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18.4358 · Motion · 2018-12-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen gesetzlichen Anpassungen der Zivil- und der Strafprozessordnung vorzuschlagen, sodass künftig Rechtsschriften auch auf kantonaler Ebene in einer Amtssprache des Bundes eingereicht werden können. Dabei sollen die kantonalen Gerichte und Behörden weiterhin die Verfahren in der Sprache gemäss ihrer subsidiären Gesetzgebung führen und erledigen können.

Begründung

Artikel 70 Absatz 3 der Bundesverfassung postuliert die Förderung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften. Diesem Grundsatz wird heute in kantonalen Gerichtsverfahren zumeist nicht entsprochen. Der Grund dafür liegt in den Bundesprozessgesetzen Zivilprozessordnung (ZPO) und Strafprozessordnung (StPO): Nach Artikel 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt, nach Artikel 67 Absatz 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden. Wenn daher beispielsweise ein französischsprachiger Mitbürger in Zürich eine Eingabe auf Französisch macht, wird ihm eine Nachfrist zu deren Übersetzung auf Deutsch gegeben. Kommt er dieser nicht nach, wird auf sein Ersuchen in der Regel nicht eingetreten. Dasselbe passiert auch im umgekehrten Fall, bei einer deutschsprachigen Eingabe in einem französischsprachigen Kanton.

Eine Anpassung dieser Praxis ist zumindest im Geltungsbereich der gesamtschweizerischen Prozessgesetze dringend angezeigt. Unser Land investiert völlig zu Recht in die Sprachkenntnisse seiner Bürger und erwartet von allen zumindest passive Kenntnisse einer zweiten Landessprache. Für Justizangehörige ist dies zwingend, haben diese doch bei ihrer Tätigkeit die in den Landessprachen ergehende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten. Behördenintern gilt denn auch die Regel, dass jeder in seiner Landessprache kommuniziert, mindestens aber eine weitere Landessprache versteht. Durch die hier verlangte Anpassung könnte zumindest bei Gerichtsverfahren gemäss ZPO und StPO dieses auf Bundesebene generell und in vielen Unternehmen gängige Prinzip zugunsten der Rechtsuchenden - insbesondere aus anderen Landesteilen - auch offiziell angewendet werden. Dabei sollen die kantonalen Gerichte und Behörden weiterhin die Verfahren in der Sprache gemäss ihrer subsidiären Gesetzgebung führen und erledigen können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat misst dem Verfassungsauftrag zur Förderung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften grosse Bedeutung zu. Gestützt auf das Sprachengesetz (SR 441.1) hat der Bund eine kohärente Förderpolitik entwickelt. Dabei hat er die kantonale Zuständigkeit zur Bestimmung ihrer Amtssprachen zu respektieren (Art. 70 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; SR 101).

Für die verschiedenen Justizverfahren erfordern sowohl die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien als auch die Funktionsfähigkeit des Justizwesens im Interesse sämtlicher Verfahrensbeteiligter eine Sprachenregelung, die voraussehbar, bedürfnisgerecht und effizient ist und gleichzeitig rechtsstaatlichen Prinzipien genügt. Daher werden Justizverfahren grundsätzlich in der Sprache geführt, die am Gerichtsort üblich ist und mit der sowohl die zuständige Behörde als auch die Verfahrensbeteiligten bestens vertraut sind. Das ist zumeist die Amtssprache. In den verschiedenen Verfahrensordnungen wird für die Verfahrenssprache daher direkt oder indirekt an die für die zuständige Behörde massgebende Amtssprache angeknüpft. Bei Bundesbehörden sind dies sämtliche Amtssprachen des Bundes (vgl. z. B. Art. 54 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG; SR 173.110; anders jedoch Art. 26 Abs. 1 des Militärstrafprozesses, MStP; SR 322.1, wonach sich die Zuständigkeit nach der Sprache des Beschuldigten oder Verdächtigen richtet), bei kantonalen Behörden die Amtssprache im betreffenden Kanton (vgl. z. B. Art. 129 der Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) oder die vom Kanton entsprechend bestimmte Verfahrenssprache (vgl. z. B. Art. 67 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Darüber hinaus werden in der Praxis heute Beweismittel in anderen Amtssprachen des Bundes (sowie Englisch) mit entsprechender Toleranz zumindest in Zivilverfahren zumeist akzeptiert. Das bestehende System hat sich grundsätzlich bewährt. Darüber hinaus wird derzeit im Rahmen laufender Gesetzesrevisionen über punktuelle Erweiterungen diskutiert (z. B. die zusätzliche Zulässigkeit von Rechtsschriften in englischer Sprache in Schiedssachen vor dem Bundesgericht, BBl 2018 7163, 7174).

Die von der Motion verlangte pauschale Zulassung von Rechtsschriften in allen Amtssprachen des Bundes in kantonalen Verfahren lehnt der Bundesrat demgegenüber aus verschiedenen Gründen ab. Vorab wäre die Zulässigkeit einer solchen Regelung angesichts der erwähnten Autonomie der Kantone zur Bestimmung ihrer Amtssprachen umstritten; so wurde bei der Schaffung der ZPO der bundesrätliche Vorschlag, wonach mit Zustimmung des Gerichtes und der Parteien auch eine andere Sprache als die Amtssprache benutzt werden könnte, vom Parlament unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit abgelehnt. Auch wären davon nicht nur die zuständigen Behörden betroffen, sondern alle Parteien und Verfahrensbeteiligten: Im Ergebnis würde nicht nur von den Behörden, sondern von allen Rechtsunterworfenen erwartet, dass sie Rechtsschriften in sämtlichen Amtssprachen des Bundes problemlos verstehen und sich in Justizverfahren entsprechend wehren können. Damit würde ein zentrales Element der bewährten Gerichtsstandsgarantien relativiert und wäre auch ein Missbrauchspotenzial zulasten schwächerer Parteien verbunden. Der Vorschlag würde zu einem beträchtlichen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand der Gerichte und Behörden, aber auch zu Mehrkosten der Parteien für Übersetzungen führen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Anliegen der Motion im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Revision von ZPO und StPO bisher von keiner Seite vorgebracht wurde.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.