17.5557 · Fragestunde. Frage · 2017-11-29
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen im Zusammenhang mit der Interpellation 17.3906:
1. Wann genau kann von einer Person nicht verlangt werden, sich bei den zuständigen Behörden um die Ausstellung von Reisedokumenten zu bemühen?
2. Welches sind die Voraussetzungen, um eine Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit de jure als staatenlos zu erklären?
3. Bemüht sich die Verwaltung, oder gibt es Fristen, um den Status "Staat unbekannt" zu klären? Oder bleibt dies ein Dauerzustand?
Stellungnahme des Bundesrates
1. In der Regel kann allen ausländischen Personen zugemutet werden, sich bei der heimatlichen Vertretung um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen. Davon ausgenommen sind anerkannte Flüchtlinge, anerkannte Staatenlose und Asylsuchende während hängigem Asylverfahren.
2. Die Voraussetzung zur Anerkennung der Staatenlosigkeit de jure wird im Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen definiert. Eine Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit muss beweisen oder glaubhaft darlegen, dass sie von keinem Staat aufgrund dessen Gesetzgebung als Staatsangehörige betrachtet wird. Ein Beweis kann beispielsweise erbracht werden, indem eine Bestätigung der ausländischen Vertretung jenes Staates vorgelegt wird, der den Gesuchsteller aufgrund seiner früheren Aufenthalte als seinen Staatsangehörigen anerkennen könnte.
3. Die zuständigen Behörden sind selbstverständlich bemüht, die Staatsangehörigkeit aller sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Personen zu klären. In gewissen Fällen ist dies aber nicht möglich, etwa weil die massgebenden Herkunftsstaaten der betroffenen Person die Staatsangehörigkeit absprechen und sich kein offizielles Dokument mit Angaben über die Nationalität beschaffen lässt. In Konstellationen, wo sich die Staatsangehörigkeit einer Person nicht klären lässt, verbleibt die Person im Status "Staat unbekannt".