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18.4159 · Motion · 2018-12-10

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, aktiv zu werden, damit die SBB allen Hochschulstudentinnen und -studenten in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) gleiche Abonnementskonditionen gewähren.

Begründung

Artikel 15, "Tarifpflicht", des PBG legt in Absatz 3 fest: "Sie (die Tarife) sehen für Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage vergleichbare Bedingungen vor. Sie dürfen die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten nicht unverhältnismässig beeinträchtigen."

In dieser Hinsicht scheint das aktuelle Preissystem der SBB das Gesetz nicht einzuhalten, da es die Vollendung des 25. Lebensjahres als Unterscheidungsmerkmal zwischen verschiedenen Kundengruppen festlegt. Dieses Alter entspricht im derzeitigen Regelungsrahmen der Ausbildung nicht dem Ausbildungsende, vor allem nicht, was das Hochschulstudium betrifft. Es ist daher angezeigt, die Preisstruktur so zu ändern, dass ein Abonnement nicht nur bis zum 25. Geburtstag genutzt werden kann - wie es gegenwärtig zum Beispiel mit "Gleis 7" der Fall ist -, sondern bis zu dem Moment, in dem sich die wirtschaftliche Situation der Person tatsächlich verändert. Das bedeutet: bis zum Abschluss des Studiums. Bis zu diesem Zeitpunkt wird gegen Vorlage einer gültigen Studienbescheinigung derselbe Tarif gewährt.

Viele Studierende nutzen das derzeitige "Gleis-7-Abo", um sich in der Schweiz fortzubewegen. Dies ist vor allem am Wochenende der Fall: Am Freitag kehren sie an ihren Wohnort zurück, am Sonntag fahren sie wieder in die Stadt, in der sie studieren. Das "Gleis-7-Abo" berechtigt sie bis vor dem 25. Geburtstag zwischen 19.00 Uhr und 5.00 Uhr zu beliebig vielen Fahrten auf dem Streckennetz der SBB. Viele Studierende haben aus verschiedenen Gründen - wie dem Militärdienst oder Auslandaufenthalten - ihr Hochschulstudium mit 25 Jahren noch nicht vollständig abgeschlossen. Es ist nicht gerecht, einen Unterschied zwischen ihnen und ihren Mitstudierenden zu machen, die noch keine 25 Jahre alt sind. Der Studienverlauf dauert heutzutage länger, als dies früher der Fall war. Ausserdem verlangt der Arbeitsmarkt immer mehr Spezialisierungen, die die Ausbildung in die Länge ziehen.

Kurz gesagt: Gemäss dem PBG müssen die SBB bei gleicher wirtschaftlicher Lage gleiche Tarifbedingungen anbieten. Nicht der 25. Geburtstag verändert die wirtschaftliche Lage von Studierenden, sondern der Abschluss des Studiums.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Tarifhoheit liegt bei den Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs. Im Rahmen der Behandlung der Botschaft über die Organisation der Bahninfrastruktur hat das Parlament eine verstärkte Rolle des Bundes bei Tarifen (sogenannte Systemführerschaft) abgelehnt.

Die Transportunternehmen haben sich in der nationalen Tariforganisation "ch-direct" zusammengeschlossen, welche unter anderem das günstige "Gleis-7-Abo" für Jugendliche bis 25 Jahre anbietet. Das "Gleis-7-Abo" wird von "ch-direct" im Laufe des Jahres durch das Abonnement "seven25" mit erweitertem Gültigkeitsbereich abgelöst.

Der Übergang von Jugendangeboten zu Angeboten für Erwachsene ist branchenübergreifend und international verbreitet ans Alter geknüpft. Alle Jugendlichen bis 25 Jahre können ein vergünstigtes "Generalabonnement Junior" beziehen. Die Studienzeit kann - wie vom Motionär dargelegt - bisweilen länger als bis zum 25. Altersjahr dauern. Daher bieten die Transportunternehmen mit dem "GA Junior für Studierende 25-30 Jahre" denselben Rabatt auch Studierenden von anerkannten Universitäten, Hochschulen und höheren Fachschulen bis zum Alter von 30 Jahren an.

Artikel 15 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) stellt sicher, dass im öffentlichen Verkehr diskriminierungsfreie Tarife angewendet werden. Dem Anliegen des Motionärs wird bereits heute entsprochen. Eine Intervention des Bundesrates ist weder angezeigt noch nötig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.