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17.5130 · Fragestunde. Frage · 2017-03-06

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Artikel 5 Ziffer 2 Buchstabe a der Kriegsmaterialverordnung darf die Schweiz kein Kriegsmaterial verkaufen, wenn "das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist". Der Zweck dieser Bestimmung ist, zu verhindern, dass Schweizer Waffen zu dem durch einen bewaffneten Konflikt verursachten menschlichen Leid beitragen.

- Wie stellen der Bundesrat und das Seco fest, ob ein Land in einen (internen oder internationalen) bewaffneten Konflikt verwickelt ist?

- Stützen sie sich dabei auf die Analysen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz?