17.4322 · Motion · 2017-12-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert zu veranlassen, dass innert drei Jahren nach Annahme der Motion mindestens 10 Prozent der Bahnübergänge durch Unter- oder Überführung ersetzt sind.
Es sollen dabei die Prioritäten so gesetzt werden, dass die am stärksten frequentierten Übergänge bevorzugt ersetzt werden.
Die Umbauten sollen über den Bahninfrastrukturfonds finanziert werden. Die entsprechenden Gesetzesanpassungen sind einzuleiten.
Begründung
In der Schweiz gibt es noch etwa 4433 Bahnübergänge. Davon entsprechen 4158 den gesetzlichen Vorgaben. Das heisst, 275 Bahnübergänge müssen so oder so ersetzt werden, und die restlichen rund 170 Bahnübergänge können gemäss der vorgegebenen Priorisierung umgebaut werden.
Als stossendes Beispiel diene hier ein Bahnübergang im Kanton Aargau, der Wartezeiten für den Strassenverkehr von bis zu einer halben Stunde pro Schliessung verursacht. Der Übergang sei pro Tag rund zehn Stunden gesperrt. Es können schweizweit solche Beispiele aufgeführt werden. Die volkswirtschaftlichen Kosten insbesondere für das jeweilige regionale Gewerbe und Transportfirmen werden sich schätzungsweise auf mehrere Milliarden Franken belaufen. Zudem kann der Rückstau von mehreren Hundert Metern die Verkehrssicherheit und die Lebensqualität von Anwohnern stark beeinträchtigen.
Solch stark frequentierte und verkehrsbehindernde Bahnübergänge darf es in einer modernen Schweiz nicht mehr geben.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Im Rahmen des Programms zur Sanierung der Bahnübergänge wurden seit 2010 rund 3300 Bahnübergänge saniert oder ersatzlos aufgehoben. Die Unfallzahlen auf Bahnübergängen konnten dadurch merklich reduziert werden. Ende 2016 verblieben 4433 Bahnübergänge. Davon sind noch 275 zu sanieren. Diese befinden sich zurzeit in der Ausführungsphase, im Plangenehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahren oder bilden Bestandteil eines Drittprojektes, so etwa des Baus von Umfahrungsstrassen. Weitere Bahnübergänge werden nur dann durch Unter- oder Überführungen ersetzt, wenn dies die betroffenen Strasseneigentümer und Bahnen so vereinbaren und finanzieren oder wenn dies im Rahmen eines Erweiterungsbauwerks entsprechend verfügt wird. Die geeignete Sanierungsform für einen Bahnübergang ergibt sich jeweils aus dem konkreten Fall: So hängt sie namentlich vom Verkehrsaufkommen auf der Strasse und der Schiene und von den örtlichen Gegebenheiten ab. Sanierungen müssen stets verhältnismässig sein, und öffentliche und private Interessen sind abzuwägen.
Neue Kreuzungen von Bahnlinien mit öffentlichen Strassen sind gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Eisenbahngesetzes grundsätzlich als Über- oder Unterführung zu erstellen.
Der Bundesrat teilt den Eindruck des Motionärs nicht, wonach bei den Bahnübergängen ein generelles Problem wegen überlangen Schliessungszeiten besteht. Der Bund hat die entsprechenden Vorschriften in den Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung so konzipiert, dass die Schliessungszeiten so kurz wie möglich gehalten werden. Sollten die Schliessungszeiten in Einzelfällen Anlass zu Kritik geben, ist dies im Dialog zwischen dem Bahnunternehmen und den Strasseneigentümern (Kantone, Gemeinden) zu lösen.
Für die durch den Motionär geforderte Sanierung stark frequentierter Bahnübergänge mittels Über- oder Unterführung wäre im Schnitt mit mehr als 10 Millionen Franken (mit einer grossen Spannweite) pro Bahnübergang zu rechnen. Bei über 400 Vorhaben würden sich so Investitionskosten in Milliardenhöhe summieren. Eine alleinige Finanzierung aus dem Bahninfrastrukturfonds würde dem aktuell für die Kostenverteilung zwischen Bahn und Strasse angewendeten Verursacherprinzip und der Vorteilsanrechnung widersprechen.
Oftmals fehlt in dichtbesiedelten Gebieten mit viel Strassen- und Bahnverkehr der Platz für eine Unter- oder Überführung mit den notwendigen Rampen. Weiter stehen Anliegen des Grundeigentums und des Umweltschutzes dem Bau von Strassenunter- oder -überführungen entgegen. Die vom Motionär genannte Frist von drei Jahren für die notwendigen Gesetzesänderungen, Planung, Projektierung, Bewilligungs- und Einspracheverfahren sowie Ausführung solcher Bauwerke ist unrealistisch.
Der Bundesrat kann die Motion nicht unterstützen: Ihre Umsetzung würde die Eigentumsrechte von Kantonen, Gemeinden und Privaten beschneiden, das Verursacherprinzip bei der Finanzierung von Bahnübergangs-Sanierungen aushebeln und für den Bahninfrastrukturfonds eine untragbare Belastung darstellen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.