17.4225 · Interpellation · 2017-12-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
1. Sind die Kantone, die eine liberale Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 WV kennen, weniger sicher als der Kanton Genf, der dessen Anwendung grundsätzlich verweigert?
2. Hat sich Artikel 16 Absatz 1 WV (also das System des "WES mit 3 Linien") nicht in allen Kantonen bewährt, in denen eine liberale Anwendung zum Tragen kommt?
3. Schafft die Genfer Ausnahme nicht eine Form der Ungleichbehandlung für Personen, die einen Waffenerwerbsschein beantragen?
4. Schafft die Genfer Ausnahme nicht ein rein bürokratisches Hindernis beim Erwerb von Waffen, ohne dabei einen beachtlichen Mehrwert für die öffentliche Sicherheit zu schaffen?
5. Müsste der Inhalt der bundesrechtlichen Bestimmung in Artikel 16 Absatz 1 WV nicht eher im WG verankert werden, um in der ganzen Schweiz eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten?
Begründung
Auf der Grundlage von Artikel 9b Absatz 2 WG sieht die WV vor, dass die zuständige kantonale Behörde für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen einen einzigen Waffenerwerbsschein ausstellen kann, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden (Art. 16 Abs. 1 WV).
Diese Bestimmung ist zur Regel geworden, sodass das offizielle Gesuch für einen Waffenerwerbsschein normalerweise drei Linien enthält.
Jedoch ist diese Bestimmung im Kanton Genf aufgrund einer extrem restriktiven Praxis, die für die öffentliche Sicherheit aus keinem vernünftigen Grund erforderlich ist, nur auf dem Papier vorhanden. Die Genfer Behörden fallen im Vergleich zu allen anderen Kantonen durch eine abweichende Politik auf und schaffen zum Nachteil von Genferinnen und Genfern, die einen Waffenerwerbsschein beantragen wollen, eine Ungleichbehandlung. Diese sehen sich im Vergleich zu den anderen Schweizerinnen und Schweizern ungerechtfertigterweise gezwungen, beim Erwerb von drei Waffen drei einzelne Anträge zu stellen und dreimal die Gebühren zu errichten, was zu einer sinnlosen Bürokratie führt. Der Registrierung unterlägen die drei gleichzeitig erworbenen Waffen nämlich auch dann, wenn diese gemäss den Bestimmungen nach Artikel 16 Absatz 1 WV mit einem "WES mit 3 Linien" erworben würden.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Gestützt auf Artikel 38 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) vollziehen die Kantone dieses, soweit es nicht den Bund für zuständig erklärt. Das Waffengesetz (Art. 9b Abs. 1 WG) sieht vor, dass ein Waffenerwerbsschein grundsätzlich zum Erwerb einer einzigen Waffe berechtigt. Gemäss Artikel 9b Absatz 2 WG kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen, namentlich für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der gleichen Person oder für den Erwerb durch Erbgang. Der Bundesrat hat diese Delegationsnorm angewendet, indem er in Artikel 16 Absatz 1 der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) vorgesehen hat, dass die zuständige kantonale Behörde einen einzigen Waffenerwerbsschein für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ausstellen kann, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden. Indem er eine Kann-Bestimmung vorgesehen hat, hat der Bundesrat den Kantonen einen Handlungsspielraum überlassen. Anstatt eine harmonisierte hat er diesbezüglich eine föderalistische Lösung vorgezogen.
2.-5. Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich eine einheitliche Lösung nicht aufdrängt.
Antwort des Bundesrates.