18.4151 · Motion · 2018-12-06
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Grundlage zu schaffen, damit Anhang 4 der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV; SR 725.116.21) angepasst werden kann, wenn die Kantone einen begründeten, sich auf den kantonalen Richtplan abstützenden Antrag stellen.
Begründung
Im Bereich der Raumentwicklung sind die Agglomerationen in einem funktionalen Gesamtkontext eingebettet. Die Kantone müssen deshalb auch entsprechend in der Lage sein, die Grenzen ihrer Agglomerationsprojekte an die funktionale Realität anpassen zu können, ohne dass sich dies negativ auf die Mitfinanzierung durch den Bund auswirkt.
Das Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG; SR 725.116.2) sieht in Artikel 17b Folgendes vor: "Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen. Er orientiert sich dabei an der Definition des Bundesamtes für Statistik."
Die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen sind gemäss Artikel 19 Absatz 1 MinVV in Anhang 4 festgelegt. Die vom Bund festgelegten Perimeter basieren auf der Definition des städtischen Raumes des Bundesamtes für Statistik. Die der Definition zugrunde liegende Methode aber berücksichtigt die funktionalen Zusammenhänge nicht in ausreichendem Masse. Sie gibt das aktuelle bzw. angestrebte Bild einer Agglomeration nicht oder nur ungenügend wieder. In Artikel 17b Absatz 2 MinVG besteht bei der Definition der Agglomerationsperimeter durch den Bundesrat deshalb Handlungsbedarf. Um die funktionale Realität respektive die Entwicklungsabsichten einer Agglomeration abbilden zu können, sollen die Kantone ihre Agglomerationsperimeter im kantonalen Richtplan festlegen können. Diese Festlegung muss ausführlich begründet und vom Bundesrat über den kantonalen Richtplan genehmigt werden. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) die in den kantonalen Richtplänen festgelegten funktionalen Räume und Perimeter prüft und durch den Bundesrat genehmigen lässt, diese aber in der Folge für die Agglomerationsprogramme nicht oder nicht mehr massgebend sein sollen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Bei den ersten drei Generationen von Agglomerationsprogrammen hatte sich der Bundesrat noch vollumfänglich auf die Agglomerationsdefinition des Bundesamtes für Statistik (BFS) aus dem Jahr 2000 abgestützt.
Bei der letzten Überarbeitung des Anhangs 4 der MinVV wurde die vom BFS 2012 veröffentlichte neue Agglomerationsdefinition unter Beachtung sachgerechter Kriterien angepasst. Die Liste der beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen (Besa) wurde dabei, insbesondere aufgrund von Rückmeldungen der Kantone, noch ergänzt. Die Änderungen traten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Aus Sicht des Bundesrates ist die Gleichbehandlung aller Agglomerationen für die Bezeichnung der Besa zentral. Das Anliegen des Motionärs, die Besa nach Massgabe des kantonalen Richtplans zu bezeichnen, um den kantonalen und funktionalen Bedürfnissen besser zu entsprechen, ist teilweise nachvollziehbar. Bei kantons- oder landesübergreifenden Agglomerationen wäre der kantonale Richtplan indessen nicht das geeignete Planungsinstrument. Bei Richtplänen ist überdies zu berücksichtigen, dass diese grosse kantonsspezifische Unterschiede in der Bezeichnung einer Agglomeration aufweisen. Ein einheitliches Vorgehen bei der Bezeichnung der Besa und eine rechtsgleiche Handhabung könnten so nicht sichergestellt werden. Zusätzlich wäre nicht gewährleistet, dass die definitive Bezeichnung der Besa aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführten Richtplananpassungen für die Bundesprüfung vorliegen würde. Damit würde aber die Grundlage fehlen, die zur Berechnung der Höhe der Bundesbeiträge notwendig ist und eine rechtsgleiche Behandlung der Agglomerationsprogramme ermöglicht.
Der Bundesrat erachtet den vom Motionär verbindlich vorgegebenen Lösungsweg nicht als sachgerecht. Er ist jedoch bereit, bei der nächsten Revision des MinVG Vereinfachungen zu prüfen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.