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18.4363 · Motion · 2018-12-14

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Bundesgesetzgebung dahingehend anzupassen, dass ausländische Tour Operators (TO) wie bis anhin auf dem in der Schweiz erwirtschafteten Umsatz, nicht auf dem gesamten, besteuert werden.

Begründung

Per 1. Januar 2018 ist eine Änderung der Mehrwertsteuerverordnung i. S. Besteuerung ausländischer Unternehmen in Kraft getreten. Die Änderung zielt v. a. auf Unternehmen im grenznahen Ausland ab, die einen Grossteil ihrer Dienstleistungen in der Schweiz anbieten und erbringen (insb. Bauhaupt- und Nebengewerbe).

Von der Änderung betroffen sind auch ausländische Tour Operators (TO), die Schweizer Leistungen (Übernachtung, Gastronomie, Transport usw.) in eigenem Namen für ihre Kunden einkaufen. Bisher waren die TO nicht obligatorisch steuerpflichtig und z. T. nicht registriert, was aufgrund des Opportunitätsprinzips vertretbar sowie aus völkerrechtlicher Sicht angezeigt war. Diese Regelung hat sich bewährt und nicht zu Missbrauch geführt.

Die Änderung hat zur Folge, dass sich TO, die in der Schweiz einen kleinen Umsatz erzielen, aus der Schweiz zurückziehen (Steuern und Regulierungskosten überschreiten die Marge). Diverse Fälle sind bereits bekannt, und das Problem wurde u. a. vom Fachverband der Reisebüros und von der Wirtschaftskammer Österreich an den Schweizer Tourismus-Verband adressiert.

Damit entstehen einerseits Einbussen für die Schweizer Tourismuswirtschaft, welche mit diversen Herausforderungen umzugehen hat, im Umfang von etwa 60 Millionen Franken pro Jahr, welche ihrerseits Steuerausfälle in der Höhe von etwa 10 Millionen pro Jahr nach sich ziehen.

Das Problem kann gelöst werden, wenn im Falle der ausländischen TO wieder auf die frühere Regelung zurückgegriffen wird. Diese wird dem Besteuerungsziel des Endverbrauchs im Inland gerecht. Eine allfällige Marge, die ausländische TO (ohne Präsenz in der Schweiz) auf dem Verkauf oder Weiterverkauf einer Leistung (Hotel, Restaurant, Transport usw.) erzielen, hat nichts mit einer Wertschöpfung in der Schweiz zu tun. Wenn sie eine solche erzielen, hat das z. B. mit Marketingbemühungen im Ausland zu tun und sollte deshalb nicht mit der Schweizer Mehrwertsteuer belastet sein.

Hat ein Veranstalter hingegen bedeutende Aktivitäten in der Schweiz, liegt der Ort im Inland, und er unterliegt der Steuerpflicht für Schweizer Unternehmen. Dies wird angenommen, wenn der Veranstalter über ein ständiges Büro oder eine ständige Reiseleitung in der Schweiz verfügt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Motionär verlangt, dass ausländische Tour Operators (TO) wie bis anhin auf dem in der Schweiz erwirtschafteten Umsatz und nicht auf dem gesamten Umsatz besteuert werden sollen.

Sowohl vor wie auch nach der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) von 2018 ist die Mehrwertsteuer ausschliesslich auf dem in der Schweiz erwirtschafteten Umsatz geschuldet.

Geändert hat mit der Teilrevision die Voraussetzung für die Mehrwertsteuerpflicht: Bis am 31. Dezember 2017 konnten auch ausländische Unternehmen Leistungen bis 100 000 Franken in der Schweiz grundsätzlich mehrwertsteuerfrei erbringen. Seit dem 1. Januar 2018 sind alle Unternehmen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig, sofern sie weltweit mindestens 100 000 Franken Umsatz erzielen. Ziel dieser Teilrevision war die steuerliche Gleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen.

Dieses ausdrücklich vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Gleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen veranlasste die Eidgenössische Steuerverwaltung, ihre Praxis für ausländische TO anzupassen: Bis Ende 2017 wurden ausländische TO, die ausschliesslich Leistungspackages im Inland erbrachten, aus pragmatischen Gründen auf Zusehen hin nicht in das Mehrwertsteuerregister eingetragen. Sie hatten somit einen gewissen Vorteil gegenüber inländischen TO, da sie in der Schweiz keine Mehrwertsteuer abrechnen mussten. Seit 2018 werden nun auch die ausländischen TO ins Mehrwertsteuerregister eingetragen und damit den inländischen TO gleichgestellt. Beziehen sie in der Schweiz beispielsweise bei Hotels, Restaurants und Transportunternehmen Leistungen, die sie ihrer in- oder ausländischen Kundschaft weiterverkaufen, haben sie diese Leistungen zu versteuern. Da sie das Recht auf den Vorsteuerabzug haben, müssen sie jedoch nur dann Mehrwertsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung abliefern, wenn der Weiterverkauf mit Aufpreis erfolgt. Weiterhin nicht der Schweizer Mehrwertsteuer unterliegen die Eigenleistungen der ausländischen TO wie das Einholen von Visa oder die Reiseleitertätigkeit, da diese Leistungen als im Ausland erbracht gelten.

Das Mehrwertsteuergesetz verlangt für ausländische steuerpflichtige Unternehmen eine Steuervertretung mit Sitz im Inland. Diese muss aber nicht eine Treuhandgesellschaft, ein Anwalt oder eine Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe sein. Auch ist einmalig eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Seit dem 1. August 2017 beträgt diese 3 Prozent des erwarteten steuerbaren Inlandumsatzes, mindestens aber 2000 Franken.

Ausländische TO, die Reisen mit Stationen im In- und Ausland anbieten, können seit 2018 von der Kombinationsregelung (70/30-Prozent-Regel) profitieren, die zuvor für In- und Ausland-Kombinationen ausgeschlossen war. Werden also innerhalb einer Leistungskombination Leistungen zu mindestens 70 Prozent im Ausland erbracht, kann die Leistungskombination in der Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Auslandleistung behandelt werden. Damit ist keine Steuer auf dem Umsatz geschuldet, die Vorsteuer kann aber gleichwohl in Abzug gebracht werden. Für ausländische TO, die derartige Leistungskombinationen erbringen, bedeutet dies eine steuerliche Verbesserung im Verhältnis zur Regelung vor Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.