sind bereits heute konsequent von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit. Weitere unilaterale Massnahmen sind aus Sicht des Bundesrates zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt.
4. Was die Befreiung der Exporte von der schweizerischen Mehrwertsteuer angeht, so sind sowohl das Gesetz als auch die Praxis der ESTV klar und die Prozesse eingespielt. Für die exportorientierten KMU besteht diesbezüglich kein zusätzlicher Bedarf nach Unterstützung. Was die Steuerpflicht im Land des Verbrauchers betrifft, so informieren die EU und die Steuerverwaltungen der einzelnen EU-Staaten auf ihren Websites ausführlich über die Vorgehensweise. Jedes Unternehmen kann sich zudem künftig im EU-Mitgliedstaat seiner Wahl für den Ioss registrieren lassen. Für die Wahl des Mitgliedstaats können beispielsweise die Landessprache, die administrativen Anforderungen oder die Effizienz der Verwaltung ausschlaggebend sein.
Antwort des Bundesrates.