17.5223 · Fragestunde. Frage · 2017-05-30
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Eidgenössische Steuerverwaltung verlangt in einem an Frankreich gerichteten Schreiben vom 29. März 2017, wie die Wirtschaftszeitung "L'Agefi" berichtet, von Frankreich die Zusicherung, dass das Vertraulichkeitsprinzip und das Spezialitätsprinzip gegenüber der Schweiz nicht verletzt werden.
- Seit wann ist der Informationsaustausch ausgesetzt?
- Hat Frankreich die gestellten Fragen beantwortet?
- Hat Frankreich zugesichert, sich an seine Verpflichtungen zu halten?
- Ist es in Steuerfragen ein zuverlässiger Partner?
- Welche Lehren zieht der Bundesrat aus dieser Störung?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Amtshilfe mit Frankreich wurde nicht formell sistiert. Bei Amtshilfeverfahren, welche vertraulich sind, tauchen immer wieder Fragen auf, die eine Abklärung erfordern. Solche Abklärungen sind nicht gleichzusetzen mit einer formellen Sistierung des Verfahrens.
Wie im erwähnten Schreiben ausgeführt, betreffen die gegenwärtig offenen Fragen die Anwendung des Spezialitätsprinzips gemäss französischem Recht. Die zuständigen Stellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind in engem Kontakt mit ihren französischen Ansprechpartnern, um die offenen Fragen rasch zu klären.
Schliesslich ist festzuhalten, dass aufgrund der unterschiedlichen Rechtsordnungen im Steuerbereich teilweise auch mit anderen Staaten entsprechende Fragen geklärt werden müssen.