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18.4392 · Postulat · 2018-12-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht auszuarbeiten, der die Situation betreffend Tageslichtzufuhr in Schweizer Wohngebäuden aufzeigt. Ferner sollen Handlungsfelder dargestellt werden, welche konkreten anreizsteigernden Massnahmen und Regelungen zur Förderung der Tageslichtzufuhr in Wohngebäuden erlassen werden können. Dabei sollen insbesondere die Aspekte der Gesundheitsvorsorge, des Wohnkomforts und der Wohnqualität sowie der Nutzung von Energiesparpotenzialen berücksichtigt werden.

Begründung

Gutes Tageslicht wirkt sich positiv auf Wohlbefinden, Leistungsfähigkeit, Stimmung und Gesundheit aus. Schweizerinnen und Schweizer verbringen bis zu 90 Prozent ihrer Zeit in geschlossenen Räumen, überwiegend in Arbeits- und Wohnräumen. Es ist deshalb sehr wichtig, eine bestmögliche Tageslichtqualität in Innenräumen sicherzustellen. Es gibt dazu in der Schweiz keinerlei spezifische Vorschriften und Richtlinien, welche dies für den Aufenthalt in Wohngebäuden sicherstellen. Eine entsprechende Sensibilisierung findet nicht statt. Artikel 15 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz hingegen ("Gesundheitsvorsorge", ArGV 3) beinhaltet eine Regelung betreffend genügend Tageslicht-Einfall in Arbeitsräumen.

Diese Ungleichbehandlung von Wohnräumen gegenüber Arbeitsplätzen beim Thema Tageslichtversorgung ist weder nachvollziehbar noch sachgerecht.

Damit liegt Energiesparpotenzial brach, welches ausgeschöpft werden könnte. Der Bericht soll deshalb nebst den gesundheitlichen Aspekten aufzeigen, welches die Rolle des Tageslichtes ist, um energetische Einsparungen erzielen zu können. Dies soll unter Berücksichtigung der Funktionsweise von Fassadenfenstern und von Dachfenstern erfolgen.

Alleine schon die Reduktion des Energieverbrauchs mittels einer optimierten Tageslichtzufuhr bietet Möglichkeiten, weiter die Erhöhung des Fensteranteils, die Maximierung des Lichttransmissionsgrades der Verglasung vielversprechende Energiesparpotenziale. Zugleich steigern Optimierungen den Wohnkomfort und die Wohnqualität zusätzlich. Um die nötige Aussagekraft und Orientierungshilfe zu bieten, soll der Bericht konkret die möglichen Zielvorgaben in Lux aufzeigen und abwägen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der Bedeutung einer zureichenden Tageslichtzufuhr in Wohn- und Arbeitsräumen bewusst. Gestützt auf den Rechtsetzungsauftrag gemäss Artikel 6 Absatz 4 sowie Artikel 40 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) hat er in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; SR 822.113) und in der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4; SR 822.114) Mindestvorschriften betreffend die natürliche Beleuchtung von Arbeitsräumen durch Tageslicht festgelegt.

Anders als im Bereich des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzes, der aufgrund von Artikel 110 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in den Regelungsbereich des Bundes fällt, besteht auf dem Gebiet der allgemeinen Bauvorschriften jedoch keine eidgenössische Zuständigkeit. Mithin fehlt es dem Bund an der Rechtsetzungskompetenz für Zielvorgaben im Bereich der Tageslichtzufuhr in Wohngebäuden.

Entgegen den Ausführungen in der Begründung des Vorstosses besteht deswegen jedoch keine Ungleichbehandlung von Wohnräumen. Die jeweils geltenden Bauordnungen sehen für Wohnbauten vergleichbare Mindestvorschriften vor, wie eine zufällig getroffene Auswahl zeigt: Die Kantone Bern, Freiburg, Nidwalden und Zürich legen einheitlich fest, dass die Fensterfläche mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen muss.

Vor diesem Hintergrund erscheint ein Bericht betreffend Tageslichtzufuhr in Schweizer Wohngebäuden nicht zielführend. Es kommt hinzu, dass grössere Fensterflächen auch Nachteile wie Blendung oder Hitze bedeuten können und nicht zwingend zu einer Verminderung des Energieverbrauchs führen. Wie es sich mit solchen Aspekten genau verhält, kann jedoch nicht durch einen allgemeinen Bericht geklärt werden, sondern ist stets Gegenstand der Planung, die für jedes einzelne Bauprojekt individuell vorzunehmen ist.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.