18.4355 · Postulat · 2018-12-14
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob der Chasseron (Koordinaten 46 Grad 51 Minuten 10 Sekunden Nord, 6 Grad 32 Minuten 20 Sekunden Ost) und seine Umgebung, einschliesslich La Grandsonne, gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) aufgenommen werden kann.
Begründung
Zweck des NHG ist es, das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern.
Der Gipfel des Chasseron und seine Umgebung bilden ein einzigartiges und vorderhand noch gut erhaltenes landschaftliches Ensemble der Jurakette. Der Chasseron bietet einen der schönsten Ausblicke auf das Alpenpanorama, mit mehr als 120 Kilometern Berggipfel am Horizont.
Nebst diesen einzigartigen landschaftlichen Qualitäten ist das Naturdenkmal des Chasseron aber auch ein geschichtsträchtiger Ort: Man weiss, dass der Gipfel des Chasseron schon in römischer Zeit stark frequentiert war; ein mächtiger Tempel aus der Zeit um 40 nach Christus hat dort gestanden.
Diese einzigartige Landschaft ist nun aber durch eine massive Industrialisierung bedroht. Dieses Szenario hat rund 13 000 Personen - hauptsächlich aus der Region - dazu bewogen, eine Petition zu unterschreiben, die von den Behörden verlangt, dass sie die Landschaft und das Ökosystem dieser Gegend bewahren.
Nun sollte auch der Bund diese seit 2000 Jahren bewunderte Landschaft schützen, indem er sie in das BLN aufnimmt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) erfasst die typischsten und wertvollsten Landschaften der Schweiz. Es hat zum Ziel, die landschaftliche Vielfalt der Schweiz zu erhalten. Dank dem Inventar kann der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben dafür sorgen, dass die charakteristischen Eigenheiten dieser Landschaften bewahrt werden. Als Grundlage für die Errichtung des BLN dient Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Im Anschluss an eine enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und eine Vernehmlassung wurde das Inventar zwischen 1977 und 1998 vom Bundesrat etappenweise in Kraft gesetzt. Es umfasst derzeit 162 Objekte. Die massgebende Verordnung (Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, VBLN; SR 451.11) wurde 2017 totalrevidiert.
Gemäss Artikel 5 Absatz 2 NHG können - wie im Postulat vorgeschlagen - zusätzliche Objekte in das Inventar aufgenommen werden. Über die Aufnahme von Objekten entscheidet der Bundesrat nach Anhören der Kantone. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung des Inventars beantragen (Art. 5 Abs. 2 NHG).
Im Rahmen der Vernehmlassung zur Totalrevision des Inventars hat der Kanton indessen keinen diesbezüglichen Antrag formuliert. Überdies stand die Aufnahme des Chasseron in das BLN nie zur Diskussion. Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, die Aufnahme des Chasseron und seiner Umgebung in das Inventar zu prüfen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.