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17.5267 · Fragestunde. Frage · 2017-05-31

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Kanton Schaffhausen fügt in der Verordnung über die direkten Steuern neu eine Bestimmung (Paragraf 45a) ein, die sich auf Domizil- und gemischte Gesellschaften bezieht: "Sofern die betreffende Gesellschaft nichts anderes nachweist, unterliegen deren Einkünfte aus dem Ausland gemäss Artikel 79 Absatz 2 zweiter Satz StG in der Regel im Umfang von 10 Prozent der ordentlichen Besteuerung."

Wie beurteilt der Bundesrat diese Bestimmung unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit, der internationalen Akzeptanz insbesondere der OECD und der laufenden Reform der Unternehmensbesteuerung?

Stellungnahme des Bundesrates

Im Steuerrecht ist es üblich, aus Praktikabilitätsgründen mit Pauschalen zu arbeiten. Der Wortlaut der Bestimmung lässt sowohl eine höhere wie auch eine tiefere Quote zu, womit im Einzelfall der Rechtsgleichheit Rechnung getragen werden kann. Die Regelungen zu den Statusgesellschaften, die ihre Grundlage im Steuerharmonisierungsgesetz haben, sind international generell nicht mehr akzeptiert. Dieser Befund des Auslands hängt nicht davon ab, ob und wie die Kantone die Gesetzesbestimmungen im Rahmen von Verordnungen oder Verwaltungsanweisungen auslegen. Mit der Steuervorlage 17 sollen die Regelungen zu den Statusgesellschaften abgeschafft werden. Damit wird u. a. auch die vorliegende Verordnungsbestimmung des Kantons Schaffhausen hinfällig werden.