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17.5052 · Fragestunde. Frage · 2017-02-28

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

In Artikel 56a BBG steht, dass Beiträge an Absolventinnen und Absolventen entrichtet werden, die sich auf die höhere Berufsprüfung vorbereiten. In den Beratungen wurde als Kriterium für die Auszahlung immer von der Anmeldung oder der Zulassung zur höheren Berufsprüfung gesprochen. Die Verordnung will nun das Anrecht an eine absolvierte Prüfung knüpfen. Damit würde die Auszahlung weiter verzögert, eine empfindliche Änderung für die Betroffenen.

Warum wurde diesbezüglich die Meinung geändert?

Stellungnahme des Bundesrates

In der Vernehmlassung zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes hatten verschiedene Verbände Kritik an einer Auszahlung bei der Anmeldung beziehungsweise Zulassung zu den eidgenössischen Prüfungen geäussert. Sie befürchteten, dass sich Personen nur anmelden würden, um Subventionen zu erhalten. Dies hätte zu negativen Auswirkungen auf die Prüfungsdurchführung geführt. Daraufhin wurde die Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation 2017-2020 diesbezüglich angepasst und festgehalten, dass "die Subventionen erst nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung ausbezahlt" werden (Seite 3148). Das Parlament hat die Änderung des Berufsbildungsgesetzes in Kenntnis dieser Anpassung gutgeheissen und damit den Bundesrat beauftragt, die Subventionen in der Regel erst nach der Prüfung auszuzahlen.

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