18.3235 · Motion · 2018-03-15
Finanzdepartement
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 19 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes so zu ändern, dass Packages einheitlich nach der überwiegenden Leistung besteuert werden können, wenn diese wertmässig mindestens 55 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht.
Begründung
Gemäss geltendem Recht kann eine Leistungs- oder Produktkombination gesamthaft zu einem reduzierten Mehrwertsteuersatz (2,5 Prozent bzw. 3,7 Prozent) angeboten werden, wenn mindestens 70 Prozent des Package aus Leistungen bestehen, die einem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterliegen. Diese 70/30-Prozent-Regel soll in eine 55/45-Prozent-Regel umgewandelt werden, weil in der Praxis der 30-Prozent-Anteil wertmässig schnell überschritten wird (z. B. durch Bahnfahrt, Hotelübernachtung, Skipass, Wellness-Behandlung, Besuch einer kulturellen Veranstaltung). In diesem Fall kann mehrwertsteuerrechtlich kein Package geschnürt werden. Damit ist ein Package sowohl für den Anbieter als auch für die Kunden weniger interessant, da es komplizierter und teurer wird. Packages werden jedoch von den Kunden gewünscht, da ihnen dadurch eine grössere Vielfalt geboten wird. Dank einer 55/45-Prozent-Regel kann der unternehmerische Spielraum durch mehr Flexibilität vergrössert werden.
Die Mehrwertsteuer-Gesetzgebung soll vereinfacht werden, um die Wettbewerbsfähigkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu steigern. Davon profitieren viele Branchen wie beispielsweise die Hotellerie, der Detailhandel oder Bäckereien. Durch die Bündelung von verschiedenen Leistungen bekommen die Akteure einen Anreiz, ihre Leistungen gemeinsam zu vermarkten, was die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz insgesamt erhöht und für weiteres Wachstum und Beschäftigung sowie höhere Steuereinnahmen sorgt. Diese werden die Steuerausfälle mehr als kompensieren.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Grundsätzlich ist bei der Mehrwertsteuer jede Leistung mit dem zugehörigen Steuersatz zu versteuern. Dieses Prinzip wird mit der fakultativen 70/30-Prozent-Regel für Leistungskombinationen durchbrochen. Wenn beispielsweise die zum reduzierten Satz steuerbare Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts der Leistungskombination ausmacht, so kann die damit kombinierte, zum Normalsatz steuerbare Leistung ebenfalls zum reduzierten Satz versteuert werden. Die Kombinationsregelung wird nicht bloss auf unterschiedliche Steuersätze angewendet, sondern auch auf Kombinationen von steuerbaren mit nicht der Steuer unterliegenden Leistungen im Ausland oder mit steuerausgenommenen Leistungen.
Das Ziel der Regelung ist jedoch nicht eine Steuervergünstigung, sondern eine einfachere Fakturierung und Abrechnung der Mehrwertsteuer. Ob die überwiegende Leistung zum Normalsatz oder zu einem reduzierten Satz zu versteuern ist, steht nicht im Vordergrund. Mit der von der Motion verlangten 55/45-Prozent-Regel würde sich das ändern. Die freiwillig anwendbare Kombinationsregel würde vor allem der Steuerersparnis und nicht mehr der Vereinfachung wegen genutzt. Dies zöge eine Benachteiligung all jener Unternehmen nach sich, die Leistungen nicht als Teil einer Leistungskombination anbieten können.
Von einer 55/45-Prozent-Regel würde vor allem die Hotellerie profitieren, wo Leistungskombinationen in Form von Packages sehr häufig vorkommen. In bedeutend grösserem Umfang, als dies schon heute möglich ist, könnten beispielsweise Skipässe, Wellness-Behandlungen, geführte Touren und Bahnfahrten zum Sondersatz von 3,7 Prozent versteuert werden. Alle anderen Unternehmen, die solche Leistungen ausserhalb eines Package anbieten, zahlen dafür 7,7 Prozent Mehrwertsteuer. Auch Vollpension könnte künftig ausschliesslich zum Sondersatz versteuert werden, während alle anderen Gastrobetriebe die Mahlzeiten zu 7,7 Prozent versteuern müssen. Für die Hotellerie gibt es jedoch bereits grosszügige Vereinfachungen. Das Frühstück kann ebenfalls zum Sondersatz versteuert werden, wenn es im Preis der Übernachtung inbegriffen ist. Bei Halbpension kann neben dem Frühstück sogar eine Hauptmahlzeit zum Sondersatz versteuert werden, denn es gilt die Vermutung, dass der Beherbergungsanteil wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht. Ein Nachweis durch das Hotel ist nicht notwendig.
Weniger von Bedeutung wäre die 55/45-Prozent-Regel für den Detailhandel. Verschieden besteuerte Gegenstände werden nur ausnahmsweise zu einem Gesamtpreis angeboten. Typische Beispiele hierfür sind Blumenarrangements in Schalen sowie Geschenkkörbe.
Die Einführung der 55/45-Prozent-Regel hätte Mindereinnahmen für die Bundeskasse im niedrigen zweistelligen Millionenbereich zur Folge.
Der Bundesrat lehnt die 55/45-Prozent-Regel ab, da es sich um eine versteckte Mehrwertsteuerreduktion insbesondere für die Hotellerie handelt. Viele andere Branchen, wo Leistungskombinationen nicht oder kaum vorkommen, hätten einen Wettbewerbsnachteil.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.