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Mehr Qualität und Effizienz beim KVG. Wie steht es um das elektronische Patientendossier?

18.3594 · Interpellation · 2018-06-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Im Zusammenhang mit den Vorbereitungsarbeiten zum Go-live des elektronischen Patientendossiers wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie ist der Stand der Vorarbeiten?

2. Verläuft die Implementierung nach Plan, gibt es Verspätungen?

  • Gibt es regionale Besonderheiten und Unterschiede, was das Ausmass an zu zertifizierenden (Stamm-)Gemeinschaften und den erwarteten freiwilligen Anschluss von Fachpersonen (ambulant) angeht?
  • Wenn ja, welche, und was sind die Gründe dafür?

3. In den einschlägigen Leistungserbringer-Kreisen wird immer noch argumentiert, dass im stationären Bereich die Aufwände zum elektronischen Patientendossier (EPD) über die bestehenden Tarifstrukturen "eintarifiert würden".

  • Was sagt der Bundesrat, der sich bei seiner Beantwortung der Interpellation Graf-Litscher 17.4155 kritisch zu solchen Forderungen geäussert hatte, zu diesen nach wie vor bestehenden Anspruchshaltungen der Leistungserbringer stationär und ambulant?
  • Sind solche Forderungen begründet, wenn das EPD doch die Effizienz steigern soll, was letztlich mehr Leistung für weniger oder zumindest gleich viel Geld bedeuten muss?

4. Was meint er zum Vorschlag der Expertenkommission des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 24. August 2017, die doppelte Freiwilligkeit abzuschaffen und das EPD für die ambulanten Leistungserbringer obligatorisch zu erklären?

- Wäre das Obligatorium zur Umsetzung des EPD im ambulanten Bereich die notwendige Investition, die unter dem Strich die Kosten dämpfen würde, oder doch nur ein zusätzlicher Kostentreiber?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG, SR 816.1) ist am 15. April 2017 in Kraft getreten. Zukünftig angeboten wird das elektronische Patientendossier (EPD) von organisatorischen Zusammenschlüssen verschiedener Gesundheitseinrichtungen, den sogenannten (Stamm-)Gemeinschaften. In allen Regionen der Schweiz sind (Stamm-)Gemeinschaften im Aufbau. Bis Mitte Juni 2018 sind zehn Gesuche für Finanzhilfen nach den Artikeln 20 bis 23 EPDG beim Bundesamt für Gesundheit eingegangen. Der Bund hat den Aufbau von Abfragediensten mit Referenzdaten sowie die Anpassungen an der Identifikationsdatenbank (UPI) der Zentralen Ausgleichsstelle planmässig abgeschlossen.

Die ersten Zertifizierungen können somit voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2019 abgeschlossen werden. Am geplanten Einführungstermin für die Bevölkerung im Frühjahr 2020 kann nach aktuellem Planungsstand festgehalten werden. Bund und Kantone verfolgen die regionalen Arbeiten am Aufbau des EPD aufmerksam, damit bei Bedarf rasch reagiert werden kann. Sie sehen auch vor, die Situation nach weiteren Tests im September 2018 erneut im Detail zu analysieren. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren gibt in ihrer Notiz vom 8. Mai 2018 (www.e-health-suisse.ch > Politik & Recht > Strategische Grundlagen > Kantonale Aktivitäten) einen detaillierten Überblick über das Engagement und die Aktivitäten zur Umsetzung in den Kantonen. Die unterschiedlichen kantonalen Aktivitäten spiegeln sich dementsprechend auch in den Unterschieden bei der Umsetzung wider.

3. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernimmt die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Wie schon bei der Beantwortung der Interpellation Graf-Litscher 17.3694 geäussert, sind dies neben der direkten ärztlichen Leistung auch die damit direkt verknüpften Leistungen, wie das Erstellen sowie das Studium von Dokumentationen und Berichten, das Benützen einer Infrastruktur usw. Das heisst, dass alle Kosten, die für einen Leistungserbringer nach Artikel 35 KVG für das Führen der elektronischen Patientendossiers anfallen, durch die bestehenden Tarife bereits abgedeckt sind. Es liegt in erster Linie in der Verantwortung der zuständigen Akteure (Tarifpartner, Genehmigungsbehörden), dafür zu sorgen, dass Mehrkosten, aber auch Kosteneinsparungen, die durch die Einführung des elektronischen Patientendossiers entstehen, betriebswirtschaftlich und sachgerecht in den Abgeltungen abgebildet werden.

4. Wie bereits in der Stellungnahme zum Postulat Béglé 18.3368 festgehalten, ist der Bundesrat der Ansicht, dass mit dem Inkrafttreten des EPDG und einer Übergangsfrist von drei bzw. fünf Jahren für den Anschluss der Spitäler bzw. der Pflegeheime eine Verpflichtung der ambulanten Leistungserbringer zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht wäre, zumal sich das Parlament bei der Verabschiedung des EPDG explizit für die Beibehaltung der Freiwilligkeit für die ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen ausgesprochen hat. Der Bundesrat geht davon aus, dass mit der Einführung des elektronischen Patientendossiers die Patientensicherheit, die Behandlungsqualität und die Effizienz der Gesundheitsversorgung verbessert werden können sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gestärkt werden kann. Im Rahmen der vorgesehenen beurteilenden Gesetzesevaluation werden weiter gehende Massnahmen zur Verbreitung des elektronischen Patientendossiers erneut geprüft werden.

Antwort des Bundesrates.