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17.5215 · Fragestunde. Frage · 2017-05-29

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Schaffhausen fügt in der Verordnung über die direkten Steuern neu den Paragraf 45a ein, der sich auf Domizil- und gemischte Gesellschaften bezieht: "Sofern die betreffende Gesellschaft nichts anderes nachweist, unterliegen deren Einkünfte aus dem Ausland gemäss Artikel 79 Absatz 2 zweiter Satz StG in der Regel im Umfang von 10 Prozent der ordentlichen Besteuerung."

- Könnte dies eine Umgehung des Amtshilfeübereinkommens bezüglich Rulings sein?

- Welche Konsequenzen könnten der Schweiz drohen?

- Ist das noch Beps-konform?

Stellungnahme des Bundesrates

Es liegt keine Umgehung vor. Sogenannte allgemeingültige Steuervorbescheide ("general rulings"), die sich nicht an bestimmte Steuerpflichtige richten, sowie öffentlich zugängliche Gesetze und Verordnungen unterstehen gemäss OECD-Standard nicht der Pflicht zum spontanen Informationsaustausch.

Nicht Beps-konform sind die Regimes der Domizil- und gemischten Gesellschaften an sich. Diese sollen nun mittels der Steuervorlage 17 abgeschafft werden. Damit wird unter anderem auch die vorliegende Verordnungsbestimmung des Kantons Schaffhausen hinfällig werden.

Umgehung des Amtshilfeübereinkommens in Steuersachen durch die Kantone? | Lexipedia | Lexipedia