18.421 · Parlamentarische Initiative · 2018-03-16
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 114 (Forschungsanstalten) Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes ist zu ändern.
Statt "der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben" soll es neu heissen: "der Bund betreibt landwirtschaftliche Forschungsanstalten".
Begründung
Der Bundesrat hat beschlossen, die landwirtschaftliche Forschung an einem Standort zusammenzuziehen. Damit verletzt er Artikel 114 Absatz 2 LwG, welcher besagt, dass die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten auf verschiedene Landesgegenden verteilt sind. Der Bundesrat kann sich nur über Absatz 2 von Artikel 114 LwG hinwegsetzen, weil er wegen der Kann-Formulierung in Absatz 1 gar nicht verpflichtet ist, Forschungsanstalten zu betreiben. Diese parlamentarische Initiative will das ändern.
Gegen die Ein-Standort-Strategie spricht nicht nur Artikel 114 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes. Mit dem Zusammenzug der Forschungsaktivitäten auf einen Standort in der Westschweiz wird der Bund zahlreiche Spitzenforscherinnen und Spitzenforscher und mit ihnen viel Wissen und Innovation verlieren. Die Ein-Standort-Strategie widerspricht zudem Artikel 104a der Bundesverfassung. Der neue Verfassungsartikel fordert in Buchstabe b "eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion". Die Standortgerechtigkeit kann nur erreicht werden, wenn die Forschung die Ansprüche der verschiedenen Standorte berücksichtigt.