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17.4299 · Motion · 2017-12-15

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen für das Ausrichten von Globalbeiträgen gemäss den Artikeln 51 und 52 respektive 47, 48 und 50 EnG so anzupassen, dass auch kommunale Förderprogramme berücksichtigt werden können.

Begründung

Mit dem Instrument der Globalbeiträge will der Bund die Kantone bei ihren Aktivitäten in den Bereichen Information und Beratung, Aus- und Weiterbildung sowie Förderung von Energie- und Abwärmenutzung unterstützen. Grundsätzlich sollten diese Globalbeiträge eine möglichst breite Wirkung erzielen. In verschiedenen Kantonen stehen allerdings, meist aus finanzpolitischen Gründen, nur sehr beschränkte Mittel für entsprechende kantonale Programme zur Verfügung. Weil die Höhe der Globalbeiträge des Bundes den Umfang des kantonalen Förderprogramms nicht übersteigen darf, schränkt dies die Möglichkeiten für die Unterstützung in den genannten Bereichen empfindlich ein. Zudem entwickeln gerade in solchen Kantonen Städte und Gemeinden oft vergleichbare Programme. Sie ergänzen damit die Förderprogramme des Kantons oder kompensieren sozusagen deren geringe Mittelausstattung. Allerdings gelten die kommunalen Programme bisher nicht als globalbeitragsberechtigt. Dies führt in manchen Kantonen zu juristisch abenteuerlichen Konstrukten, indem Mittel aus kommunalen Förderprogrammen dem Kanton als Schenkung übertragen werden.

Derartige Lösungsansätze sind unbefriedigend und nicht sachgerecht. Vor dem Hintergrund einer ganzheitlichen Betrachtung der Ziele der Energiestrategie 2050 macht der Ausschluss der kommunalen Förderprogramme keinen Sinn. Deshalb ist das Energiegesetz so anzupassen, dass kommunale Förderprogramme ebenfalls für die Ausrichtung von Globalbeiträgen gemäss den Artikeln 51 und 52 respektive 47, 48 und 50 EnG in Betracht kommen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sind für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem die Kantone zuständig. Den Gemeinden kommen im Gebäudebereich allenfalls gestützt auf die kantonalen Verfassungen in unterschiedlichem Ausmass gewisse Kompetenzen zu (kommunales Baurecht, Vollzug Gebäudevorschriften, Energieplanung usw.). Eine direkte Zusammenarbeit des Bundes mit den Gemeinden würde die hoheitlichen Kompetenzen der Kantone unterlaufen und womöglich nicht im Interesse der Kantone liegen. Zudem würden aufgrund des Verteilschlüssels (unter anderem Vergabe Sockelbeitrag nach Einwohner) kleine Kantone stark benachteiligt. Grössere Gemeinden und Städte wären dahingehend im Vorteil und könnten wesentliche Mittel beanspruchen.

Aufgrund des geltenden Energie- und CO2-Gesetzes muss der Kanton über ein Förderprogramm im jeweiligen Bereich und damit über ein entsprechendes Budget verfügen (Art. 52 EnG i. V. m. Art. 34 CO2-Gesetz). Es ist denkbar, dass Gemeinden einen Teil an das kantonale Budget beisteuern. In einem solchen Fall müssten die Gelder des kantonalen Budgets unabhängig von ihrer Herkunft aber verbindlich und unwiderruflich für das Gebäudeprogramm dem Kanton zur Verfügung stehen, damit sie an das globalbeitragsberechtigte Budget angerechnet werden können. Der Kanton muss mit anderen Worten über die Gelder rechtlich verbindlich verfügen können. Wie sich dieses Budget zusammensetzt (Anteil Gemeinde, Kanton usw.), ist jedoch unerheblich, solange der Kanton über diese Gelder ausschliesslich bestimmen und sie für das Gebäudeprogramm verwenden kann. Der Bundesrat erachtet es als zumutbar, dass Kantone und Gemeinden eine entsprechende Regelung finden, dies auch im Sinne eines effizienten Vollzugs und der Kontinuität des heutigen Gebäudeprogramms resp. der eingespielten Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.

Zu beachten sind auch die unterschiedlichen kantonalen bzw. kommunalen gesetzlichen Voraussetzungen. Die kommunalen Förderprogramme müssten den gleichen Kriterien und Anforderungen genügen wie die kantonalen Förderprogramme, beispielsweise in der Berichterstattung, Finanzabrechnung oder der Einhaltung der Anforderungen gemäss harmonisiertem Fördermodell. Die Anforderungen basieren teilweise auf den Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle und werden vom Bund laufend überprüft. Eine zusätzliche Vergabe der Globalbeiträge an Städte und Gemeinden würde den Vollzugsaufwand beim Bund stark erhöhen. Diese zusätzlichen Wirkungsermittlungen, die Abstimmung der Förderprogramme, Qualitätssicherungen und Berichterstattungen usw. wären nur mit zusätzlichen Stellen zu bewältigen. Auch die Kantone wären mehr gefordert, da sie die Förderprogramme verstärkt mit den Gemeinden koordinieren und begleiten müssten (Bearbeitungsstellen, Verhinderung von Doppelförderungen usw.).

Die Unterstützung zusätzlicher kommunaler Förderprogramme im Gebäudebereich hätte Doppelförderungen, unerwünscht hohe Mitnahmeeffekte sowie eine komplexe Förderlandschaft mit ineffizienten Vollzugsabläufen zur Folge. Die bereits heute anspruchsvolle Steuerung des Gebäudeprogramms würde nahezu verunmöglicht und zu einer Desharmonisierung der Förderprogramme führen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.