17.5013 · Fragestunde. Frage · 2017-02-27
Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
Erledigt
Wortlaut
- Warum schob die Bundesanwaltschaft den Fall Ousman Sonko monatelang vor sich her und eröffnete erst im Februar eine Untersuchung nach einer NGO-Klage?
- Welche nächsten Schritte sind vorgesehen?
- Eine Ausweisung und Rückschaffung nach Gambia oder eine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag?
- Ist es nicht stossend, dass gemäss Bundesamt für Justiz eine Auslieferung ausgeschlossen ist, wenn keine unabhängige Justiz vorhanden ist, Sonko als Minister aber just für dies mitverantwortlich zeichnete?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Bundesanwaltschaft wurde am 29. November 2016 vom Bundesamt für Polizei (Fedpol) darüber informiert, dass der ehemalige gambische Innenminister am 10. November 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatte. Am Folgetag wurde von der Abteilung Rechtshilfe und Völkerstrafrecht der Bundesanwaltschaft ein Vorermittlungsauftrag an Fedpol erteilt. Zudem wurden verschiedene Abklärungen getroffen, u. a. im Austausch mit internationalen Partnern einschliesslich des Internationalen Strafgerichtshofs. Rechtliche Fragen bezüglich der Zuständigkeit wurden geprüft, nicht zuletzt mit Blick auf die erst seit 2011 bestehende Bundeszuständigkeit für entsprechende Delikte im Bereich des Völkerstrafrechts. Diese ersten Abklärungen ergaben, dass zum damaligen Zeitpunkt auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kein Haftgrund gegeben war.
Die Nichtregierungsorganisation Trial International reichte am 25. Januar 2017 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Strafanzeige ein wegen Straftatbeständen, die kantonaler Zuständigkeit unterliegen (schwere Körperverletzung, Tätlichkeiten, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit anderer, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eröffnete anderntags eine Strafuntersuchung u. a. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das zuständige Zwangsmassnahmengericht gab dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern statt und ordnete am 28. Januar 2017 Untersuchungshaft bis 25. April 2017 an.
Die Bundesanwaltschaft hat sich aus grundsätzlichen Überlegungen (u. a. aufgrund ihrer Zuständigkeit für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen seit 2011 sowie ihres Expertenwissens in diesem Deliktsbereich) und gestützt auf einen Zuständigkeitsantrag der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern bereiterklärt, die Strafuntersuchung zu übernehmen und in Bundeszuständigkeit zu vereinigen. Die Verfahrensübernahme erfolgte am 3. Februar 2017 nach vorgängiger Koordination zwischen dem Bundesanwalt und dem Generalstaatsanwalt des Kantons Bern.
Die Bundesanwaltschaft ist daran, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen, insbesondere zur Klärung der Frage, ob sich der Verdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 264a des Strafgesetzbuches erhärten lässt. Aufgrund von Artikel 264m des Strafgesetzbuches ist die Bundesanwaltschaft in diesem Deliktsbereich zur Strafverfolgung verpflichtet, wenn sich der mutmassliche Täter in der Schweiz befindet, und zwar auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und kein Schweizer Täter oder Opfer des Verbrechens ist. Die schweizerische Strafverfolgung steht unter dem Vorbehalt, dass der mutmassliche Täter nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht überstellt wird.
Die Zuständigkeit für ein allfälliges Auslieferungs- oder Überstellungsverfahren liegt ausschliesslich beim Bundesamt für Justiz.