17.5504 · Fragestunde. Frage · 2017-11-29
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
- Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage dürfen sich Finma und andere Behörden bei ihrer hoheitlichen Arbeit auf eigene, geheime Geschäftsreglemente berufen?
- Gilt für die Finma das Öffentlichkeitsprinzip nicht?
- Welche übergeordneten Bundesinteressen lassen solche Geheimhaltung als gerechtfertigt erscheinen?
- Kommt die Finma mit dieser Geheimniskrämerei ihren verfassungsmässigen Verpflichtungen, insbesondere dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung), nach?
Stellungnahme des Bundesrates
Das Geschäftsreglement der Finma ist heute in der Tat nicht im Internet aufgeschaltet. Es bestand bislang nach Angaben der Finma auch kein Bedarf vonseiten des Publikums, dies zu tun. Die Finma plant aber, ihr Geschäftsreglement zu veröffentlichen. Öffentlich und bereits heute für jedermann zugänglich ist das Organisationsreglement der Finma. Sodann werden im Jahresbericht der Finma weitere detaillierte organisatorische Angaben insbesondere zur persönlichen Besetzung der ständigen Verwaltungsratsausschüsse und etwa auch zum Enforcement-Ausschuss gemacht. Entsprechend sind der Verwaltung in diesem Bereich auch keine konkreten Klagen über unnötige Geheimniskrämerei der Finma bekannt, womit sich die Frage nach Artikel 5 der Bundesverfassung nicht stellt. Rechtlich untersteht die Finma (wie auch die SNB) im Übrigen nicht dem Öffentlichkeitsgesetz. Sie ist als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt in einem wirtschaftlich und politisch ausserordentlich sensiblen Bereich tätig. Deshalb erachtete es der Gesetzgeber als angezeigt, sie dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes zu entziehen.