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18.4207 · Motion · 2018-12-12

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen oder die bestehenden Verordnungen zu ändern (wie zum Beispiel die Spielzeugverordnung (VSS) oder die Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)), damit der Begriff "Sicherheit von Spielzeug", der sich zurzeit nur auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit bezieht, auf die digitale Sicherheit ausgeweitet wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass in Verkehr gebrachtes vernetztes Spielzeug für Kinder und Eltern kein Problem in Bezug auf den Datenschutz darstellt.

Begründung

Diverse Skandale und die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 17.4128 haben gezeigt, dass vernetztes Spielzeug vor dem Inverkehrbringen keiner Kontrolle unterliegt. Eine solche Kontrolle wird lediglich von einigen Händlerinnen und Händlern auf freiwilliger Basis durchgeführt. Das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) verlangt von Händlerinnen und Händlern, die Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte zu kontrollieren. Doch der Begriff der Sicherheit wird bisher nur auf die Gefährdung der körperlichen Sicherheit und der Gesundheit bezogen (zum Beispiel auf das Risiko einer Explosion oder einer allergischen Reaktion). Die Händlerinnen und Händler müssen also nicht sicherstellen, dass ein Produkt gewisse minimale Sicherheitsstandards einhält (zum Beispiel in Bezug auf eine Passwortabfrage, die Form der Vernetzung, die Art der gesammelten Daten und die Orte, an die sie übertragen werden, sowie die Einhaltung von Kriterien in Bezug auf die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit, die Verfügbarkeit und die Verfolgbarkeit der Daten). Auf internationaler Ebene sind Diskussionen im Gange, die auf die Festlegung von Mindeststandards für vernetzte Objekte abzielen, und die Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) dürfte dazu führen, dass die Herstellerinnen und Hersteller vermehrt zur Verantwortung gezogen werden. Es sind jedoch keine Bestimmungen vorgesehen, die sich auf den Schritt des Inverkehrbringens beziehen. Daher ist es notwendig, dass Händlerinnen und Händler dafür Sorge tragen müssen, dass die vernetzten Produkte für Kinder einer Kontrolle in Bezug auf Datensicherheit und den Schutz der Privatsphäre unterzogen werden. Diese Kontrollen würden kaum Zeit kosten, da die Händlerinnen und Händler schon jetzt überprüfen müssen, ob die Produkte mit den Bestimmungen des PrSG übereinstimmen, und einige von ihnen bereits Sicherheitskontrollen durchführen. Ich beantrage daher, dass der Begriff der Sicherheit, auf den das PrSG, die VSS und die FAV abstellen, auf das Prinzip der "digitalen Sicherheit" ausgeweitet wird, damit in Verkehr gebrachtes vernetztes Spielzug kein Risiko für Kinder darstellt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Motionärs. Ob zu dessen Umsetzung das Recht zu ändern ist und, wenn ja, in welcher Weise oder ob andere Mittel (Aufnahme in technische Normen, Empfehlungen, Branchenlösungen) geeigneter sind, bedarf aber einer vertieften Prüfung.

Im Bundesrecht gibt es keinen Erlass, dessen Geltungsbereich das Anliegen der Motion erfasst und der folglich geeignet wäre, dieses umzusetzen. Das Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0) erlaubt dem Bundesrat zwar, Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug festzulegen (Art. 15 Abs. 4 LMG). Die Regelungskompetenz erstreckt sich beim Spielzeug jedoch nur auf den Schutz der Gesundheit und nicht auf Gefahren, die dadurch entstehen, dass ein Spielzeug digital vernetzt ist. Das Lebensmittelrecht müsste um den Aspekt der digitalen Sicherheit erweitert werden. Eine solche Erweiterung wäre systemfremd und auch deshalb problematisch, weil Spielzeug Gegenstand des zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81) ist. Zusätzliche Vorschriften könnten die Gleichwertigkeit der schweizerischen Regulierung mit derjenigen der EU infrage stellen. Dies würde zu neuen Handelshemmnissen führen und könnte bedeuten, dass sich das Abkommen mit der EU nicht mehr wie bis anhin anwenden liesse.

Auch das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (SR 930.11), das Anwendung findet, wenn keine Sektorgesetzgebung greift, deckt nur gesundheitliche Risiken ab.

Vom Geltungsbereich her ebenfalls ungeeignet für den Erlass entsprechender Regelungen sind die Erlasse im Bereich des Fernmelderechts und des Elektrizitätsrechts. Während die im Motionstext erwähnte Verordnung über Fernmeldeanlagen nur über Funkwellen verbreitete Informationen abdeckt, ist die Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit ausschliesslich auf Geräte und Anlagen anwendbar, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann. Auch diese beiden Bereiche sind Gegenstand des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Dessen Funktionieren würde durch den Erlass zusätzlicher schweizerischer Vorschriften beeinträchtigt.

Die Datenschutzgesetzgebung regelt zwar das Bearbeiten von Daten, erlaubt aber nicht, Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten festzulegen.

Entweder müsste somit der Geltungsbereich eines bestehenden Gesetzes erweitert oder ein neues geschaffen werden, welches das Anliegen des Motionärs aufnimmt. Sinnvollerweise würde ein solcher Erlass nicht nur Spielzeug regeln, sondern alle Produkte, bei denen die digitale Sicherheit eine Rolle spielen kann. Dabei wären jedoch auch die handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu berücksichtigen. Denkbar wären auch Lösungen ohne Rechtsetzung. Die wenig Spielraum lassende Formulierung der Motion erlaubt eine solche umfassende Prüfung nicht. Der Bundesrat beantragt daher deren Ablehnung.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.