18.4168 · Interpellation · 2018-12-11
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Ab dem 1. Januar 2020 ist es für in der Schweiz tätige Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100 000 Franken Pflicht, die Mehrwertsteuerabrechnung in elektronischer Form einzureichen. Dies gilt auch für ausländische Unternehmen, deren weltweiter Jahresumsatz einem Gegenwert von mehr als 100 000 Schweizerfranken entspricht. Für die Einführung dieser Neuerung war es notwendig, die Verwaltungssoftware der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu aktualisieren. Dabei gab es allerdings technische Probleme. Ausländische Unternehmen brauchen für die Mehrwertsteuer (MWST) eine Steuervertretung in der Schweiz. Wenn sich MWST-pflichtige Unternehmen im Portal ESTV Suisse Tax registrieren und ihrem Treuhänder oder ihrer Treuhänderin eine Vollmacht für das Erstellen und Einreichen der elektronischen MWST-Abrechnung ausstellen wollen, müssen sie darauf warten, dass ihnen die entsprechenden Dokumente in Papierform von der ESTV zugeschickt werden, und die Dokumente danach unterzeichnet zurücksenden. Dadurch entstehen ihnen zusätzliche, unnötige Kosten (Reisekosten, um sich mit ihrem Treuhänder oder ihrer Treuhänderin zu treffen, sowie Kosten für die Versendung der Papierdokumente). Ausserdem müssen MWST-pflichtige Personen mit einer Einzelfirma sich selbst eine Vollmacht ausstellen und dort gegebenenfalls ihren Treuhänder oder ihre Treuhänderin angeben. Dadurch wird das Verfahren kompliziert und langwierig und verursacht zusätzliche Kosten zu ihren Lasten. Einigen Treuhändern und Treuhänderinnen zufolge sind die für die Registrierung im ESTV-Portal zuständigen Dienste nicht immer in der Lage, die Nutzerinnen und Nutzer effektiv zu unterstützen. Für Handwerker und Handwerkerinnen, die kaum an bürokratische Abläufe gewöhnt sind, ist die Prozedur kaum verständlich. Der Zwang, auf das Eintreffen der Papierdokumente der ESTV warten zu müssen, ist nur schwer mit der Digitalisierung des Abrechnungsverfahrens vereinbar. In einigen Fällen mussten Treuhandbüros aus dem Tessin - nachdem sie für ausländische Unternehmen, die sie in der Schweiz steuerlich vertreten, einen Antrag auf Anmeldung bei der MWST gestellt hatten - monatelang auf eine Reaktion der ESTV warten. Sie sahen sich gezwungen, den Unternehmen zu empfehlen, Schweizer Kundinnen und Kunden Rechnungen mit der Anmerkung auszustellen, dass die MWST erst zu einem späteren Zeitpunkt berechnet werde. Nämlich erst dann, wenn die Registrierung als MWST-pflichtige Person bestätigt wurde.
Angesichts dessen frage ich den Bundesrat:
1. Ist er sich dieser Schwierigkeiten in Bezug auf die Digitalisierung der MWST-Abrechnung bewusst?
2. Sind bei der Aktualisierung der Verwaltungssoftware der ESTV technische Probleme aufgetreten? Wenn ja, welche?
3. Wurden die Probleme mittlerweile behoben?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Bei ESTV Suisse Tax handelt es sich um ein Online-Portal, das Dienstleistungen zur Abwicklung von Steuergeschäften im Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung anbietet. Um die Leistungen nutzen zu können, ist ein persönliches "ESTV Suisse Tax"-Benutzerkonto notwendig. ESTV Suisse Tax ist bewusst sehr flexibel konzipiert: Auch ein Dritter, beispielsweise ein Treuhänder, kann in seinem Benutzerkonto seine mehrwertsteuerpflichtigen Klienten registrieren lassen und für seine Klienten die Mehrwertsteuerabrechnungen online einreichen.
Das mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen muss angesichts dieser Flexibilität die Nutzung von ESTV Suisse Tax und die Rollenverteilung bzw. die Berechtigungen autorisieren. Bei der erstmaligen Anmeldung eines Unternehmens muss die anmeldende Person deshalb das Online-Formular "Vollmachtsantrag für ESTV Suisse Tax" ausfüllen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schickt den Vollmachtsantrag per Post an das Unternehmen. Dieses unterzeichnet das Formular und retourniert es an die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Der Ablauf in Papierform, der auf der letzten Stufe des Registrierungsprozesses geschieht, beruht auf Datenschutz- und Sicherheitsüberlegungen. Zudem muss gewährleistet sein, dass das Steuergeheimnis (Art. 74 MWSTG) nicht verletzt wird. Aus diesem Grund müssen auch Einzelunternehmer, welche ein Benutzerkonto in ESTV Suisse Tax eröffnen und ESTV Suisse Tax persönlich nutzen werden, einen unterzeichneten Vollmachtsantrag einreichen, selbst wenn dies dahingehend interpretiert werden könnte, dass Einzelunternehmer sich selber bevollmächtigen müssten. Die Darstellung auf dem Online-Portal und auf den Formularen wird gegenwärtig darauf hin überprüft, ob sie zu Missverständnissen Anlass gibt.
Abgesehen von der Stufe, auf welcher das mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen die Nutzung von ESTV Suisse Tax und die Berechtigungen autorisiert, verläuft der Registrierungsprozess elektronisch. Die Eidgenössische Steuerverwaltung baut ihre elektronischen Angebote jedoch weiterhin laufend aus. Allfällige Optimierungsmöglichkeiten für eine vollständige elektronische Abwicklung des gesamten Anmeldeprozesses werden im Zuge dieser Entwicklung ebenfalls geprüft werden.
2./3. In den Jahren 2017 und 2018 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre IT-Applikationen vollständig erneuert. Die Umstellung führte im Sommer 2018 bei der Mehrwertsteuer zu längeren Bearbeitungszeiten und Verzögerungen, und es mussten Schnittstellen bereinigt werden. In der Zwischenzeit hat die Eidgenössische Steuerverwaltung Vorkehrungen getroffen und die technisch bedingten Probleme gelöst. Die Registrierung von in- und ausländischen Unternehmen kann nun wieder zeitnah vorgenommen werden.
Antwort des Bundesrates.