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18.4293 · Interpellation · 2018-12-14

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Mit der Volksabstimmung über die Energiestrategie wurde beschlossen, dass gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Artikel 32 Absatz 2 zweiter und dritter Satz und Absatz 2bis (sowie Art. 9 Abs. 3bis des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG), das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Die Rückbaukosten für einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.

Diese Bestimmungen treten per 1. Januar 2020 in Kraft.

Nun ist es bereits so, dass Investitionen in energetische Sanierungen von Liegenschaften, anders als andere Erneuerungs- oder Unterhaltskosten, sowohl steuerlich absetzbar sind und gleichzeitig den Mieterinnen und Mietern überwälzt werden können, auch wenn sie wertvermehrend sind. Neu soll dies nun über mehrere Steuerperioden abzugsfähig sein und ebenso für Rückbau- und Ersatzneubaukosten gelten.

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

1. Wie hoch schätzt der Bund die Steuerausfälle für Bund, Kantone und Gemeinden durch die steuerliche Abzugsfähigkeit von wertvermehrenden Investitionen in energetische Sanierungen bisher?

2. Wie stellt der Bund sicher, dass tatsächlich nur wertvermehrende energetische Sanierungen abzugsfähig sind und nicht etwa normale wertvermehrende Investitionen wie beispielsweise neue Fenster oder Fassadenrenovationen, die ohnehin getätigt werden müssten?

3. Mit welchen Steuerausfällen rechnet der Bund für sich und die Kantone und Gemeinden für die künftigen ausgeweiteten Steuerprivilegien bei energetischen Sanierungen, wenn die Kosten über mehrere Steuerperioden abzugsfähig sind und erst noch für Rückbaukosten für Ersatzneubauten möglich sind?

4. Wie hoch schätzt der Bund die Mitnahmeeffekte, wie gedenkt er diese einzudämmen, und wie beurteilt er die Wirkung?

5. Wie gedenkt der Bund zu verhindern, dass Investitionen, die mit direkten Subventionen aus dem Gebäudeprogramm finanziert wurden, nicht auch noch steuerlich abgezogen werden können?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat kennt das Volumen energetischer Sanierungen nicht, da in der Steuererklärung kein gesonderter Ausweis für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen erfolgt. Ältere Schätzungen des Forschungs- und Beratungsunternehmens Econcept (1997) kommen zum Ergebnis, dass energetische Massnahmen etwa 20 bis 30 Prozent des Liegenschaftsunterhaltsaufwands ausmachen. Seitdem könnte der Anteil weiter gestiegen sein, da die Fördermittel für energetische Sanierungen ausgeweitet wurden. Wie hoch wiederum der Anteil ist, der sich allein auf wertvermehrende energetische Investitionen zurückführen lässt, ist ebenfalls unklar. In einer 2009 veröffentlichten Studie über steuerliche Anreize für energetische Sanierungen von Gebäuden schätzte eine interdepartementale Arbeitsgruppe die gesamtstaatlichen Mindereinnahmen (Bund, Kantone, Gemeinden) unter Zuhilfenahme von Daten für die Steuerperiode 2005 auf jährlich 1,1 bis 1,7 Milliarden Franken. Diese Schätzung ist jedoch mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.

2. Das geltende Recht unterscheidet zwischen den abzugsberechtigten Aufwendungen mit energetischem wertvermehrendem Charakter und den übrigen, nicht zum Abzug berechtigten wertvermehrenden Aufwendungen. Gemäss der Liegenschaftskostenverordnung des Bundesrates (SR 642.116) gelten Aufwendungen für Massnahmen an bestehenden Gebäuden, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen, als abzugsfähige Kosten. Die darunter fallenden Massnahmen werden in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (SR 642.116.1) nicht abschliessend aufgezählt. Zu den abzugsfähigen Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle zählt auch der Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster. Ebenfalls unter den Titel der abzugsfähigen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen fallen bauliche Massnahmen wie die Wärmedämmung der Gebäudehülle.

3. Im Zuge der Energiestrategie 2050 hat der Gesetzgeber zusätzliche steuerliche Abzüge im Gebäudebereich verabschiedet. Bezüglich der Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die gesamtstaatlichen Mindereinnahmen auf etwa 35 Millionen Franken (AB 2016 S 683) geschätzt. Für die Übertragsmöglichkeit energiesparender und umweltschonender Investitionskosten einschliesslich der vorher genannten Rückbaukosten auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden gingen die Schätzungen der ESTV von gesamtstaatlichen Mindereinnahmen in der Grössenordnung von jährlich 120 bis 240 Millionen Franken aus. Die Schätzungen basieren auf einer dünnen Datenlage und sind daher mit Unsicherheiten behaftet.

4. Es ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen auch ohne steuerliche Förderung getätigt würde und somit hohe Mitnahmeeffekte bestehen. Je höher der Mitnahmeeffekt, desto geringer die Wirksamkeit der steuerlichen Förderung. Die unter Ziffer 1 erwähnte Studie über steuerliche Anreize für energetische Sanierungen von Gebäuden listet zahlreiche Massnahmen auf, wie Mitnahmeeffekte möglichst tief gehalten werden können. Eine Eindämmung der Mitnahmeeffekte wäre zum Beispiel mittels Verankerung eines energetischen Mindeststandards möglich. Allerdings hätten die Festlegung höherer Anforderungen und damit die Eingrenzung der Abzugsfähigkeit energiesparender Investitionen bei den kantonalen Veranlagungsbehörden erhöhten Kontrollaufwand zur Folge.

5. Seit 2017 sind die Kantone vollumfänglich für das Gebäudeprogramm zuständig. Dies betrifft die Förderung der energetischen Modernisierung der Gebäudehülle wie auch die Förderung der erneuerbaren Energien im Gebäude, der Gebäudetechnik und der Abwärmenutzung. Die Praxis sieht vor, dass die kantonalen Energiefachstellen die entrichteten Förderbeiträge auf einer Subventionsempfängerliste zusammenstellen. Die zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt. Eine andere geläufige Vorgehensweise ist die Zustellung der Auszahlungsverfügung zuhanden des zuständigen Steueramtes. Darin wird der Hinweis angebracht, dass der ausbezahlte Förderbeitrag in der Steuererklärung deklariert werden muss. Zusätzlich enthalten die Steuererklärungen beziehungsweise die dazugehörigen Wegleitungen den Hinweis, dass Leistungen Dritter wie die genannten Förderbeiträge an der entsprechenden Stelle zu deklarieren sind, damit nur die selbst getragenen Kosten zum Abzug gebracht werden können.

Antwort des Bundesrates.