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18.4206 · Interpellation · 2018-12-12

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Gemeinde Campione d'Italia taucht in der Presse nicht nur wegen der Ereignisse rund um den Konkurs des Spielkasinos, ihre katastrophale finanzielle Lage und ihre zunehmenden Schulden gegenüber dem Kanton Tessin auf. Am 8. Mai 2018 machte die Enklave aus einem anderen Grund Schlagzeilen: Die Europäische Kommission nahm die Richtlinie 2018/0124 an, die auf einem Antrag Italiens beruht. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 beantragte Italien, dass die Gemeinde Campione d'Italia und der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganersees in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) sowie in den räumlichen Anwendungsbereich der Verbrauchsteuerrichtlinie aufgenommen werden, während diese Gebiete weiterhin ausserhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuerrichtlinie bleiben. Dies sei wesentlich, um durch die Anwendung eines lokalen Systems der indirekten Besteuerung - analog zur Schweizer Mehrwertsteuer - gleiche Bedingungen zwischen den wirtschaftlichen Akteuren in der Schweiz und jenen in Campione d'Italia zu gewährleisten. Die Massnahme soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten. 15 Tage vor der möglichen Anwendung dieser Richtlinie steht noch nicht fest, ob dies wirklich geschehen wird und welche praktischen Konsequenzen sich für den Bund und das Tessin ergeben werden. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass in der Enklave Campione d'Italia üblicherweise mit Schweizerfranken gezahlt wird, die Bürgerinnen und Bürger dem Schweizer Gesundheitssystem angehören, die Fahrzeuge in der Schweiz immatrikuliert sind und Schweizer Nummernschilder haben usw.

In Berücksichtigung dieser Punkte bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Ist das Verfahren, das zur EU-Richtlinie 2018/0124 geführt hat, in Abstimmung mit der Schweiz erfolgt, oder wurde es zumindest mit der Schweiz diskutiert?

2. Wird die Richtlinie ab dem 1. Januar 2019 tatsächlich angewendet werden? Wurde dieses Datum mit der Schweiz abgesprochen?

3. Wie bewertet der Bundesrat die Aufnahme von Campione d'Italia in das Zollgebiet der EU?

4. Wird eine "physische" Zollgrenze zwischen Campione d'Italia und der Schweiz eingerichtet werden? Wenn ja, wer trägt die Kosten?

5. Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich für den Bund und das Tessin (zum Beispiel in Bereichen wie dem Gesundheitssystem und dem Strassenverkehr)?

6. Kann der Bundesrat formell ausschliessen, dass Campione d'Italia durch die Anwendung dieser Richtlinie eine Sonderstellung bei den Steuern eingeräumt wird - wie es bei Livigno der Fall ist -, die Campione d'Italia Vorteile gegenüber dem Bund und dem Kanton Tessin einbringen würde?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Zollstatus von Campione d'Italia gehört zu den Themen, die im Finanz- und Steuerdialog zwischen der Schweiz und Italien, welcher 2012 wieder aufgenommenen wurde, diskutiert werden. Er kommt zudem in der Roadmap vom 23. Februar 2015 zur Sprache. Die mit den Diskussionen betrauten Stellen wurden über das italienische Vorgehen informiert, das zur Annahme der vorgeschlagenen neuen Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG hinsichtlich der Aufnahme der italienischen Gemeinde Campione d'Italia und des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganersees in das Zollgebiet der Union und in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG durch die Europäische Kommission geführt hat.

2. Die Bestimmungen der obengenannten neuen Richtlinie treten gemäss der am 4. Dezember 2018 vom EU-Rat verabschiedeten definitiven Fassung per 1. Januar 2020 in Kraft.

3. Die in der neuen Richtlinie vorgesehenen Änderungen sind Teil der bilateralen Diskussionen zwischen der Schweiz und Italien, welche offene Fragen zum Zollstatus von Campione d'Italia klären und Wettbewerbsverzerrungen auf regionaler Ebene vermeiden sollen.

4. Über die praktische Umsetzung der neuen Bestimmungen und das Zusammenspiel mit den aktuell geltenden Zollvorschriften sind Diskussionen mit Italien im Gang. Die neuen Bestimmungen führen grundsätzlich zur Errichtung einer neuen Zollgrenze: Die zollrechtlichen Bestimmungen der EU und der Schweiz kommen zur Anwendung für den grenzüberschreitenden Warenverkehr, und dementsprechend ist eine Zollanmeldung notwendig.

5. Wie schon in der Roadmap 2015 festgehalten, gibt es im Zusammenhang mit Campione d'Italia weitere Themen, die sich nicht direkt auf den Zollstatus beziehen. Diese Fragen werden in Zukunft bei Bedarf ebenfalls angegangen.

6. Livigno ist vom Zollgebiet der EU und vom Geltungsbereich des Verbrauch- und Mehrwertsteuersystems der EU ausgenommen. Demgegenüber wird Campione d'Italia nach dem Inkrafttreten der vorgesehenen neuen Richtlinie Teil des Zollgebiets der EU. Dies bedeutet, dass die in Italien und in der EU geltenden Zölle und Verbrauchsteuern zur Anwendung kommen; ausserdem ist vorgesehen, dass Italien eine an die Schweizer Mehrwertsteuer angepasste lokale Steuer einführen wird.

Antwort des Bundesrates.