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18.4144 · Interpellation · 2018-12-06

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (SV 17 / Staf) wird den Kantonen die Möglichkeit geben, für den Forschungs- und Entwicklungsaufwand der Unternehmen einen zusätzlichen Steuerabzug von bis zu 50 Prozent einzuführen.

Während man sich recht leicht vorstellen kann, dass die grossen Unternehmen der Chemiebranche von diesen Abzügen profitieren können, stellt sich die Frage nach den Vorteilen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Es stimmt, dass Unternehmen manchmal eine hohe Zahl an Arbeitsstunden und beträchtliche Ressourcen aufwenden müssen, um neue Produkte zu entwickeln. Diese Situation ist in vielen Branchen zu beobachten, auch im Baugewerbe.

In Anbetracht dieser Tatsachen bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Patentboxen auch den KMU von Vorteil sein könnten, die nicht über juristisch unabhängige Strukturen zum Zweck von Forschung und Entwicklung verfügen?

2. Hat der Bundesrat konkret vor, Richtlinien zu erlassen oder vereinfachte Verfahren einzuführen, die es den KMU ermöglichen würden, ebenfalls von diesem Steuervorteil zu profitieren?

Stellungnahme des Bundesrates

Um Innovationen zu fördern, sind in der Staf zwei Massnahmen vorgesehen:

- Patentbox: Diese Massnahme ist obligatorisch für die Kantone. Mit der Patentbox werden Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten ermässigt besteuert.

- Zusätzliche Abzüge für Forschung und Entwicklung: Diese Massnahme ist fakultativ für die Kantone. Bereits im geltenden Recht kann der Forschungs- und Entwicklungsaufwand vom steuerbaren Ertrag abgezogen werden. Mit der Staf können die Kantone zusätzliche Abzüge für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Umfang von höchstens 50 Prozent zulassen.

Beide Massnahmen stehen allen Unternehmen offen. Voraussetzung für die Anwendung der Patentbox ist, dass das Unternehmen Eigentümer eines Patents oder vergleichbaren Rechts ist oder über eine Exklusivlizenz für das Gebiet Schweiz an einem Patent oder vergleichbaren Recht verfügt.

Bei den zusätzlichen Abzügen für Forschung und Entwicklung hat der Bundesrat in der Botschaft zur Steuervorlage 17 explizit festgehalten, dass die Forschungsaktivitäten nicht in einer gesonderten Unternehmenseinheit gebündelt sein müssen (siehe BBl 2018 2527, 2552). Diese Präzisierung dient dazu sicherzustellen, dass auch KMU die zusätzlichen Abzüge für Forschung und Entwicklung geltend machen können.

Bereits bei der Ausarbeitung der gesetzlichen Grundlagen wurde somit darauf geachtet, dass KMU die neuen Sonderregelungen anwenden können. Zusätzliche spezielle Ausführungsbestimmungen für KMU auf Bundesebene erachtet der Bundesrat daher nicht als notwendig. Die praktische Umsetzung der neuen Sonderregelungen obliegt den Kantonen.

Antwort des Bundesrates.