17.4319 · Interpellation · 2017-12-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Ist sichergestellt, dass die Schweiz im Rahmen von Programmen wie "Resettlement" nur noch Leute aufnimmt, bei denen die Identität in keiner Art und Weise fraglich ist?
Bekanntlich besteht ein massives Problem, indem Leute, die als Asyl- oder Schutzsuchende in die Schweiz kommen, oft keine Ausweise vorlegen. Diese Probleme drohen sogar noch anzusteigen, wenn nun der Bundesrat - wie beim Einfliegen der offenbar zugesicherten 80 Personen direkt aus Libyen - Personen direkt in die Schweiz fliegen lässt.
Unter anderem im Zivilstandswesen ergeben sich dadurch massive Probleme. Die Personalienfeststellung ist im Hinblick auf oder infolge eines Zivilstandsfalles (Geburt, Kindesanerkennung, Ehe usw.) für die Zivilstandsämter und Gerichte äusserst aufwendig, wenn die Personalien ohne Zivilstandsdokumente oder heimatliche Ausweise festgestellt werden müssen. Wenn die Fälle "nicht strittig" sind, stellen die Zivilstandsämter ein Gesuch bei der kantonalen vorgesetzten Behörde, wenn sie "strittig" sind (z. B. infolge Widerspruch im Protokoll des SEM), sogar durch ein Gericht, womit der Aufwand noch einmal ansteigt.
Wenn nun der Bund Leute zunehmend direkt aus Krisengebieten einzufliegen beginnt, ist umso wichtiger, dass er beim sogenannten "Resettlement" nur solche auswählt, bei denen die Personalien zweifelsfrei feststehen. Er hat deren Personalien verbindlich festzustellen, sodass später nicht Zivilstandsämter und Gerichte abklären müssen, wen der Bundesrat eingeflogen hat.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Identität einer Person ist ein zentrales Aufnahmekriterium im Resettlementverfahren. In einem ersten Schritt stellt das UNHCR anhand der vom registrierten Flüchtling vorgezeigten Dokumente (Pass, Identitätskarte, Führerausweis, Militärbüchlein, Zivilstandsdokumente) vor Ort die Identität fest. Zudem werden die Personen vor Ort zu ihren Asylgründen und ihrer Biografie befragt. Das UNHCR schlägt Personen mit ungesicherter Identität grundsätzlich nicht fürs Resettlement vor.
In einem zweiten Schritt unterziehen die Schweizer Behörden die vorhandenen Dokumente einer weiteren Überprüfung. Zudem werden von den Personen die Gesichtsbilder und Fingerabdrücke erfasst und Letztere in den entsprechenden Datenbanken abgeglichen. Nur wenn auch für das SEM keine Zweifel an der Identität bestehen, wird ein Fall weiterbearbeitet und die vom UNHCR vorgeschlagene Person schliesslich - wenn keine weiteren Gründe gegen die Einreise sprechen - aufgenommen.
Schwierigkeiten bei den Dokumenten können sich jedoch auch bei Personen, die im Rahmen des Resettlementverfahrens in die Schweiz gelangt sind, ergeben, dies etwa bei der Umschrift einer anderen Schrift (z. B. Arabisch) in unsere Schrift. Unterschiedliche Namensschreibweisen aufgrund der Transkription bspw. aus dem Arabischen können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sofern eine zivilstandsamtliche Beurkundung (z. B. Geburt eines Kindes, Kindesanerkennung, Eheschliessung in der Schweiz) ansteht, kann dies bei nichtstreitigen Angaben zu einem grösseren Aufwand für die Zivilstandsbehörden führen (Art. 41 ZGB). Andere Konstellationen (insbesondere Fragestellungen ausserhalb bloss unterschiedlicher Namensschreibweisen aufgrund unterschiedlicher Alphabete) bei nichtsichergestellter Identität können, sofern eine zivilstandsamtliche Beurkundung ansteht, bei streitigen Angaben (namentlich bei sich widersprechenden Angaben in den erwähnten vorgelegten Dokumenten oder in Befragungsprotokollen wie beispielsweise zu Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Zivilstand, Abstammungsdaten) grösseren Aufwand für Gerichte erzeugen (Art. 42 ZGB).
Antwort des Bundesrates.