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18.3210 · Interpellation · 2018-03-15

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Presse durchlebt wirtschaftlich schwierige Zeiten. Ein Grossteil der Tageszeitungen und Zeitschriften verliert Abonnentinnen und Abonnenten sowie Werbeeinnahmen. Dies ist vor allem eine Folge der Entwicklung kostenloser Informationsdienste im Internet.

Begründung

Die Presse ist für das einwandfreie Funktionieren einer Demokratie unerlässlich. Sie trägt dazu bei, Informationen zu verbreiten und kritisch in Perspektive zu setzen, und sie fördert den Meinungsaustausch.

Die Post hat im Laufe der letzten Jahre die Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften um 24 Prozent erhöht. Es sei daran erinnert, dass der Bund alleiniger Aktionär der Post ist.

Die Post muss sich nach dem Willen des Parlamentes richten, wie er im Postgesetz zum Ausdruck kommt.

Artikel 16 Absatz 3 des Postgesetzes sieht vor, dass die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften distanzunabhängig sein und den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen entsprechen müssen.

1. Artikel 16 Absatz 3 des Postgesetzes ist seit dem 1. Oktober 2012, also seit mehr als fünf Jahren, in Kraft. Hat der Bundesrat die genaue Tragweite dieser Bestimmung definiert?

2. Welche "grösseren Agglomerationen" zieht die Post in Betracht?

3. Nach welchen Kriterien bestimmt die Post die in den grösseren Agglomerationen üblichen Preise? Sind diese Kriterien öffentlich?

4. Konsultiert die Post, bevor sie die Preise für die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften verändert, die betroffenen Verleger?

5. Wer kontrolliert, ob die Post Artikel 16 Absatz 3 des Postgesetzes einhält? Wie oft wird eine solche Kontrolle durchgeführt?

6. Ist der Bundesrat sicher, dass die derzeit von der Post verlangten Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften angesichts der gesetzlichen Bestimmungen nicht überhöht sind?

7. Ist der Bundesrat der Meinung, die Post handele nach dem Willen des Gesetzgebers, ausgedrückt in Artikel 16 Absatz 3 des Postgesetzes, wenn sie die Preise für die Zustellung von Zeitungen seit Jahren immer wieder merklich anhebt?

Stellungnahme des Bundesrates

1.-4. Die Vorgaben zur Preisfestlegung nach Artikel 16 des Postgesetzes (PG; SR 783.0) sind seit dem 1. Oktober 2012 in Kraft. Die Schweizerische Post ist ab diesem Tag verpflichtet, die rechtlichen Vorgaben zur Preisgestaltung auszulegen und entsprechend umzusetzen. Dies gilt auch für die Auslegung des Begriffs der grösseren Agglomerationen. Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben verfügt die Post wie jedes andere Unternehmen über unternehmerischen Spielraum. Eine Pflicht zur Offenlegung der Berechnungsmethoden besteht nicht. Diese unterstehen dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Ebenso gibt es keine Pflicht zur Konsultation der von einer Preisanpassung betroffenen Kreise. Die Verleger können aber jederzeit bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch um Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben einreichen. Ausserdem kann die zuständige Behörde von Amtes wegen überprüfen, ob die Post die Vorgaben rechtskonform umgesetzt hat.

5.-7. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 31. Juli 2017 (2C_36/2016) bestätigt, dass das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) für die Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit den Preisen für die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften zuständig ist. Die Distanzunabhängigkeit der Preise wird nach Artikel 47 Absatz 3 der Postverordnung (VPG; SR 783.01) periodisch kontrolliert. Im Rahmen des laufenden Aufsichtsverfahrens prüft das Bakom, ob die durch die Post in den Jahren 2014 bis 2016 schrittweise um insgesamt 6 Rappen erhöhten Zustellpreise für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften mit den rechtlichen Vorgaben übereinstimmen. Aus verfahrensrechtlichen Gründen können während des laufenden Verfahrens dazu keine Auskünfte erteilt werden.

Antwort des Bundesrates.